Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 24.08.1994; Aktenzeichen 21 O 131/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. August 1994 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin um 9.700,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin vermietete an den Beklagten am 20. Dezember 1993 den 7,5-t Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … Auf der Vorderseite des Mietvertrages heißt es unter der Überschrift „Haftungsbeschränkung”:

„Nach Ziff. 7.1 a des Vertrages haftet der Mieter auch ohne Verschulden für alle Schäden am Fahrzeug. Der Mieter kann die Haftung auf eine Selbstbeteiligung von 300,– durch Zahlung von 47,– pro Tag beschränken. Dies ist vereinbart.”

Unter dem Text sind zwei Kästchen, einmal mit „Ja”, einmal mit „Nein” gekennzeichnet. Zwischen den Kästchen steht: „Bitte ein entsprechendes Kästchen paraffieren”.

Der Beklagte kreuzte „Ja” an und setzte seine Unterschrift hinzu.

Ferner lautet der letzte Absatz rechts unten auf der Vorderseite:

„Ich habe die umseitigen Vertragsbedingungen zur Kenntnis genommen. Bei Personenschaden, Verlust des oder Sachschaden am Mietfahrzeug werde ich unverzüglich nach Schadenseintritt für eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme sorgen. Geschieht dies nicht, entfallen sämtliche Haftungsbeschränkungen …”

Auch diesen Passus unterschrieb der Beklagte. Die Rückseite des Formulars ist mit „Allgemeine Mietbedingungen” überschrieben.

In Ziffer 7.1 heißt es unter anderem:

„Haftung des Mieters

a)

Im Rahmen des umseitig vereinbarten Höchstbetrages haftet der Mieter … für Verlust oder – mit Ausnahme normaler Abnutzung – Beschädigung des Fahrzeuges auch ohne Verschulden …

Haben die Parteien umseitig vereinbart, daß die Haftung des Mieters nur bis zur Höhe der umseitig genannten Selbstbeteiligung eingreift, haftet der Mieter dennoch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Höhe nach unbeschränkt …

für Schäden, die durch Nichtbeachten der Zeichen 264 oder 265 – Durchfahrtsbreite und -höhe – (§ 41 (2) 6 StVO) oder dadurch verursacht werden, daß der Mieter mit den Aufbauten anstößt, haftet der Mieter auch bei leichter Fahrlässigkeit für den vollen Schaden …”

Der Beklagte fuhr mit dem angemieteten Fährzeug in Dortmund über eine Straße, die von einer Rundbogenbrücke überspannt wird. Der Lkw stieß mit der rechten Seite gegen die Brücke. An der Windschutzscheibe des Lkw war ein Aufkleber befestigt, der lautet:

„Durchfahrthöhe beachten 4 Meter”

An der Brücke sind Schilder mit den Angaben 2,5 Meter im Fußgängerbereich und 3 Meter im Zentrum der Brücke angebracht. An dem Lkw kam es zu Beschädigungen. Nach der Rückgabe des Lkw zahlte der Beklagte an die Klägerin die Selbstbeteiligung von 300,00 DM.

Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz der Reparaturkosten und die Begleichung einer weiteren Rechnung begehrt. Sie hat gemeint, der Beklagte müsse die Reparaturkosten trotz der Selbstbeteiligungsvereinbarung tragen, weil er grob fahrlässig die Durchgangshöhe der Brücke nicht beachtet habe. Der Beklagte hafte gemäß Ziffer 7.1 c der Allgemeinen Mietbedingungen bereits aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Die Klägerin hat behauptet, die Brücke sei nur ca. 2,5 Meter hoch.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.832,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er sei beim Abschluß des Mietvertrages nicht auf die Einschränkung der Haftungsbeschränkung hingewiesen worden. Die Unterführung habe eine Durchfahrtshöhe von mehr als 4 Metern. Lediglich aufgrund des Gegenverkehrs sei es ihm nicht möglich gewesen, die Gegenfahrbahn mit zu benutzen. Er habe den Lkw nicht plötzlich – möglicherweise grundlos – abbremsen können. Der Beklagte, der unstreitig so gut wie nie mit einem Lkw fährt, hat gemeint, weder leicht noch grob fahrlässig gehandelt zu haben. Ziffer 7.1 c sei als Überraschungsklausel nicht Vertragsbestandteil geworden. Bei seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer des Landgerichts hat der Beklagte erklärt:

„Bevor ich überhaupt in den Tunnel eingefahren war, hatte ich mir schon Gedanken darüber gemacht, ob mein Wagen da durchpassen würde, ich habe dann aber gesehen, wie mir ein schwereres Fahrzeug entgegenkam, das den Tunnel passieren konnte. Daraufhin habe ich Mut gefaßt und bin ebenfalls durch den Tunnel gefahren.”

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dem Beklagten sei lediglich der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit zu machen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit habe nicht wirksam durch Ziffer 7.1 c der Allgemeinen Mietbedingungen begründet werden können. Es sei bereits mangels drucktechnischer Hervorhebung zweifelhaft, ob die Allgemeinen Mietbedingungen nach § 2 AGBG Vertragsbestandteil geworden seien. Jedenfalls verstoße Ziffer 7.1 c aufgrund des Widerspruchs zur Abrede des Haftungsausschlusses im Kopfteil des Vertrages entweder gegen § 4 AGBG, § 9 Abs. 2 Ziffer 2 AGBG ode...

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