Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 08.02.2006; Aktenzeichen 13 O 104/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen VIII ZR 249/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung und der Berufung der Beklagten - das am 8.2.2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den durch AnerkenntnisTeilurteil vom 16.10.2003 ausgeurteilten Betrag i.H.v. 42.483,56 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2003 hinaus weitere 53.147,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.8.2003 sowie 5 % Zinsen aus 95.631,07 EUR für die Zeit vom 1.7.2002 bis zum 28.8.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 4/10 und der Beklagten zu 6/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweilige Vollstre-ckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Das Urteil beschwert den Kläger i.H.v. 25.011,20 EUR und die Beklagte i.H.v. 15.940,34 EUR; die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger macht einen Handelsvertreterausgleichsanspruch nach Kündigung eines Tankstellenpachtvertrages geltend, wobei - unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil - folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Kläger war in der Zeit vom 3.12.1999 bis zum 30.6.2002 Pächter einer Tankstelle der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B AG & Co. KG. Er betrieb auf der Grundlage des Tankstellenvertrages vom 05./7.10.1999 (Anl. K 1, GK I 16 ff.) als Handelsvertreter den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen.

Die im Jahr 1999 neu erbaute Tankstelle liegt an der B. in I zwischen einem Wohn- und Gewerbegebiet. Nach Eröffnung der Tankstelle wurde eine 350 m entfernte ältere B-Tankstelle geschlossen.

Mit Schreiben vom 21.12.2001 kündigte die Beklagte den Tankstellenvertrag zum 30.6.2002. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 5.8.2002 zunächst einen Handelsvertreterausgleichsanspruch i.H.v. 55.730 EUR geltend gemacht hatte, hat er mit der Klage einen Ausgleichsbetrag von 125.642,28 EUR verlangt.

In der ersten Instanz ist unstreitig gestellt worden, dass der Kläger in den letzten zwölf Vertragsmonaten eine Provision i.H.v. 103.000 EUR von der Beklagten bezogen hatte und dass sich Gegenansprüche der Beklagten, mit denen diese die Aufrechnung erklärt hat, auf insgesamt 5.000 EUR belaufen. Des Weiteren sind sich die Parteien darüber einig geworden, dass für Altkunden, die der Kläger von der geschlossenen B-Tankstelle übernommen hatte, ein Abzug von 15 % in Ansatz zu bringen ist. Demgegenüber ist insbesondere die Höhe des Anteils des auf Stammkunden zurückzuführenden Umsatzes streitig geblieben.

Dazu hat der Kläger in der Klageschrift zunächst vorgetragen, es sei ihm nicht möglich, die konkrete Höhe des Stammkundenanteils zu ermitteln. Aufgrund von Markterhebungen und der besonderen Lage der Tankstelle sei dieser Anteil auf 87 % zu schätzen, wobei zur Vereinfachung ein Anteil von 70 % geltend gemacht werde. Während des Weiteren erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger den Vortrag zum Stammkundenanteil mehrfach vertieft, wobei er - auf der Grundlage eines mindestens viermaligen Tankens des jeweiligen Kunden pro Jahr an der Tankstelle und unter Berücksichtigung eines Aufschlages für Kartenverwendungsdifferenzen - zu unterschiedlichen Stammtankeranteilen gekommen ist, und zwar zu 82,23 % mit Schriftsatz vom 2.12.2003 (GA I 232) sowie zu 73 % mit Schriftsatz vom 25.6.2004 (GA II 359).

Nachdem das LG einen Sachverständigen mit einer Überprüfung einer von der Beklagten vorgelegten Auswertung hinsichtlich des Mehrfachkundenumsatzes beauftragt hatte (GA III 593 f.), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2005 vorgetragen, der Beweisantritt auf Einholung eines Gutachtens werde nicht aufrechterhalten (GA IV 705), da nunmehr eine für alle Beteiligten transparente Ermittlung des Stammkundenanteils ohne Mitwirkung eines Sachverständigen möglich sei. Mit Schriftsatz vom 7.2.2006 hat er dazu weiter ausgeführt, es sei inzwischen in Zusammenarbeit mit der Firma E ein Programm zur Auswertung der elektronischen Speichermedien entwickelt worden, mit dem sich der konkrete Stammkundenanteil der Tankstelle ermitteln lasse. Ausgehend von acht Tankvorgängen pro Jahr betrage der Stammkundenanteil danach 74,98 % (GA IV 723).

Nachdem die Beklagte am 16.10.2003 einen Teilbetrag von 42.483,56 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2003 anerkannt hatte (GA I 92 R) und das LG ein entsprechendes Anerkenntnis-Teilurteil erlassen hat (GA I 93), hat der Kläger beantragt,

die Beklagt...

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