Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 15.11.2000; Aktenzeichen 6 O 647/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen VII ZR 4/02)

BGH (Urteil vom 07.04.2003; Aktenzeichen II ZR 56/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2.) gegen das am 15.11.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Erledigung des Rechtsstreites wird festgestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die erforderliche Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse erbringen. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Die Beschwer des Beklagten 2.) beträgt bis zu 40.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin forderte von den Beklagten gezahltes Anwaltshonorar wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Nachdem am 6.4.01 Rechtsanwalt T3 einen Scheck über DM 223.700,– zur Begleichung der Klageforderung den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übergeben hat, streiten die Klägerin und der Beklagte zu 2.) über die Erledigung der Hauptsache bzw. die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin entwickelte, produzierte und vertrieb Landmaschinen. Anfang der neunziger Jahre erweiterte sich das Unternehmen der Klägerin durch die Übernahme von Betrieben in den neuen Bundesländern. Die Finanzierung erfolgte größtenteils durch die Sparkasse H3. Weitere Banken beteiligten sich an der Investitionsfinanzierung. Im Rahmen der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung gelangten Teile der Unternehmensgruppe in die Gesamtvollstreckung. Es entstand eine Konkurrenzsituation zwischen den verschiedenen Kreditinstituten in U und in H3, die zu der Schaffung eines Sicherheitenpools Ende 1996 unter der Führung der Sparkasse H3 führte. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf. DM 9,– Millionen (wegen der Einzelheiten siehe Schriftsatz vom 6.10.00, Blatt 90 bis 110). Insoweit drängten die Banken auf eine Abwicklung der Sanierung bis Ende 1997.

Am 6.1.97 wurde der Alleingeschäftsführer der Komplementärgesellschafterin der Klägerin, Dipl. O jun., zu einer Besprechung in die Räume der Sparkasse H3 gerufen. Dort wurde ihm der Zeuge H2, der kein zugelassener Rechtsanwalt ist, als Berater in „schwierigen Rechtsangelegenheiten” vorgestellt. Der Zeuge war in der Folgezeit häufig in den Geschäftsräumen der Klägerin, erteilte Weisungen gegenüber den Angestellten der Klägerin und nahm Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen. Die Sparkasse H3 hat dem Zeugen H2 am 11.7.97 (Blatt 75) schriftlich bestätigt, dass der Jurist H2 bevollmächtigt sei in ihrem Namen und auch dem der Klägerin, die erforderlichen Verkaufsverhandlungen über Schutzrechte, Patente und Lizenzen sowie Teile des Warenlager zu führen. Unter anderen wird der Zeuge im Protokoll des Steuerberaters S vom 7.11.97 (Blatt 22) als Interessenvertreter der Sparkasse bezeichnet.

Am 30.4.97 überreichte der Zeuge H2 dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, den Zeugen O T, mit einem Anschreiben der Beklagten zu 1.) und 3.) (Blatt 15) eine Rechnung des Beklagten zu 1.), Rechtsanwalt T3, an die Klägerin über DM 345.000,– (Blatt 17), mit der auch die Tätigkeit des Zeugen H2 „gemäß Honorarvereinbarung” abgegolten werden sollte. Als Betreff waren in dem Schreiben und Berechnung aufgeführt: „Sparkasse (Beratung) Gesamtvollstreckung X – Werk”. Der Zeuge H2 erklärte dazu, eine Zahlung des hälftigen Rechnungsbetrages sei zunächst ausreichend und die Einlösung des Schecks werde in Absprache mit dem damaligen Vorstand der Sparkasse H3 (str.: außerhalb des eingeräumten Kontrolllimits) erfolgen. Dem Zeugen H2 wurde daraufhin vom Geschäftsführer der Klägerin ein Scheck in Höhe der hälftigen Rechnungssumme zuzüglich Umsatzsteuer über DM 172.500,– überreicht, der von den Beklagten zur Einlösung eingereicht und von der Sparkasse H3 auch eingelöst wurde (Blatt 18). Zu diesem Zeitpunkt waren die Beklagten zu 2.) und 3.) noch nicht Mitglieder der Anwaltskanzlei. Der Beklagte zu 3.) war im Briefkopf aufgeführt; der Beklagte zu 2.) war noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Eine Sozietät besteht erst seit dem 1.7.98. Nach Übergabe des Schecks hat der Zeuge H2 Gespräche mit potenziellen Erwerbern der einzelnen Geschäftssparten des Unternehmens der Klägerin geführt und an diversen Besprechungen zur Vorbereitung des Verkaufs einzelner Unternehmensteile im Hause der Klägerin teilgenommen. Unter anderem führte der Zeuge Vertragsverhandlungen mit der Firma O3 – auch in den Räumen der Anwaltskanzlei T, N und Kollegen – und erörterte den am 7.11.97 abgeschlossenen Verkaufsvertrag. Der Kaufvertrag wurde am 8.1.99 finanziell abschließend abgewickelt und die wirtschaftliche Notsituation der Klägerin behoben.

Die Klägerin ließ die Beklagten mit anwaltlichen Schreiben...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge