Entscheidungsstichwort (Thema)

Über Internet-Handelsplattform angebotene Telefonanlagen und Telefone ohne vollständige Verkäuferangaben, Widerrufs- oder Rückgaberechtsbedingungen

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen 6 O 11/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.9.2009 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des LG Detmold abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, anders als in seinem Verkaufsangebot auf der Handelsplattform F unter der Artikelnummer 130283913470 geschehen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-Handelsplattform F Telefonanlagen sowie Telefone zum Kauf anzubieten,

a) ohne seinen vollständigen Namen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Adresse der elektronischen Post anzugeben,

b) ohne über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informieren;

2. den Kläger von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts F, T-Straße, ...1 C3 i.H.v. 755,80 EUR durch Zahlung freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Unterlassung von F-Angeboten für Telefonanlagen und Telefone ohne Anbieterkennzeichnung und ohne Widerrufsbelehrung, ferner die Freistellung von Abmahnkosten i.H.v. 755,80 EUR. Das angegriffene Angebot des Beklagten war als "Privatkauf, keine Garantie oder Rücknahme" gekennzeichnet. In der Sache besteht zuvörderst Streit zwischen den Parteien darüber, ob der Beklagte hierbei gewerblich gehandelt hat.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 5) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Hierfür könne zwar sprechen, dass der Beklagte Mitinhaber der QTeam C & V GbR sei, die sich auch mit dem Vertrieb von Telekommunikationsgeräten und -systemen befasse. Der Vortrag des Beklagten, dass es sich bei den von ihm am 3. und 4.11.2008 veräußerten Schnurlostelefonen um "Fehlkäufe" und bei der angebotenen Telefonanlage mit den dazugehörigen Systemendgeräten um von einem Bekannten unentgeltlich zur Eigennutzung überlassene Gegenstände gehandelt habe, sei indes unwiderlegt geblieben. Die Verkaufstätigkeit des Beklagten über die Internetplattform F habe insgesamt noch einen Umfang gehabt, der noch mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitskäufe zu erklären sei. Ansonsten habe der Beklagte seit 1999 dort vorwiegend Haushaltswaren, die überwiegend aus dem privaten Bereich stammten, veräußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 5 bis 7) Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt seine Klageanträge mit der Berufung weiter. Er meint, das LG habe rechtsirrig ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr verneint. Der Verkauf von mehr als 30 identischen Telefonen im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 bei 8 Internetauktionen lasse sich nach der Lebenserfahrung nicht mehr mit einem privaten Gelegenheitskauf erklären. Vielmehr begründe dies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit des Beklagten den privaten Bereich verlassen habe und als geschäftlich zu qualifizieren sei. Dafür sprächen auch die Typen der angebotenen Geräte und die verschiedenen Farben in schwarz und cremefarben. Es sei abwegig und werde bestritten, dass der Beklagte, der als Gesellschafter eines in G a.M. ansässigen Unternehmens selber mit neuen und hochwertigen Telefonanlagen der Fa. Q1 handele, eine gebrauchte und für den privaten Bereich völlig überdimensionierte Telefonanlage vom Typ I 3550 aus einem Verwertungsbehälter in seinem Privatbereich habe einsetzen wollen. Auch aus der E-Mail des Beklagten vom 15.1.2009 gehe hervor, dass dieser auf Anfrage weitere gebrauchte T P-Telefone liefern könne. So müsse er notwendigerweise Zugriff auf weitere Geräte gehabt haben. Es sei dem Beklagten ersichtlich darum gegangen, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung mit dem Kläger aufzubauen. Die Verkaufsangebote bei eBay seien klar im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs erfolgt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG aufzuheben und den Beklagten wie erkannt zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Er führt aus, dass er einen guten Kontakt zu der Fa. G1 + Team in G habe, die fast ausschließlich nur Großkunden in G und Umgebung bediene. Der dortige Geschäftsführer habe ihm gestattet, Teile aus dem Verwertungsbehälter nach Belieben zu entnehmen, da diese Teile für die Fa. G1 + Team keinen Wert mehr gehabt hätten...

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