Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 01.04.2004; Aktenzeichen 15 O 633/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen IV ZR 85/05)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) gegen das am 1.4.2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst sowie die Beklagte zu 2) zu je 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger sowie der Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1), bei der er eine Tierhalterhaftpflichtversicherung unterhält, und die Beklagte zu 2), bei der er eine private Haftpflichtversicherung genommen hat, als Gesamtschuldner auf Gewährung von Deckungsschutz in Anspruch.

Unter dem 11.6.1997 (Bl. 188 GA) beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für die Risiken "Hund und Pony". Die Beklagte zu 1) nahm den Antrag ausweislich des am 2.7.1997 ausgestellten Versicherungsscheins (Bl 5 GA) an; der Einschluss der AHB und der besonderen Bedingungen der Beklagten zu 1) (im Folgenden: BBR-PHV) wurde vereinbart.

Darüber hinaus unterhielt der Kläger seit 1998 bei der Beklagten zu 2) unter Einschluss der AHB sowie der Besonderen Bedingungen der Beklagten zu 2) (im Folgenden: RBE) eine Privathaftpflichtversicherung. In den RBE heißt es in Ziff. III wörtlich:

"Nicht versichert ist 1. die Haftpflicht ... als Tierhalter und Tierhüter"

In beiden Versicherungen waren die Familienmitglieder des Klägers, u.a. seine im Jahr 2001 16jährige Tochter K, mitversichert.

K pflegte und ritt das vom Kläger angeschaffte Pony "E", das im Reitstall des Herrn G untergestellt war.

Am frühen Abend des 30.4.2001 - das Pony war mit anderen Pferden auf der hinter dem Stallgebäude gelegenen Weide - säuberte K die Box des Ponys und verließ danach den Stall.

Im Laufe des Abends brachen alle Pferde aus dem Stallgebäude aus - zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger ist streitig, ob dies durch durch die nicht ordnungsgemäß von K verschlossene Box des Ponys E geschah, verließen das Hofgelände und liefen in Richtung der Landstrasse L.

Dort stießen zwei Pferde der Frau O mit dem Auto des Pfarrers M zusammen. Die beiden Pferde wurden getötet, Pfarrer M wurde schwer verletzt.

Aufgrund des Schadenfalles sind folgende Ansprüche gegen die Tochter des Klägers gerichtlich geltend gemacht worden:

1. Frau O verlangte mit ihrer Klage vom 13.12.2001 (LG Münster, Az.: 15 O 580/01) von der Tochter des Klägers Schadensersatz mit der Begründung, K habe es fahrlässig versäumt, nach dem Einstreuen die Türen der Box des Ponys zur Weide und zur Stallgasse hin ordnungsgemäß zu verschließen; so sei den Pferden die Flucht ermöglicht worden. Nachdem das LG Münster mit Urteil vom 25.7.2002 die Klage zunächst abgewiesen hatte, erklärte das OLG Hamm in seinem rechtskräftigen Grundurteil vom 3.6.2003 (Az.: 27 U 153/02) unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Mit Schlussurteil des LG vom 5.2.2004 wurde K rechtskräftig zur Zahlung von 6.950 EUR zzgl. Zinsen verurteilt.

2. Mit Klage vom 8.4.2004 (LG Münster, Az.: 10 O 234/04) hat der bei dem Unfall schwerstverletzte Pfarrer M K sowie den Einstaller G und die Pferdehalterin O als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz (2.537,72 EUR), Schmerzensgeld (160.000 EUR) und -rente (300 EUR mtl) sowie auf Feststellung in Anspruch genommen. Er hat - bezogen auf K - die Klage damit begründet, dass K als Pferdehalterin und Besitzerin von E die Boxentür zur Stallgasse nicht ordnungsgemäß geschlossen habe und hierdurch fahrlässig die Ursache für das Entweichen der Pferde gesetzt habe. Das LG hat in seinem - nicht rechtskräftigen - am 26.11.2004 verkündeten Grund- und Teilurteil die Klage gegen den Einstaller G und K dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt gehalten und die Klage gegen die Pferdehalterin O abgewiesen.

Mit Klage vom 23.4.2004 (LG Münster, Az.:15 O 229/04) hat der Arbeitgeber des verletzten Pfarrers, das N, K und Herrn G sowie Frau O als Gesamtschuldner auf Zahlung übergegangener Heilbehandlungs- und Pflegekosten i.H.v. 407.809,93 EUR sowie Feststellung in Anspruch genommen. Die Klage gegen K hat es darauf gestützt, dass diese fahrlässig die Boxentür nicht ordnungsgemäß geschlossen habe und so den Pferden die Flucht ermöglicht worden sei. Das LG hat mit Beschluss vom 6.7.2004 das Verfahren ausgesetzt.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorstehend angegebenen Verfahrensakten, die beigezogen worden sind, Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl...

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