Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 11.02.2011; Aktenzeichen 3 O 361/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.02.2011 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) - teilweise abgeändert:

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird insgesamt abgewiesen.

Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz tragen zu je ½ der Kläger und der Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten der Berufung selbst. Der Kläger trägt ½ seiner außergerichtlichen Berufungskosten selbst sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beklagten sind die beiden überlebenden Söhne der Eheleute Dr. Ing. C2 und C. Sie werden von dem klagenden Verband wegen übergeleiteter Pflichtteilsansprüche ihres nach den Eltern verstorbenen Bruders C3 in Anspruch genommen, der seit dem Jahr 1982 aufgrund seiner Schwerstbehinderung fortlaufend vom Kläger Sozialhilfe in Form der stationären Eingliederungshilfe erhielt. Der streitgegenständlichen Inanspruchnahme der Beklagten liegen die Erbgänge nach beiden Elternteilen mit folgendem Sachverhalt zugrunde:

Die Eheleute Dr. Ing. C2 und C hatten mit Datum vom 23.02.1987 ein gemeinschaftliches Testament folgenden Inhaltes aufgesetzt:

"Wir, die Eheleute … bestimmen folgendes als unseren letzten Willen.

Nach dem Tode eines von uns beiden soll unser gesamtes Eigentum in den Besitz des länger lebenden übergehen. Falls einer der Erben zu Lebzeiten eines Elternteils sein Pflichtteil herausverlangt, so soll er auch nur das Pflichtteil beanspruchen können.

Unser krankes Kind C3 hat durch seine Pflegebedürftigkeit zeit seines Lebens ein Vermögen gekostet, allein in der Zeit vom 01.01.1969 bis 30.04.1982 an Pflegekosten 255.000,-- DM. Dagegen sind unsere Kinder C4 und C5 erheblich benachteiligt worden. Sie sollen deshalb dadurch entschädigt werden, dass C3 nur Anspruch auf das Pflichtteil erhält.

Das ist unser letzter Wille."

Zu Lebzeiten der Eltern C war zunächst der Vater vom Amtsgericht Gelsenkirchen zur Geschäftsnummer 11 XVII Ba 337 als Betreuer seines behinderten Sohnes bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.06.1993 war insoweit angeordnet, dass der Aufgabenkreis des Betreuers "alle Angelegenheiten des Betreuten einschließlich des Post- und Fernmeldeverkehrs" umfaßt.

Nachdem der Vater der Beklagten das Betreueramt aus Altersgründen niederlegen wollte, wurde der Beklagte zu 1) durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30.04.1997 zur Geschäftsnummer 11 XVII Ba 337 zum neuen Betreuer für seinen Bruder C3 bestellt. Erneut wurde der Aufgabenkreis als "alle Angelegenheiten des Betreuten einschließlich des Post- und Fernmeldeverkehrs" umfassend angeordnet.

Am 20.08.2002 verstarb der Vater der Beklagten und ihres Bruders C3. Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute C wurde am 27.09.2002 zur Geschäftsnummer 10 IV 480/02 vor dem Amtsgericht Dortmund eröffnet. Die Nachricht von der Eröffnung und dem Testamentsinhalt wurde an die Beklagten und ihren Bruder C3 als gesetzliche Erben des Vaters mit am 02.10.2002 ausgehenden Schreiben übermittelt. Beide Beklagten erfuhren spätestens hierdurch im Oktober 2002 von der Enterbung ihres Bruders C3 duch die Eltern.

Mit Beschluss vom 10.04.2003 verlängerte das Amtsgericht Gelsenkirchen die Betreuerbestellung des Beklagten zu 1) für seinen behinderten Bruder unter Aufrechterhaltung des Aufgabenkreises für "alle Angelegenheiten des Betreuten".

Nachdem die Mutter der Beklagten und Alleinerbin C bei dem Amtsgericht Dortmund zur Geschäftsnummer 10 VI 320/03 die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt hatte, veranlaßte das Nachlassgericht (Amtsgericht Dortmund) im Juli 2003 beim Vormundschaftsgericht (Amtsgericht Gelsenkirchen) die Prüfung einer Ergänzungsbetreuerbestellung wegen der gebotenen Anhörung des Betreuten zum Erbscheinsantrag. Das Amtsgericht Gelsenkirchen ordnete durch Beschluss vom 03.12.2003 zur Geschäftsnummer 11 XVII Ba 337 daraufhin die Bestellung des Rechtsanwaltes L in E2 zum Ergänzungsbetreuer des C3 an. In diesem Beschluss heißt es, dass der Aufgabenkreis des Betreuers "die Wahrnehmung der Interessen des Betreuten im Erbscheinserteilungsverfahren nach dem am 20.08.2002 verstorbenen Dr. Ing. C2 umfaßt". Alsdann wurde der Mutter der Beklagten mit Datum vom 19.01.2004 der beantragte Erbschein als Alleinerbin ihres Ehemannes zur Geschäftsnummer 10 VI 320/03 erteilt. Sodann hob das Amtsgericht Gelsenkirchen die Ergänzungsbetreuerbestellung des Rechtsanwaltes L unter dem 10.05.2004 wieder auf.

Die Mutter der Beklagten verst...

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