Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 8 O 104/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juli 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts E wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von mehr als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte erwarb durch notariellen Vertrag vom 13.12.1991 von der Firma I5 und N GmbH i. A. Maschinen und Vorräte sowie deren unbelasteten Grundbesitz in E2, S-Straße a und in C2, B Straße 58. Bei der Verkäuferin handelte es sich um ein 100 prozentiges Treuhandunternehmen, das aus der im vorherigen Jahrhundert gegründeten I GmbH hervorgegangen war. Unter diesem Namen „I4 GmbH” gründete der Beklagte durch notarielle Urkunde vom 27.12.1991 (Bl. 43 ff. GA) sodann eine neue Gesellschaft, die die Geschäfte der Veräußerin fortführte. Sie übernahm durch neue Arbeits- und Anstellungsverträge die Arbeitnehmer sowie die Auftragsbestände; die Maschinen und Vorräte wurden als Sacheinlage in die GmbH eingebracht oder mietweise zur Verfügung gestellt. Auch der vom Beklagten persönlich erworbene Grundbesitz S-Straße a in E2 wurde mit Mietvertrag vom 16.12.1991 (Bl. 18 ff. GA) an die neu gegründete GmbH vermietet. Nach § 4 des Mietvertrages hatte die Mieterin in erheblichem Umfange Investitionen in das Mietobjekt vorzunehmen und dieses instandzusetzen, wobei die einzelnen auszuführenden Arbeiten in dem Vertrage genannt sind. Zur Finanzierung hatte sie ein Darlehen aufzunehmen. Ferner enthält der Vertrag u. a. folgende Regelungen:

㤠3

Der Mieter wird vom Vermieter beauftragt, in Abstimmung mit dem Vermieter mit Untermietern Mietverträge abzuschließen.

Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der Mietverträge mit den Untermietern und ist berechtigt, die erhaltenen Mieten sowie Betriebskosten zu vereinnahmen.

§ 5 Miete

Die Miete für das gesamte Mietobjekt beträgt monatlich

DM 2.500. (zuzügl. gesetzl. Mwst)

Der Mietpreis bezieht sich auf den Zustand des Mietobjektes bei Vertragsbeginns und unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ertragsmöglicheiten des Betriebes des Mieters.

Dieser Mietpreis gilt bis zum 31. Dezember 1993. Danach kann ein den erreichten Ertragsbedingungen bzw. grundlegenden Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend veränderter Mietpreis festgesetzt werden.

Die Miete ist monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats an den Vermieter zu zahlen.

Entsprechend den baulichen und nutzungsmäßigen Verbesserungen des Mietobjektes durch die in § 4 dieses Vertrages angeführten Baumaßnahmen wird nach Abschluß derselben auf der Grundlage der nutzbaren Flächen der Mieträume ein neuer Mietpreis ermittelt.

Für die Untermieter ergeben sich mit der Schaffung qualitativ verbesserter Mieträume Erhöhungen der Mietpreise, sofern die vereinbarten Mietpreise diese Verbesserungen nicht bereits berücksichtigen. Bei der Festsetzung dieser Mieten hat der Vermieter Mitspracherecht.

§ 8 Abrechnung

Der Mieter wird verpflichtet, die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionen und Instandsetzungen für das Mietobjekt im Auftrag des Vermieters wahrzunehmen.

Sämtliche Mieteinnahmen, ohne anteilige Betriebskosten, werden durch den Mieter für Zinszahlungen und Tilgungsraten auf das für die Baumaßnahmen gemäß § 4 dieses Vertrages aufgenommene Darlehen eingesetzt.

Die vereinnahmten anteiligen Betriebskosten sind vom Mieter als Aufwandserstattung abzurechnen.

Sollte zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses das Darlehen aus den Mieteinnahmen noch nicht vollständig getilgt worden sein, wird die Mietsache mit dem Restdarlehen an den Vermieter zurückgegeben.”

Die Mietdauer betrug 10 Jahre.

Für den Bau- und Sanierungsaufwand in den Grundbesitz des Beklagten nahm die Mieterin bei der C AG E2 zwei Darlehen über insgesamt 2 Millionen DM auf. Diese Darlehensbeträge flossen auf ein gesondertes Bankkonto bei der C AG E2 unter der Kontonummer …. Ferner wurde für die Mieterträge bei derselben Bank ein gesondertes Bankkonto eingerichtet (Kontonummer …), das jedoch auf den Beklagten lautete, ohne den über das Konto nicht verfügt werden konnte. Etwaige Habensalden auf diesem Konto wurden auf das Konto für die Investitionen in den Grundbesitz überwiesen.

Unter dem 01.01.1992 schlossen die I2 GmbH einerseits und der Beklagte andererseits neue Formularmietverträge über die beiden Betriebsgrundstücke. Insoweit wird auf Bl. 72 – 75 GA Bezug genommen.

Die I4 GmbH zahlte an den Beklagten nach August 1992 Mietzinsen lediglich noch in Höhe von insgesamt 15.000,00 DM im März 1993. Wegen der von...

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