Leitsatz (amtlich)

1. Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages.

2. Befinden sich im Verkaufslokal eines Händlers energieverbrauchsrelevante Produkte (hier: Haushaltselektrogeräte) in einer undurchsichtigen Verpackung (hier: Kartonverpackung), sind diese Produkte nicht "ausgestellt" im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV.

 

Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; EnVKV § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen 10 O 24/13)

BGH (Aktenzeichen I ZR 213/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2014 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei

  • Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28.9.2010,
  • Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.9.2010,
  • netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8.5.2002

entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind,

sofern dies geschieht wie in Anlage K7 und K8 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Beklagten zu vollziehen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann, soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Die Sache ist beim BGH anhängig unter dem Az: I ZR 213/15

 

Gründe

A. Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken die Wahrung der Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte "Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes" eingetragen.

Die Beklagte betreibt in Deutschland zahlreiche Baumärkte und vertreibt über diese Märkte u.a. Haushaltselektrogeräte. In den Verkaufsräumen ihrer Märkte stellt sie die von ihr zum Kauf angebotenen Geräte teilweise verpackt und teilweise unverpackt auf. Die Anlagen K7-K10, K27-K30, K13, K14, K15 und K24-K26 zeigen derartige Produktaufstellungen in den Verkaufsräumen der Baumärkte der Beklagten in Essen und Dortmund am 24.07.2012. Die vorbezeichneten Anlagen sind diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe in den aus den Anlagen K7-K10, K27-K30, K13, K14, K15 und K24-K26 ersichtlichen Fällen energieverbrauchskennzeichnungsrechtliche Informationspflichten verletzt.

Der Kläger hat gegenüber dem LG (zuletzt) beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder - sofern die Geräte verpackt sind - an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei

  • Haushaltsgeschirrspülern der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28.9.2010,
  • Haushaltskühlgeräten der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28.9.2010,
  • Haushaltswaschmaschinen der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.9.2010,
  • netzbetri...

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