Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 14 O 336/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen XI ZR 288/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin und ihr am 15.8.2006 verstorbener Ehemann schlossen am 28./29.6.1999 mit der Beklagten einen Bauspardarlehensvertrag über 100.000 DM. Entsprechend den Darlehensbedingungen schloss die Beklagte für die Eheleute als Bausparer eine Risiko-Lebensversicherung zur Besicherung des Kredites ab. Die Versicherung sollte entweder mit dem Tod des versicherten Ehemannes oder mit dem Schluss des Kalenderjahres enden, in dem der Kredit getilgt wurde. Bezugsberechtigte war nach den Versicherungsbedingungen allein die Beklagte. Sie hatte die Versicherungsleistung mit dem noch offenen Teil des Darlehens zu verrechnen und einen etwaigen Überschuss an den bzw. die "nach gesetzlichen Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung Berechtigten" auszuzahlen.

Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte am 15.3.2006. Nach dem Tod des Ehemannes am 15.8.2006 zahlte die Versicherung 24.414 EUR an die Beklagte aus. Die Klägerin hat -ebenso wie ihre Kinder und Enkel- die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen. Mit ihrer Klage verlangt sie die Auszahlung der 24.414 EUR an sich und vertritt dazu die Auffassung, hinsichtlich dieses Anspruches bestehe eine Gesamtgläubigerschaft. Die Beklagte hingegen meint, zwischen der Klägerin und den -unbekannten- Rechtsnachfolgern ihres Ehemannes bestehe eine Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB, so dass die Klägerin nicht die Auszahlung des vollen Guthabens an sich allein verlangen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Parteivorbringens sowie der Anträge in I. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in Hinsicht auf die Verpflichtung der Beklagten auf Auskehrung der (überschießenden) Versicherungssumme bestehe keine Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Klägerin und den Erben ihres Ehemannes. Die Klägerin sei vielmehr Gesamtgläubigerin und könne daher Zahlung an sich allein verlangen.

Denn schon in Bezug auf die Ansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bausparvertrag seien die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann Gesamtgläubiger gewesen (OLG München NJW-RR 1992, 498). Die Eheleute hätten als Gesamtschuldner für die Rückzahlung des Bauspardarlehens gehaftet. Als Kehrseite dieser Gesamtschuld nach § 421 BGB bestehe bezüglich eines auf dem Bauspardarlehenskonto entstehenden Guthabens eine Gesamtgläubigerschaft der Bausparer gem. § 428 BGB, die nunmehr die Klägerin berechtige, die ganze Leistung an sich zu fordern.

Auch in Hinsicht auf die Zahlung der Beiträge für die obligatorisch zur Absicherung des Bauspardarlehens abzuschließende Lebensversicherung hätten die Eheleute gesamtschuldnerisch gehaftet, auch wenn Versicherter lediglich der Ehemann der Klägerin gewesen sei. Beide Verträge - Bauspardarlehens- und Versicherungsvertrag - seien so eng miteinander verknüpft gewesen, dass es gerechtfertigt sei, die gesamtschuldnerisch haftenden Eheleute auch bezüglich der Versicherungsleistung als Gesamtgläubiger zu behandeln. Die Leistung der Versicherung habe zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeit dienen und damit beiden Gesamtschuldnern voll zugute kommen sollen. Ein nach Verrechnung überbleibender Betrag sei von der Beklagten an den bzw. die nach den gesetzlichen Vorschriften oder der vertraglichen Vereinbarung Berechtigten auszuzahlen. Der Beklagten stehe es somit frei, entweder an die Klägerin als ursprüngliche Mit-Darlehensnehmerin oder an die Erben ihres Ehemannes als nach den gesetzlichen Vorschriften Berechtigte zu leisten. Gerade in einem Fall der Erbausschlagung liege es auch im Interesse der Beklagten, an einen Berechtigten leisten zu können ohne nachprüfen zu müssen, inwieweit im Innenverhältnis der Berechtigten ein Ausgleich zu erfolgen habe. Eine etwaige Ausgleichungspflicht der Klägerin gem. § 426 BGB ggü. den Erben ihres Ehemannes berechtige die Beklagte demnach auch nicht, eine Auszahlung der verbliebenen Versicherungsleistung an die Klägerin zu verweigern.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt.

Sie macht geltend, die vom LG zitierte Entscheidung OLG München NJW-RR 1992, 498 sei hier nicht einschlägig. Denn dieser Entscheidung habe ein Bausparvertrag ...

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