Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen 15 O 144/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.5.1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens beim BGH (Streitwert: 356.243 EUR) (AZ. IV ZR 34/08).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 31.3.1990 verstorbenen Ehemann U (Erblasser) geltend. Die Beklagten sind die Halbgeschwister des Erblassers. Sie sind aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 1.10.1987 Erben zu je ¼. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin überhaupt Pflichtteilsansprüche hat oder ob diese entfallen sind, weil die Voraussetzungen für eine Ehescheidung im Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen haben.

Der Erblasser und die Klägerin, die spanische Staatsangehörige ist, haben am 15.3.1985 die Ehe geschlossen. Das Ehepaar hielt sich sowohl in Spanien als auch in Deutschland auf. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger, er ist in Spanien verstorben. Der Erblasser war Eigentümer eines in U2/Alicante in Spanien gelegenen Grundstücks. Das dort errichtete Haus wurde von den Eheleuten bewohnt, eine weitere Wohnung unterhielten sie in einem angemieteten Haus in B, B2. Der Erblasser war an inländischen Unternehmen beteiligt.

Am 28.7.1988 haben die Klägerin und der Erblasser - beide vertreten durch einen eigenen spanischen Anwalt - eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen und beim AG Nr. 1 in Orihuela (Alicante) zum AZ. 278/88 einen Antrag auf Trennung im gegenseitigen Einvernehmen eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Trennungsvereinbarung vom 28.7.1988 (Bl. 28 bis 30 d.A., Übersetzung aus der spanischen Sprache Bl. 31 bis 33 d.A., Übersetzung des Antrages Bl. 159 bis 163 d.A.) Bezug genommen.

Die nach spanischem Recht für die Wirksamkeit der Trennungsvereinbarung erforderliche Ratifizierung, d.h. die Leistung der Unterschrift durch beide Ehegatten vor Gericht, hat die Klägerin Anfang September 1988 verweigert. Die Gründe dafür sind streitig. Das Trennungsverfahren ist nicht weiter betrieben worden, eine Entscheidung ist nicht ergangen.

Der Erblasser hat am 7.9.1989 bei dem AG Nr. 1 in Orihuela (Alicante) eine Scheidungsklage, gestützt auf Art. 86 Abs. 1 und 3 Código Civil (CC) eingereicht (Übersetzung Bl. 164 bis 167 d.A.). Die Zustellung an die Klägerin erfolgte am 22.11.1989. Die Klägerin hat am 18.12.1989 - vertreten durch den Rechtsanwalt T - der Scheidung widersprochen und eine Gegenklage eingereicht mit dem Antrag, die Trennung der Ehe nach Art. 82 CC auszusprechen. Sie hat vortragen lassen, dass eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen im September 1986, so wie vom Erblasser behauptet, niemals stattgefunden habe. Das wirkliche Datum der Trennung sei Juli 1988 gewesen. Sie sei verschiedentlich körperlich von ihrem Ehemann tätlich angegriffen und beleidigt worden. Schließlich sei sie von ihm aus der ehelichen Wohnung verwiesen worden. Weiter heißt es in dem Antrag vom 18.12.1989:

"Angesichts der ehrlichen Bemühungen meiner Mandantin ihre Ehe zu retten, zwang Herr U sie unter Drohungen in die einvernehmliche Trennung der Eheleute und die Vereinbarung für die Zeit der Trennung einzuwilligen, worauf meine Mandantin, die ständig in Furcht und Verzweiflung lebte, die Vereinbarungen für die Trennungszeit unterzeichnete und der Antrag auf einvernehmliche Trennung beim AG Alicante eingereicht wurde.

Meine Mandantin zog in die Wohnung ihrer Eltern nach Madrid in die Straße B-Straße, da sie keine andere Unterkunft hatte.

Aber da nun beide in getrennten Wohnungen und Städten lebten, nämlich Herr U in Alicante und Y2 in Madrid, sah sich diese besser in der Lage, ihre Vorstellungen über die Trennung vorzubringen und in die Tat umzusetzen, welche keine rechtliche Gültigkeit erlangt hatte, angesichts der egoistischen Motive, die Don U bei den Vereinbarungen für besagte Trennung an den Tag legte.

Im Juli 1988 trennten sich meine Mandantin und die Gegenpartei angesichts der schwierigen familiären Situation wirklich und das eheliche Zusammenleben wurde zerstört. In dieser Trennungszeit ist das besonders schwerwiegende und wiederholt beleidigende und quälende Verhalten der Gegenpartei seiner Gattin gegenüber zu betonen, das meine Mandantin dazu bewog, ihre bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Bemühungen einzustellen, den Fortbestand der Ehe zu erhalten."

Nach dem Tod des Erblassers am 31.3.1990 hat die Klägerin, vertreten durch einen beim LG Düsseldorf zugelassenen Anwalt, am 31.3.1993 beim AG Rheine eine Stufenklage erhoben, gerichtet auf Zugewinnausgleich und Pfli...

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