Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 08.05.2008; Aktenzeichen 6 O 202/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer an die Beklagte vermieteten Werkhalle.

Die Beklagte schloss mit der I GbR (nachfolgend: Vermieterin) am 29.05.2002 einen Mietvertrag über die rechte Werkhalle von drei Hallenschiffen auf dem Grundstück H-Straße in T-X. Das Mietverhältnis begann am 01.06.2002 und war zunächst auf eine Dauer von 10 Jahren befristet. Der Mietzins von pauschal 4.888,00 EUR war am 5. Werktag eines jeden Monats fällig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 4 - 6 d.A. verwiesen.

Am 10.09.2003 schlossen die Mietvertragsparteien eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses. In einem Schreiben der Vermieterin an die Beklagte heißt es u.a.:

"Sehr geehrter Herr C2,

aufgrund der Insolvenz der S2 GmbH & Co. KG, N vom 04.09.2003 ändern wir absprachegemäß den Mietvertrag vom 29.05.2002 in nachfolgenden Punkten wie folgt:

§ 4 Mietzins

Der Mietzins reduziert sich ab Monat August 2003 auf 3.000,-- EUR monatlich, brutto pauschal.

Wir unterstellen, daß es mittelfristig gelingen wird, die bisher von S GmbH & Co. KG genutzte Hallenfläche anderweitig zu vermieten.

Aus diesem Grunde reduziert sich der Mietzins ab 01.07.2004 um weitere 1.500,-- EUR, auf dann 1.500,-- EUR, brutto, pauschal.

Als Voraussetzung dieser Absenkung gilt jedoch eine Mietvorauszahlung über insgesamt 36 Monate in Höhe von 1.500,-- EUR/Monat, d.h. über insgesamt EUR 54.000,-- , die zum 01.07.2004 zu leisten ist.

§ 5 Mietanpassungsklausel

Aufgrund der allgemeinen aktuellen Wirtschaftslage wird § 5 des Mietvertrages ersatzlos gestrichen.

Alle anderen Bestandteile des Vertrages vom 29.05.2002 bleiben unverändert bestehen."

Das Schreiben trägt die Unterschriften des Zeugen I als Gesellschafter der Vermieterin und des Geschäftsführers der Beklagten.

Die Beklagte leistete in dem Jahr 2003 unstreitig folgende Mietzahlungen:

24.02.2003: 4.780,00 EUR

21.05.2003: 2.390,00 EUR

16.06.2003: 2.390,00 EUR

06.08.2003: 3.000,00 EUR

September 2003 3.000,00 EUR

Oktober 2003 3.000,00 EUR

November 2003 3.000,00 EUR

Dezember 2003 3.000,00 EUR.

Im Jahr 2004 sind unstreitig folgende weitere Zahlungen erfolgt:

27.02.2004: 3.000,00 EUR

16.04.2004: 1.500,00 EUR

10.05.2004: 3.000,00 EUR

30.07.2004: 3.000,00 EUR

31.12.2004: 2.000,00 EUR

Am 01.09.2004 richtete die Vermieterin ein weiteres Schreiben an die Beklagte, in dem es heißt:

"Sehr geehrter Herr C2,

in Verbindung mit der Änderung des Mietvertrages vom 10.09.2003 bestätige ich hiermit, als Mietvorauszahlung für einen Zeitraum vom 36 Monaten (01.09.2004 - 31.08.2007)

EURO: 54.000,--

in Worten: vierundfünfzigtausend

dankend erhalten zu haben."

Das Schreiben wurde vom Zeugen I als Gesellschafter der Vermieterin unterzeichnet.

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.11.2004 wurden die Ansprüche des Zeugen I gegen die Beklagte zugunsten der D AG, E, aus einem vollstreckbaren Titel des Notars A.Q vom 16.08.2001 gepfändet.

Mit Schreiben vom 09.02.2007 erklärte die Vermieterin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Mietverhältinsses. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"wie Ihnen bereits in unserem Gespräch Anfang dieser Woche in Ihrem Büro vorab mitgeteilt, kündige ich hiermit den o.g. Mietvertrag zum Ende dieses Quartals, d.h. zum 31.3.07".

Das Schreiben wurde lediglich nur von dem Zeugen I als Gesellschafter der Vermieterin unterzeichnet.

Mit anwaltlichem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.05.2007 erklärte die Vermieterin erneut die Kündigung des Mietvertrages. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben darin ausgeführt:

"in der Anlage finden Sie im Original eine auf uns ausgestellte Vollmacht des Herrn I.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wir Ihnen hiermit nochmals die fristlose Kündigung Ihres Mietverhältnisses mit der Aufforderung, die Mieträume nunmehr bis zum 05.06.2007 zu räumen und geräumt an Herrn I oder die Firma C herauszugeben.

Die fristlose Kündigung wird darauf gestützt, dass Sie in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 bisher lediglich 12.500,00 EUR auf die monatliche Miete von 3.000,00 EUR, gültig ab August 2003, gezahlt haben."

Unter dem 21.09.2007 schlossen die Vermieterin und die Beklagte einen Abtretungsvertrag, in dem es u.a. heißt:

"Die I GbR tritt die ihr zustehenden Ansprüche auf Räumung und Herausgabe gegen die Firma F GmbH, H-Straße, ####1 T, an Firma C ab, die die Abtretung annimmt. Mit abgetreten werden etwaige Ansprüche auf Nutz...

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