Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 04.05.2000; Aktenzeichen 2 O 539/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Mai 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) bleibt abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden wird gestattet, die Sicherheit durch unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bank- oder Sparkasseninstituts zu erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger und den Beklagten zu 1) um mehr als 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Architektenhonorar für Planungsleistungen betreffend ein Bauvorhaben in S3/Mecklenburg-Vorpommern.

Ende 1997 erwogen die Beklagten, ein teils im gemeinsamen Eigentum, teils im Alleineigentum des Beklagten zu 1) stehendes, denkmalgeschütztes Hotelgebäude in S3 umzubauen und durch weitere Hotel- und Freizeitanlagen zu erweitern. Sie wandten sich an den Kläger, der bereits bei anderen Bauvorhaben für den Beklagten zu 1) als Architekt tätig war. Die Beklagten beauftragten den Kläger mit der Erstellung einer Bestandsaufnahme, die dieser zwischen Dezember 1997 und Januar 1998 ausführte. Hierzu holte der Kläger Auskünfte über den historischen Werdegang der Grundstücksbebauung ein, er erstellte eine Fotodokumentation und zeichnerische Darstellungen des Gebäudebestands. Diese Leistung wurde von den Beklagten mit einem Honorar in Höhe von 5.000,– DM vergütet.

Inwieweit die weitere Planungstätigkeit des Klägers zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, ist streitig. Fest steht, dass ein von dem Kläger im März 1998 übersandter schriftlicher Architektenvertrag von den Beklagten nicht unterzeichnet wurde.

Im Januar 1998 – u.a. am 23. und 30. des Monats im Gasthof „J” – kam es zu mehreren Treffen zwischen den Parteien. Der Kläger legte die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dar; außerdem wurde über die Vorstellungen der Beklagten hinsichtlich der künftigen Grundstücksnutzung gesprochen. Der Kläger fertigte hierzu erste Handskizzen.

In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungen zwischen dem Kläger und Vertretern örtlicher Behörden statt, an denen teilweise auch der Beklagte zu 1) teilnahm. Der Inhalt der Besprechungen ist streitig.

So erfolgte am 12.02.1998 ein Gespräch, an dem der Kläger, der Beklagte zu 1), der Gemeindedirektor von S3 S2, der damalige Leiter des örtlichen Bauamts T4 sowie der Zeuge P teilnahmen. Der Zeuge P war Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung N einer Einrichtung des Landkreises, die vor Ort für Fragen der öffentlichen Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – einschließlich Fremdenverkehr – zuständig war.

Eine weitere Besprechung, an der neben dem Kläger auch der Beklagte zu 1) teilnahm, erfolgte mit dem Sachbearbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt X2/N, dem Zeugen T3, der Mitarbeiterin des Bauordnungsamts Z und dem Mitarbeiter des Denkmalschutzamts I, möglicherweise auch mit dem Brandschutzingenieur B.

Im Februar/März 1998 fertigte der Kläger eine schriftliche Bauvorhabenbeschreibung an, er verfasste eine Kostenschätzung und skizzierte ein Nutzungskonzept im Maßstab 1:500. Diese Planung sah den Umbau des vorhandenen Hotelgebäudes, die Errichtung eines Hotel-Neubaus und einer Sporthalle vor. Das Projekt „Sporthotel N” sollte danach mit 39 Doppelzimmern, 10 behindertengerechten Ferienwohnungen, Restaurant- und Tagungsräumen sowie einer Vielzahl von Freizeit- und Sporteinrichtungen ausgestattet werden. Die Kosten des gesamten Bauvorhabens wurden auf ca. 16 Mio DM geschätzt.

Diese Unterlagen reichte der Kläger mit einem im Namen der Beklagten gestellten Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen und einem Antrag auf Gestattung vorzeitigen Baubeginns unter dem 09.03.1998 bei dem Landesförderinstitut N ein. Wegen der Einzelheiten des Antrags und der beigefügten Unterlagen wird auf Bl. 10 bis 36 der GA verwiesen.

Der Förderantrag wurde von dem Beklagten zu 1) unterzeichnet; streitig ist, ob dies vor oder nach der Einreichung geschah.

Der Kläger erstellte weiterhin – teilweise handschriftlich – verschiedene Entwurfszeichnungen im Maßstab 1:100.

Im März 1998 zog der Kläger den Statiker G3, der schon bei anderen Bauvorhaben für den Beklagten zu 1) tätig geworden war, zur weiteren Planung hinzu. Streitig ist, ob die Hinzuziehung des Statikers auf Wunsch des Beklagten ...

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