Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld nach Airbag-Platzen

 

Leitsatz (amtlich)

7.000 DM Schmerzensgeld aufgrund folgender Unfallverletzungen (Platzen eines Airbags): Hörverlust rechts 20 % und links 10 %, nicht sehr belastender Tinnitus.

 

Normenkette

BGB § 847

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 12 O 408/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2) und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 18.1.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Essen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 52 %, die Klägerin zu 1) 8 % und die Beklagten 40 %.

Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser 57 % und die Beklagten 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten i.H.v. 6.000 DM und den Kläger zu 2) um 8.000 DM.

 

Gründe

Der Kläger zu 2) verlangt nach einem Verkehrsunfall vom …7.1997 Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Bei dem Unfall, für den die Beklagten unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig sind, führte das Platzen des Airbags zu Verletzungen beim Kläger, die im Einzelnen streitig sind. Der Kläger führt einen Hörverlust mit Tinnitus und Ätzwunden mit nachfolgender Dermatitis auf den Unfall zurück.

Das LG hat nach Beweisaufnahme ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000 DM für gerechtfertigt gehalten und auch dem Feststellungsantrag des Klägers zu 2) stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Berufung des Klägers zu 2) und die Anschlussberufung der Beklagten waren unbegründet.

1. Dem Kläger steht gem. § 847 BGB aufgrund des Verkehrsunfalles vom …7.1997 ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 7.000 DM zu. Das LG hat daher dem Kläger zu 2) über die vorprozessual bereits gezahlten 4.000 DM zu Recht weitere 3.000 DM nebst Zinsen zugesprochen.

a) Der Kläger hat infolge des Platzens des Airbags ein Knalltrauma erlitten, das zu einem Hörverlust rechts von 20 % und links von 10 % geführt hat. Dies steht aufgrund des vom LG eingeholten HNO-Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. J. fest. Entgegen den Darlegungen der Beklagten lag vor dem Unfall keine Hochtonschwerhörigkeit vor. Allein der Hinweis im Attest der HNO-Ärzte Dr. H./Prof. Dr. … vom 8.8.1997 auf „vorbestehende Hochtonschwerhörigkeit beidseits” belegt dies nicht. Der Kläger selbst hat angegeben, vor dem Unfall keine Hörprobleme gehabt zu haben. Er sei insoweit auch bei keinem HNO-Arzt in Behandlung gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. J. hat nach Auswertung aller Unterlagen, insbesondere auch der Audiogramme der HNO-Praxis Dr. H./Prof. Dr. L. die jetzigen Hörschäden als unfallursächlich beurteilt. Dem schließt sich der Senat an.

Zu einer weiteren Beweisaufnahme besteht keine Veranlassung. Der Sachverständige hat das Hörvermögen jetzt als stabil bezeichnet. Es entsprach bei seiner Untersuchung in etwa dem Hörvermögen, das im Audiogramm vom 31.7.1997 (Praxis Dr. H./Prof. Dr. L.) dokumentiert ist. Eine erneute Verschlechterung des Hörvermögens ist nicht festgestellt worden und nach den Darlegungen des Sachverständigen auch nicht zu erwarten, da eine solche am ehesten bei erheblichen primären Verletzungen mit Hörverlusten von 80 dB und mehr eintritt. Ein solcher Hörverlust hatte beim Kläger aber nicht vorgelegen.

b) Der Senat hat weiter berücksichtigt, dass beim Kläger ein Tinnitus vorliegt, der vom Sachverständigen ebenfalls als unfallursächlich angesehen wird. Allerdings stellt sich dieser Tinnitus nach dem Beweisergebnis als nicht sehr belastend dar. Dies hat der Sachverständige ausdrücklich in seinem Gutachten festgehalten. So hat der Kläger ihm selbst angegeben, das zeitweise auftretende Ohrgeräusch belaste ihn nicht wesentlich. Wesentlicher belaste ihn die Hörminderung, da er Gesprächen in lauter Umgebung schlechter folgen könne. Außerdem könne er rechts deutlich schlechter telefonieren als links. Soweit ersichtlich hat sich der Kläger wegen des Tinnitus auch nicht weiter behandeln lassen. Ärztliche Berichte oder Untersuchungsergebnisse liegen insoweit nicht vor. Dies bestätigt, dass der Tinnitus gegenüber dem festgestellten Hörverlust für den Kläger die geringere Belastung darstellt.

c) Die festgestellte periorale Dermatitis hat der Senat bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Prof. Dr. G./Dr. H., das der Sachverständige Dr. H. im Senatstermin erläutert hat, war der Unfall dafür nicht ursächlich. Zwar besteht ein zeitlicher Zusammenhang, da die periorale Dermatitis kurz nach Abheilen der oberflächlichen Verletzungen aufgetreten ist. Ein ursächlicher Zusammenhang kann dagegen – auch unter Berücksichtigung der erleichterten Beweisanforderungen des § 287 ZPO – nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat sich eingehend mit dem Problem beschäftigt und auch neueste Literatur berücksich...

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