Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 5 O 172/89)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 23. April 1991 wird aufrechterhalten.

Auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Durch Vertrag vom 10.05.1988 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Herstellung eines Hauses zum Preise von 189.890,– DM. Gemäß Ziff. 11 der als Bestandteil des Vertrages vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Bauherr 5 % der Vertragssumme als Abstandssumme zu zahlen, wenn er vor Baubeginn und vor Erstellung der Planungsunterlagen kündigt. Dem Auftraggeber soll es unbenommen bleiben, einen geringeren Schaden der Auftragnehmerin „aufzuführen und zu beweisen”. Unter dem 30.06.1988 wurde die Vertragssumme auf 235.000,– DM erhöht. Nunmehr sollte ein anderer Haustyp gebaut werden. An demselben Tage reichte die Klägerin den von der beklagten Frau … unterzeichneten Bauantrag für das Haus beim Bauordnungsamt ein. Die Baugenehmigung wurde am 19.08.1988 erteilt. Die Klägerin rechnete ihre bisherigen Leistungen unter dem 14.11.1988 in Höhe von 11.750,– DM (Planungsrate) ab. Im November 1988 stimmten die …, zu deren Gunsten auf dem Baugrundstück der Beklagten eine Auflassungsvormerkung eingetragen war, der Löschung zu. Unter dem 30.11.1988 schlossen die Beklagten mit der Eigentümerin … einen Erbbaurechtsvertrag. Die Eintragung des Erbbaurechtes im Grundbuch erfolgte am 09.02.1989. Ebenfalls am 30.11.1988 wurde ein Erschließungsvertrag zwischen einem der Geschäftsführer der Klägerin, …, und den Beklagten unterzeichnet. Dieser verpflichtet die Beklagten in § 4, einen Vorschuß in Höhe von 14.575,– DM zu zahlen. Dieser sollte fällig sein, sobald die Beklagten im Grundbuch eingetragen sein würden. Unter dem 05.08.1986 hatte die … mit der Stadt … einen Erschließungsvertrag geschlossen. Nachdem die Firma … in Konkurs gegangen war, trat ihr früherer Geschäftsführer, …, persönlich unter dem 30.01.1990 in diesen Vertrag gegenüber der Stadt … ein.

Unter dem 09.03.1989 fand ein Gespräch zwischen Herrn … und dem Beklagten statt, in dem es um die Aufhebung des Hausbau Vertrages zwischen den Parteien ging. Dieses Gespräch bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom selben Tage, indem sie unter Verweis auf § 11 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Betrag von 5 % als entgangenen Gewinn für die Aufhebung des Hauserrichtungsvertrages in Rechnung stellte.

Die Klägerin hat behauptet, anläßlich des Gesprächs am 09.03.1989 die Beklagten darauf hingewiesen zu haben, daß die Vertragsaufhebung nur gegen Entrichtung einer Vergütung akzeptiert werde. Hilfsweise hat sie die geltend gemachte Forderung auf § 649 BGB gestützt. Im Rahmen des Prozesses hat die Klägerin die Klageforderung erweitert. Hierzu hat sie vorgetragen: … habe an sie einen Anspruch in Höhe von 14.575,– DM (Vorschußzahlung aus dem Erschließungsvertrag) abgetreten. Für den Fall, daß die Abtretung rechtlich unzulässig sei, sei sie, die Klägerin, ermächtigt, Zahlungen auf das Erschließungskonto des Herrn … zu verlangen. § 4 c des Erschließungsvertrages … mit den Beklagten regelt, daß diese die Vorschußzahlung auf ein Konto zu zahlen haben, aus dem die Erschließungskosten bestritten werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 11.750,– DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 21.03.1989 zu zahlen,

die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 14.575,– DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 11.08.1989 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagten zu verurteilen, auf das Erschließungskonto des … bei der Kreissparkasse …, Konto-Nr. 241390566 einen Betrag von 14.575,– DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 11.08.1989 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, sowohl bezüglich des Hauserrichtungs- als auch des Erschließungsvertrages arglistig getäuscht worden zu sein. Bezüglich des Hauserrichtungsvertrages bedeute dieses einen wichtigen Grund zur Kündigung, weil die Klägerin ihnen vorgespiegelt habe, das Baugrundstück sei lastenfrei. Insoweit habe zu diesem Zeitpunkt ja die Auflassungsvormerkung der … bestanden. Darüber hinaus habe die Klägerin weisungswidrig den Bauantrag eingereicht. Jedenfalls sei der zugrunde liegende Vertrag am 09.03.1989 aufgehoben worden, ohne daß ihnen Kosten in Rechnung gestellt werden sollten. Der Betrag von 11.750,– DM sei im übrigen nicht nachvollziehbar. Allenfalls habe die Klägerin ein Recht auf Ersatz entstandener Kosten. Diese lägen allerdings erheblich niedriger als die geltend gemachte Summe. Den zwischen … und ihnen abgeschlossenen Erschließungsvertrag haben die Beklagten wegen arglistiger Täuschung unter Hinweis darauf, daß ein wirksamer Vertrag zwischen … und der Stadt … nicht vorliege, angefochten. – Darüber hinaus haben sie die Zulässigkeit der Abtretung des Anspruchs bestritten.

Das Landgericht Bielefeld hat der Klage stattgegeben, bezüglich des Antrags auf Zahlung von 11.750,– DM in voll...

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