Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 17.01.2001; Aktenzeichen 9 O 138/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17.1.2001 verkündete Urteil des LG Hagen abgeändert.

Der unter Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23/24.2.2000 über die Zustimmung zum Einbringungsvertrag vom 21.12.1999 zwischen der Gesellschaft und der G International GmbH betreffend die Einbringung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gegen Gewährung eines Geschäftsanteils wird für nichtig erklärt.

Der unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23/24.2.2000 über die Umwandlung der FG AG in die FG AG & Co. KG wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger fechten zwei Beschlüsse der Hauptversammlung der damals als FG AG firmierenden Beklagten vom 23724.2.2000 an. U. a. ist Gegenstand der Anfechtungsklagen die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die formwechselnde Umwandlung der damaligen FG AG in die FG AG & Co. KG.

Nach der letzten Kapitalmaßnahme im Juni 1999 bestand das Grundkapital der FG AG aus 44,2 Mio. Stück Stammaktien und 33,8 Mio. Stück Vorzugsaktien. Hiervon hielten die Familien G und R 100 % der stimmberechtigten Stammaktien und ca. 28,8 % der stimmrechtslosen Vorzugsaktien. Mit Kaufvertrag vom 15.7.1999 erwarb die später in G Holding GmbH umfirmierte R Verwaltungsgesellschaft mbH von den Familien G und R die von diesen bis dahin gehaltenen 100 % Stammaktien und ca. 28,8 % Vorzugsaktien der Beklagten; die Übertragung der Aktien erfolgte am 30.7.1999. Die R Verwaltungsgesellschaft mbH änderte im September 1999 ihre Firmierung in G Holding GmbH und verlegte den Geseilschaftssitz von F nach H. Den Aktienerwerb vom 30.7.1999 meldete die R Verwaitungsgesellschaft mbH am 2.8.1999 gem. § 21 WpHG dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel sowie der Beklagten; die Meldung wurde am 6.8.1999 veröffentlicht. Am 22.12.1999 veräußerte und übertrug die G Holding GmbH 26 Stammaktien auf die FG Geschäftsführungs AG, eine 100%ige Tochter der G Holding GmbH.

Gesellschafter der späteren G Holding GmbH waren, im Juli 1999 u.a. 13 Limited Partnerships, die nach dem Recht von England und Wales gegründet worden waren und unter "BC ... VI 1 -12 und 14" firmierten. Vertretungsberechtigter General Partner aller 13 Partnerships war die C. Management II Limited. Bis zum 26.8.1999 hielten die 13 Limited Partnerships zusammen 71, 49 % der Geschäftsanteile der R Verwaltungsgesellschaft mbH. An diesem Tag verkauften und übertrugen u.a. die vorgenannten Gesellschafter Teile der an der R Verwaltungsgesellschaft mbH gehaltenen Geschäftsanteile, so dass die Gesamtbeteiii-gung der Limited Partnerships anschließend weniger als 50 % betrug.

Sowohl die Beklagte als auch die G Holding GmbH erwarben zwischen Oktober und Dezember 1999 in erheblichem Umfang Vorzugsaktien, so dass sich anschließend noch ca. 7,94 % der Vorzugsaktien im Streubesitz befanden.

Unter dem 12.1.2000 lud die Beklagte ihre Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung auf den 23. und 24.2.2000 nach Iserlohn ein. Die Tagesordnung sah unter TOP 2 die Beschlussfassung zur Zustimmung zum Einbringungsvertrag vom 21.12.1999 zwischen der Gesellschaft und der G International GmbH betreffend die Einbringung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gegen Gewährung eines Geschäftsanteils und unter TOP 3 die Beschlussfassung über die Umwandlung der FG AG in die FG AG & Co. KG vor. Wegen der Einzelheiten der genannten Tagesordnungspunkte wird auf die im Bundesanzeiger veröffentliche Tagesordnung (Anlage B 6) Bezug genommen. Mit dem Einbringungsvertrag (Gegenstand von TOP 2) übertrug die Beklagte ihre Anteile an insgesamt neun ausländischen Tochtergesellschaften auf die G International GmbH. Die Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft zu der Firma FG AG & Co. KG sah u.a. vor, dass persönlich haftende Gesellschafterin die FG Geschäftsführungs AG werden sollte.

Die außerordentliche Hauptversammlung beschloss am 24.2.2000 mit dem einstimmigen Votum der Stammaktionäre (G Holding GmbH und FG Geschäftsführungs AG) die Zustimmung zum Einbringungsvertrag vom 21.12.1999 zwischen der Aktiengesellschaft und der G International GmbH betreffend die Einbringung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gegen Gewährung eines Geschäftsanteils (TOP 2) und die Umwandlung der Beklagten in die FG AG & Co. KG (TOP 3). Die Kläger waren im Zeitpunkt der Hauptversammlung Vorzugsaktionäre der Beklagten und in der Hauptversammlung erschienen bzw. vertreten. Gegen beide vorgenannten Beschlüsse erklärten sie Widerspruch zu notarie...

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