Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 09.11.2009; Aktenzeichen 6 O 26/09)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 09.11.2009 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld verurteilt, an den Kläger 24.222,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.08 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW EOS 1,6 l FSI, Fahrzeug-Ident-Nr. ############# zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger kaufte bei der Beklagen einen PKW mit Faltdach. Mit der Behauptung, dass Dach sei undicht, hat er die Beklagte auf Nachlieferung in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er den Rücktritt erklärt und die Beklagte auf Rückabwicklung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei den vom Kläger gerügten Undichtigkeiten im hinteren Teil des Daches, in der Mitte des Daches und in Höhe der A-Säule links handele es sich um unterschiedliche Mängel. Dass im hinteren Bereich des Daches Wasser eindringe, habe der Kläger nicht bewiesen, weil der Sachverständige das nicht festgestellt habe. Eine Undichtigkeit im mittleren Bereiches des Daches habe sich bei der Untersuchung durch den Sachverständigen zwar ergeben. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass dieser Sachmangel bei Gefahrübergang vorgelegen hätte. Die Vermutung des § 476 BGB greife nicht, weil sich dieser Mangel erst nach einer Zeit von über sechs Monaten ab Übergabe gezeigt habe. Gleiches gelte für Undichtigkeiten im Bereich der A-Säule. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Landgerichts und seiner Entscheidungsgründe sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er bekämpft mit näheren Ausführungen die Auffassung des Landgerichts, es handele sich bei den Undichtigkeiten um unterschiedliche Mängel und verfolgt damit seine insoweit schon in erster Instanz vertretene Auffassung, bei den Undichtigkeiten des Daches handele es sich um einen Mangel mit verschiedenen Erscheinungen, weiter. Daneben rügt er die Untersuchungsmethode des Sachverständigen (Beregnung mit Wasserschlauch) als zur Feststellung sämtlicher Undichtigkeiten unzureichend. Er verfolgt seine in erster Instand gestellten Anträge weiter und beantragt,

abändernd

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Fahrzeug, Hersteller VW, Typ EOS - unter näherer Beschreibung, für die auf den im landgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Antrag verwiesen wird - zu liefern und zu übereignen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges VW-Eos 1,6 l FSI, Fahrzeug-Ident-Nr. ############,

hilfsweise

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Rückgabe des oben im Zug um Zug Teil des Antrages zu 1. bezeichneten Fahrzeuges 24.222,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist - im Ergebnis - unbegründet, soweit das Landgericht den Hauptantrag abgewiesen hat.

A.

Das Fahrzeug des Klägers ist mangelhaft.

1.

Es weicht von der zu erwartenden Beschaffenheit, § 434 I 2 Nr. 2 BGB ab. Denn sein Dach ist nach den den Erkenntnissen des Sachverständigen folgenden und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts - im Bereich der A-Säule vorne links und im mittleren Bereich auf der rechten Seite - undicht.

2.

Dafür, dass die Undichtigkeit des Dachs bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, streitet zu Gunsten des Klägers die Vermutung des § 476 BGB. Dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ist dabei unstreitig.

a.

Die Undichtigkeit des Dachs - im Bereich der A-Säule links - hat sich noch in dem Monat, in dem die Übergabe erfolgte, gezeigt. (Übergabe war am 01.11.06; wegen Undichtigkeit im Bereich der linken A-Säule bzw. des linken Dachholmes war das Fahrzeug in der Zeit vom 27.11.06 bis zum 09.01.07 bei der Beklagten, die sich dabei der Firma T2 in X bediente, in Reparatur.)

Der Auffassung des Landgerichts, es handele sich bei Undichtigkeiten an verschiedenen Stellen des Daches um unterschiedliche Mängel, ist nicht beizupflichten. Denn es geht nicht um Undichtigkeiten an verschiedenen Stellen, deren Ursache an eben solchen verschiedenen Stellen - etwa an diskreter Stelle schadhafter Dicht...

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