Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 04.03.2008; Aktenzeichen 1 O 467/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.05.2010; Aktenzeichen V ZR 244/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 04.03.2008, Az. 1 O 467/07, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung, dass die Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Beklagten zu 1. tragen, wird aufrechterhalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

A)

Die Klägerinnen verlangen von dem Beklagten als Inhaber der Fa. H die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ihres Grundstücks in C. Hintergrund für dieses Verlangen ist der Umstand, dass eine Drittfirma, die Fa. W GmbH & Co. KG, aufgrund jedenfalls ursprünglich erteilter Genehmigung des Beklagten Fremdstoffe auf dem Boden des Grundstücks aufbrachte, wodurch es in erheblichem Umfang mit sog. perfluorierten organischen Tensiden (im Folgenden: PFT) verunreinigt wurde. Von der Verunreinigung der aufgebrachten Stoffe mit PFT hatte der Beklagte keine Kenntnis.

Die Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte habe als Pächter die Beaufschlagung des Grundstücks mit Klärschlämmen veranlasst. Dem Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass es sich um Klärschlamm aus betrieblichen und nicht um Schlämme aus kommunalen oder häuslichen Abwasserbehandlungsanlagen handelt.

Der Beklagte hat behauptet, es sei kein Klärschlamm, sondern Biodünger in Form von Gemüseabfall aufgebracht worden. Im Jahre 2006 seien die Stoffe ohne seine vorherige ausdrückliche Gestattung aufgebracht worden. Mit Schreiben vom 23.03.2006 habe er der Fa. X nämlich untersagt, das Grundstück mit Biodünger zu beaufschlagen.

Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.03.2008 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Wiederherstellung aus § 1004 BGB zustehe. Auf die Frage, ob der Beklagte Kenntnis davon gehabt habe, dass die aufgebrachten Klärschlämme PFT- Anteile enthielten, komme es insoweit nicht an, da es sich bei § 1004 BGB um einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch handele. Der Beklagte sei auch der richtige Schuldner, da er jedenfalls im Jahre 2004 die Aufbringung der Klärschlämme durch die Drittfirma gestattet habe. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch dann nicht, wenn die Klärschlämme im Jahre 2006 tatsächlich ohne die vorherige ausdrückliche Gestattung des Beklagten aufgebracht worden wären, da dieser die ursprünglich erteilte Genehmigung ausdrücklich hätte widerrufen müssen. Der Anspruch aus § 1004 BGB sei auch nicht ausgeschlossen. Die einschneidenden Folgen der Verurteilung für den Beklagten insbesondere in finanzieller Hinsicht genügten nicht, um ein Unvermögen im Sinne des § 1004 BGB zu begründen. Es müsste hinzutreten, dass auf Seiten der Klägerinnen kein ausreichendes Interesse an der Durchführung der Beseitigung besteht. Hier sei das Interesse der Klägerinnen an der Beseitigung aber sogar besonders hoch.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt, nicht das Landgericht, sondern das Landwirtschaftsgericht sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig gewesen. Zudem habe das Landgericht die Vorschrift des § 590 a BGB übersehen. Außerdem sei die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. unklar, nachdem ihr Ehemann im Mai 2002 verstorben ist.

Weiterhin behauptet der Beklagte, im Jahre 2005 sei keine Beaufschlagung erfolgt. Von einer Fa. W sei ihm nichts bekannt. Zudem spreche alles dafür, dass erstmalig in den Lieferungen aus dem Jahre 2006 PFT vorhanden gewesen seien. Für dieses Jahr habe es aber keine Abrede zwischen ihm und Herrn X gegeben. Vielmehr habe er Herrn X mit Schreiben vom 23.03.06 aufgefordert, den Biodünger im Frühjahr 2006 auf ganz bestimmte Flächen aufzubringen, zu denen das Grundstück der Klägerinnen nicht gehört habe. Deshalb sei auch die im Lieferschein vom 24.04.2006 bescheinigte Abgabemenge nicht auf dem Grundstück der Klägerinnen aufgebracht worden. Die PFT könnten daher allenfalls infolge der Abgabe vom 10.01./11.01.2006 auf das Pachtgrundstück geraten sein. Von der Aufbringung dieser Menge habe er aber nichts gewusst. Er sei zu diesem Zeitpunkt nämlich in Urlaub gewesen. Lediglich der ehemalige Beklagte zu 1. habe diese Beaufschlagung mitbekommen, aber nicht mehr einschreiten können.

Ferner ist der Beklagte der Auffassung, die Erfüllung der Beseitigungspflicht sei rechtlich unmöglich. Der Hochsauerlandkreis habe bereits im Wege ...

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