Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 01.06.2011; Aktenzeichen 5 O 577/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2013; Aktenzeichen III ZR 121/12)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 01.06.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger erwarben mit von dem Beklagten beurkundetem Kaufvertrag vom 16.04.2007 (UR.-Nr. 145/2007) von dem Verkäufer F zwei in I, G-Straße 16a gelegene, bei Vertragsschluss vermietete Eigentumswohnungen zu einem Kaufpreis von insgesamt 151.000,00 €.

Der Verkäufer F hatte die Vertragsobjekte seinerseits erst mit von dem Beklagten beurkundetem Vertrag vom 02.03.2007 (UR.-Nr. 087/2007) erworben und war bei Vertragsschluss noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, worauf im Kaufvertrag mit den Klägern hingewiesen wurde, ebenso wie auch darauf, dass der grundbuchliche Vollzug der vom Beklagten beurkundeten Teilungserklärung des (Vor-) Eigentümers ... vom 22.02.2007 (UR.-Nr. 66/2007) noch ausstehe. Der Kaufvertrag vom 16.04.2007 enthält weiter folgende Vorbemerkung:

Vorliegend handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft iSd. § 13 BGB. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Bei einem Verbrauchergeschäft hat der Notar gem. § 17 BeurkG darauf hinzuwirken, dass den Käufern der Entwurf der not. Verhandlung 14 Tage vor der Beurkundung vorliegt.

Hier ist diese Überlegungsfrist nicht gewahrt. Die Käufer werden eindringlich belehrt, dass es ratsam ist, sich vor einem Immobilienkaufvertrag mit Vertrauenspersonen zu besprechen, um sich die Risiken klarzumachen und dass der Gesetzgeber die 14-tägige Überlegungsfrist als Regelfall vorsieht.

Die Käufer werden daraufhin gewiesen, dass sie sich mit der Finanzierung der Immobilie für fast 30 Jahre binden und sie wegen des aufzunehmenden Kredits mit der Wohnung und ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften. Dies gilt umso mehr, wenn Mieter die Miete nicht zahlen sollten. Die Käufer wollen auch nach dieser Belehrung noch unbedingt heute beurkunden und lehnen den Vorschlag des Notars ab, die 14-tägige Überlegungsfrist abzuwarten. Sie bestehen also trotz der geschilderten tatsächlichen und rechtlichen Umstände und Bedenken des Notars auf die heutige Beurkundung.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 07.05.2007 erklärten die Kläger dem Verkäufer F gegenüber wegen arglistiger Täuschung und Irrtums die Anfechtung des mit ihm geschlossenen Kaufvertrags sowie daneben den Rücktritt vom Vertrag. Nachdem der Verkäufer dem mit Schreiben vom 10.05.2007 entgegen getreten war und auf Abwicklung des seines Erachtens wirksam zustande gekommenen Kaufvertrags bestanden hatte, einigten sich die Kläger anschließend mit ihm im Rahmen einer so bezeichneten Aufhebungsvereinbarung vom 16.06.2007 darauf, dass der Verkäufer sie gegen Zahlung von 5.000,00 € bei gleichzeitiger Freistellung des Verkäufers von sämtlichen Kosten und Steuern (...."Notarkosten, Gerichtskosten, Grunderwerbssteuer") aus dem Vertrag entließ. Für ihre anwaltliche Vertretung gegenüber dem Verkäufer F erteilten die Bevollmächtigten der Kläger diesen eine Rechnung über 5.870,87 €, die in Höhe eines Teilbetrages von 485,09 € von der Rechtsschutzversicherung der Kläger ausgeglichen wurde. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25.06.2007 forderten die Kläger den Beklagten sodann unter Berücksichtigung von ihnen seinerzeit noch akzeptierten Notarkosten von 355,16 € für die Erstellung eines Vertragsentwurfs mit Fristsetzung bis zum 15.07.2007 zur Zahlung von 10.515,71 € auf.

Gegen die ihnen erteilte Kostenrechnung des Beklagten legten die Kläger mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17.02.2009 Kostenbeschwerde nach § 156 KostO ein, der das Landgericht Dortmund nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen C2 und C mit Beschluss vom 08.06.2010 (9 T 101/09) mit der -näher dargelegten- Begründung stattgab, der Beklagte könne die vom ihm erhobenen Notargebühren wegen unrichtiger Sachbehandlung (§§ 16, 141 KostO) nicht geltend machen, da er die Beurkundung des Kaufvertrages der Kläger mit dem Verkäufer F ohne ausreichende Belehrung der Kläger und insbesondere ohne eine an sich gebotene Aufklärung der Hintergründe für das an ihn herangetragene Ansinnen vorgenommen habe, den als Verbraucher-Immobilie...

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