Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 4 O 1/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen IV ZR 130/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 6.10.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bochum teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.374,05 EUR nebst 4 % Zinsen ab 22.10.2002 bis zum 8.2.2004 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seither zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Geschäftsversicherung, welche auch das Risiko des Einbruchsdiebstahls umfasst, Zahlung von 74.854,15 EUR nebst Zinsen.

Er hat behauptet, zwischen Freitag, dem 18., ca. 18.00h, und Montag, dem 21.10.2002, ca. 9.00h, sei in seine Wohn- und Büroräume in S eingebrochen worden. Er habe in dieser Zeit - nach einem Essen im Restaurant und dem Besuch eines Cafés in S am Freitagabend - einen Kurzurlaub an der N gemacht. Ein Tresor mit 325 kg Leergewicht, welchen der Kläger unstreitig im April 2002 erworben hatte, sei gestohlen worden. Darin hätten sich eigener Schmuck zum Netto-Kaufpreis (März bis September 2002) von 49.385,83 EUR sowie 13.480 EUR an Bargeld befunden, ferner Schmuck als Kommissionsware (welcher nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist). Der Kläger habe den Einbruch am Montagmorgen in Anwesenheit seines - inzwischen verstorbenen - Mitarbeiters T entdeckt. Vor dem Senat ist hierzu unstreitig gewesen, dass die Wohnungstür typische Aufbruchspuren aufwies, dass der Bodenbelag Schäden aufwies, welche offenbar durch das Abtransportieren des Tresors entstanden waren, dass diese Schäden an Tür und Boden einen Betrag von 4.632,59 EUR ausmachten und dass der Tresor einen Wert von 7.355,63 EUR hatte.

Der Kläger hat weiter u.a. behauptet, er habe sich im Jahre 2001 entschlossen, - neben seinen anderen beruflichen Beschäftigungen, insb. Marketing und Immobilienvermittlung - Schmuck im Internet zu verkaufen. Er habe im Jahr 2001, insb. im Oktober und November, Schmuck im Wert von über 20.000 EUR erworben; dieser sei auf dem Postwege verloren gegangen, als der Kläger den Schmuck Ende Januar 2002 verschickt habe, um Digitalfotos davon fertigen zu lassen. Der Kläger habe dann im März, Juli, August und September erneut Schmuck erworben und diesen in dem Tresor aufbewahrt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 60 Js 6391/04 Staatsanwaltschaft Wuppertal haben zu Informationszwecken vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II. Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf eine Versicherungsleistung wegen des Schmucks, des Tresors und der entstandenen Beschädigungen.

1. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ist unwirksam. Eine arglistige Täuschung durch den Kläger lässt sich nicht feststellen. Wenn der Kläger bei der Antragstellung am 4.6.2002 auf die Frage nach Vorschäden den Verlust des Postpakets nicht offenbarte, so ergibt sich daraus nicht, dass er (bedingt) vorsätzlich eine falsche Angabe machte. Es ist nicht ersichtlich, dass er bei einer allgemeinen Frage nach Vorschäden an den vorangegangenen eigens durch die Post versicherten Verlust eines Postpakets hätte denken müssen. Näheres zu der Fragestellung hat die Beklagte nicht vorgetragen.

2. Der - für den Versicherungsnehmer erleichterte (vgl. nur Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rz. 21 ff. m.w.N.) - Beweis eines Einbruchdiebstahls ist erbracht.

a) Das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ist gegeben.

aa) Die Wohnungstür wies am Morgen des 21.10.2002 typische Einbruchspuren auf.

bb) Ein Diebstahl in der von dem Kläger behaupteten Begehungsweise war möglich. Dies folgt mit hinreichender Gewissheit aus der von der Polizei und der Beklagten unternommenen Tatnachstellung (Bl. 40 f. der Beiakte).

Daraus dass bei dieser Nachstellung der Aufzug zunächst aussetzte, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Unstreitig weist der Aufzug eine Tragkraft von 450 kg aus; jedenfalls aber wäre es dem Täter oder den Tätern - wie bei der Nachstellung...

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