Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 14 O 35/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.07.2008; Aktenzeichen I ZR 21/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.5.2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der ZentraLVOerband der Deutschen Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er trug zunächst den Namen "A". Am 14.5.1992 beschloss die Mitgliederversammlung, den Bestandteil "Haus & Grund" dem Vereinsnamen voranzustellen. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 29.9.1992.

Mitglieder des Klägers sind u.a. die im Bereich der deutschen Länder bestehenden Landesverbände der Haus- und Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband O (im Folgenden: LVO). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16.11.1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung "Haus+Grund O" voranzustellen. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 18.3.1992.

Mitglieder der Landesverbände sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1) war ursprünglich Mitglied des LVO. Er kündigte aber seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27.11.2000 zum 31.12.2001. Der Beklagte zu 1) firmierte ursprünglich als Haus, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein I. Die Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1) beschloss am 8.5.1992, dem Namen die Bezeichnung "Haus & Grund" voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22.7.1992 in das Vereinsregister eingetragen.

Die Beklagte zu 2) ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1). Ihre Firma lautete ursprünglich "M mbH". Die Umbenennung der Gesellschaft in "M Haus & Grund O" wurde am 9.4.1992 ins Handelsregister eingetragen. Die danach erfolgte Umfirmierung in "Haus & Grund J GmbH" wurde am 10.1.2000 ins Handelsregister eingetragen.

Der Kläger ist Inhaber zweier Wort/Bildmarken mit Priorität vom 1.4.1998 und 1.10.1998, die beide den Wortbestandteil "Haus & Grund" enthalten.

Der Beklagte zu 1) nutzte auch nach der Beendigung seiner Mitgliedschaft im LVO seinen Vereinsnamen sowie den Begriff "Haus & Grund" auch in seinen Werbe- und Internetauftritten.

Der Kläger verlangt von beiden Beklagten, die Benutzung der Bezeichnung "Haus & Grund" in unterschiedlicher Ausgestaltungsweise zu unterlassen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Ausscheiden aus dem Landesverband das Recht verloren habe, die Bezeichnung "Haus & Grund" zu verwenden. Die Bezeichnung "Haus & Grund" sei seinerzeit für alle Mitgliedsorganisationen der Haus & Grund Eigentümervereine eingeführt worden, um ein einheitliches Erscheinungsbild dieser Vereine in der Öffentlichkeit zu schaffen. Der Beklagte zu 1) handele treuwidrig, wenn er die Bezeichnung auch nach seinem Ausscheiden aus dem Landesverband weiter verwende. Es werde nämlich bei den angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck erweckt, dass der Beklagte zu 1) noch zur "Konzernorganisation" des Klägers gehöre. Dabei könne sich der Beklagte zu 1) auch nicht darauf berufen, dass er mit der umstrittenen Bezeichnung "Haus & Grund" früher als der Kläger ins Vereinsregister eingetragen worden sei. Diese zeitliche Differenz sei nur zufällig zustandegekommen. Für die Frage der Berechtigung der Namensführung sei entscheidend darauf abzustellen, dass die Umbenennung in die umstrittene Bezeichnung gerade auf einer Initiative des Klägers und der ihm angeschlossenen Vereine beruhe.

Die Bezeichnung "Haus & Grund" sei auch originär kennzeichnungskräftig. Zudem sei die Kennzeichnungskraft seines Vereinsnamens auch noch durch Verkehrsgeltung gesteigert worden. Dabei kämen ihm auch die Handlungen der Mitglieder seiner Organisation zugute. Denn es handele sich insoweit um eine Konzernorganisation. Das bereits lange vor 1991 gezeigte Verhalten der Ortsgruppen und deren Nutzung des Schlagwortes "Haus & Grund" müsste folglich bei der Beurteilung der namensrechtlichen Position des Klägers berücksichtigt werden.

Wegen der Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der Ähnlichkeit der beiderseits erbrachten Dienstleistungen bestünde auch eine Verwechslungsgefahr. Es werde der falsche Eindruck erweckt, dass der Beklagte zu 1) eine örtliche Untergliederung des Klägers darstelle.

Erst recht dürfe damit die Beklagte zu 2) als bloßes Tochterunternehmen des Beklagten zu 1) die beanstandete Bezeichnung "Haus & Grund" nicht weiter benutzen.

Für den Fall, dass das eigene Namensrecht des Klägers sich ggü. dem Namen des Beklagten zu 1) und der Firma der Beklagten zu 2) nicht durchsetzen kann, hat der Kläger seine Klageansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft auf Namensrechte des LVO gestützt und behauptet, dass der LVO mit diesem Vorgehen einver...

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