Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 15.09.2005; Aktenzeichen 18 O 263/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen III ZR 156/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.9.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 19.141,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.3.2005 sowie weitere 1.331,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.6.2005 zu zahlen, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Zahlungsansprüche der Kläger gegen Q, E-Berg ..., ..7 F aus dem Urteil des LG Essen v. 25.11.2004 - 10 S 332/04 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Essen-Borbeck vom 14.4.2005 14 C 70/04 sowie aus dem Kaufvertrag vom 29.8.2003 auf Zahlung von Nutzungsentgelten für die Monate Juni bis Dezember 2004.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 52 % und die Kläger 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines nach Auffassung der Kläger amtspflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten in seiner Eigenschaft als Notar anlässlich der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages vom 29.8.2003 (URNr.: .../2003) über das Hausgrundstück M-Straße # in F, welches im Eigentum der Kläger stand.

Die Kläger bemühten sich nach ihrer Scheidung im Jahre 2003 ab Sommer 2003 um den Verkauf des Grundstückes und erzielten mit dem Käufer Q eine Einigung auf einen Kaufpreis von 325.000 EUR.

Weder den Klägern noch dem Beklagten war bekannt, dass Q bereits im September 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Seit Anfang des Jahres 2002 lief ein Zwangsversteigerungsverfahren über ein im Miteigentum des Käufers Q stehendes Grundstück in F. In diesem Verfahren wurde Q von dem Beklagten vertreten.

Der ursprüngliche Entwurf des Kaufvertrages sah eine Kaufpreisfälligkeit spätestens zum 31.12.2003 und eine Besitzübergabe nach Kaufpreiszahlung vor. Die Kaufpreisfälligkeit wurde auf Wunsch des Käufers in dem am 29.8.2003 beurkundeten Kaufvertrag auf den 31.12.2004 hinausgeschoben und dem Käufer ein Nutzungsrecht an dem Grundstück bereits ab dem 15.9.2003 eingeräumt. Hierfür sollte der Käufer Q eine die Belastungen der Kläger deckende Nutzungsentschädigung i.H.v. 1.233,75 EUR und eine Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 360 EUR monatlich an die Kläger zahlen. Im Übrigen wird wegen der Vereinbarungen der Kläger mit dem Käufer Q auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten notariellen Grundstückskaufvertrag des Beklagten (Anlage K 3) Bezug genommen.

Die Besitzübergabe fand am 14.9.2003 statt. Q leistete in der Folgezeit lediglich eine Zahlung i.H.v. 865,01 EUR im Januar 2004 an die Kläger. Die Kläger erwirkten wegen des Weiteren Nutzungsentgeltes für die Monate September 2003 bis Mai 2004 einen Zahlungstitel über 10.359,37 EUR gegen den Käufer sowie einen Titel auf Räumung des Grundstücks Urteil des AG Essen-Borbeck 14 C 70/04. Die Berufung des Käufers Q wurde durch das am 25.11.2004 verkündete Urteil des LG Essen - 10 S 232/04 zurückgewiesen.

Der Käufer Q teilte den Klägern am 3.12.2004 mit, dass er auf eine Abwicklung des Kaufvertrages verzichte und die Löschung der Auflassungsvormerkung, die für ihn eingetragen war, veranlassen werde. Nachfolgend wurde die Auflassungsvormerkung auf entsprechenden Antrag des Beklagten gelöscht. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer Q verliefen im Übrigen fruchtlos. Er hatte am 16.9.2004 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Kläger verzichteten aus diesem Grunde auf die weitere gerichtliche Geltendmachung der ebenfalls offenen Nutzungsentschädigung für die Monate Juni bis August 2004, hinsichtlich derer sie einen Mahnbescheid gegen den Käufer erwirkt hatten, gegen den dieser Widerspruch erhoben hatte.

Die Kläger verlangten von dem Beklagten mit Schreiben vom 28.2.2005 (Anlage K 7) Schadensersatz.

Die Kläger haben geltend gemacht, dass der Beklagte sie nicht ausreichend über die Tragweite der in dem Kaufvertrag vereinbarten vorzeitigen Besitzüberlassung, bei der es sich nach ihrer Auffassung um eine ungesicherte Vorleistung handele, belehrt habe. Im Übrigen habe der Beklagte sie nicht auf die ihm bekannten finanziellen Schwierigkeiten des Käufers hingewiesen. Bei der Vertragsgestaltung sei es nicht ausreichend gewesen, das vereinbarte Rücktrittsrecht nur an das Ausbleiben der Kaufpreiszahlung, nicht aber an das Ausbleiben des Nutzungsentgelts zu knüpfen und die Zwangsvollstrec...

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