Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen 6 O 558/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.2.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Bank nimmt die Beklagten mit ihrer im August 2003 (Beklagter zu 1) und August 2004 (Beklagte zu 2) erhobenen Klage auf Rückzahlung eines mit Schreiben vom 28.11.1996 gekündigten Ratenkredits in Anspruch. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 35.974,90 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Forderung i.H.v. 37.279,58 EUR schlüssig dargelegt. Soweit die Klägerin i.H.v. 1.304,68 EUR die Zahlung im Kündigungszeitpunkt rückständiger, danach nicht getilgter Raten verlange, sei ihr Anspruch in der vierjährigen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt. Die bei Kündigung bestehende Restschuld der Beklagten sei demgegenüber nicht verjährt, weil für sie die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB a.F.) maßgebend gewesen sei.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung unterliege auch nach Kündigung und Gesamtfälligstellung der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. Es handele sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, da die Anwendbarkeit einer Verjährungsfrist nach den Verhältnissen zur Zeit der Entstehung des Anspruchs zu beurteilen sei. Bei einem Ratenkreditvertrag entstehe der Anspruch auf die einzelnen Raten bereits mit dem Abschluss des Kreditvertrags. Daran ändere sich nichts, wenn durch eine spätere außerordentliche Kündigung des Ratenkredits eine vorzeitige Fälligkeit der Einzelraten herbeigeführt werde. Auch nach Sinn und Zweck sei § 197 BGB a.F. auf vorzeitig fällig gestellte Ratenkredite anzuwenden.

Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft im Berufungsrechtszug ihr Vorbringen aus erster Instanz.

II. Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten aus dem zwischen den Parteien am 5.9.1995 geschlossenen Darlehensvertrag (§ 607 BGB i.V.m. §§ 11, 12 VerbrKrG) die Zahlung des vom LG zuerkannten Betrags von 35.974,90 EUR nebst Verzugszinsen verlangen.

1. Auf die Ausführungen des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren (Bl. 128 ff. d.A.) hat die Klägerin ihren Anspruch aus dem mit Schreiben vom 28.11.1996 gekündigten Ratenkreditvertrag vom 5.9.1995 unter Berücksichtigung der nach der Kündigung erfolgten Zahlungen der Beklagten schlüssig auf 37.279,58 EUR berechnet (Anlagen K 18, 19 und 23 = Bl. 143, 144, 158 d.A.).

Darin waren nach den Feststellungen des LGs, die die Beklagten nicht beschweren, i.H.v. 1.304,68 EUR im Kündigungszeitpunkt rückständige, danach nicht getilgte Raten enthalten, die die Klägerin wegen Verjährung ihres Anspruchs gemäß § 197 BGB a.F. nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Restschuld aus dem von ihr gekündigten Ratenkredit ist nicht verjährt. Die Vorschrift des § 197 BGB a.F., deren Anwendung - wie das LG in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat - vorliegend zur Verjährung des Rückzahlungsanspruchs führen würde, ist insoweit nicht maßgeblich.

a) Entgegen der von anderen Oberlandesgerichten (OLG Celle OLGReport Celle 1994, 264, 266 f., OLG Schleswig NJW-RR 2003, 627 f.) vertretenen Auffassung unterlag der Anspruch auf Rückzahlung eines gekündigten Ratenkredits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F.

Während einzelne vom Kreditnehmer nicht entrichtete Raten zu Ansprüchen des Kreditgebers auf "rückständige Zinsen unter Einschluss der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge" im Sinne von § 197 BGB a.F. führen (vgl. OLG Hamm v. 28.3.1990 - 11 U 144/89, NJW 1990, 1672; OLG Stuttgart v. 23.7.1991 - 6 U 10/91, NJW-RR 1992, 179; OLG Celle OLGReport Celle 1994, 264, 265), lässt sich der - in einer Summe zu erfüllende - Anspruch auf Rückzahlung eines gekündigten Ratenkredits nicht als Anspruch auf Zinsrückstände oder andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen qualifizieren. Der Umstand, dass sich die anwendbare Verjährungsregelung nach der Sachlage zur Zeit der Entstehung des Anspruchs beurteilt (OLG Schleswig aaO), ä...

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