Verfahrensgang

LG Siegen (Entscheidung vom 12.02.2010; Aktenzeichen 5 O 147/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.10.2012; Aktenzeichen III ZR 279/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 641.324,81 € (437.103,70 € Berufung der Beklagten als Gesamtschuldner, 142.649,11 € weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) und 61.572,00 € Berufung der Klägerin [46.422,10 € Berufung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner und 15.149,90 € Berufung gegen die Beklagte zu 2]) festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beklagten sind seit 1997 an der W mbH & Co. L oHG (im Folgenden W genannt) beteiligt, deren unbeschränkt haftende persönlich Gesellschafterin die W mbH ist. Deren Gesellschafterin ist die 2. X Beteiligungsgesellschaft, die auch Alleingesellschafterin der Klägerin sowie der Firma J GmbH war. Weitere Gesellschafterin der W ist die Klägerin, die diese Beteiligung als Treuhänderin der einzelnen Fondsanleger hält, welche im Innenverhältnis quotal entsprechend ihrem Kapitalanteil haften sollten. Es handelt sich bei der W um eine von mehreren W- Fondsgesellschaften, die alle nach demselben Muster organisiert sind und sich in den neunziger Jahren im Großraum C mit der Errichtung von öffentlich geförderten Immobilien beschäftigten, wobei für die Anleger erhebliche Steuervorteile ausgenutzt wurden.

Zur Finanzierung des geplanten Immobilienprojekts wurden Darlehen bei der I AG (im Folgenden C Hyp genannt) und der Firma J GmbH - Rechtsnachfolgerin dieser Firma ist die Firma X GmbH (im Folgenden X genannt) - aufgenommen.

Nachdem das Projekt nicht die erwarteten Einnahmen brachte, wurde 2001 eine Erhöhung des Eigenkapitals zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfes beschlossen.

Nach negativen Ergebnissen in den Vorjahren trat die Klägerin 2006 ihre ihr vermeintlich aus dem Treuhandvertrag zustehenden Freistellungsansprüche gegen die Anleger des Fonds an die C Hyp ab. Ab 2007 wurde eine Veräußerung der Fondsimmobilie ins Auge gefasst. Zur Ermöglichung des Verkaufs wurde 2008 zwischen der C Hyp und der W eine Lasten- und Haftungsfreistellungsvereinbarung geschlossen, in der die Bank die als Sicherheit vereinbarten Grundpfandrechte freigab, wobei gleichzeitig die W die Darlehensverträge kündigte und einen zum Kündigungszeitpunkt offenen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 42.263.346,21 EUR anerkannte. Die an die Bank abgetretenen Freistellungsansprüche gegen die einzelnen Fondsanleger wurden, nachdem von Seiten der Anleger die Wirksamkeit der Abtretung an die Bank in Zweifel gezogen worden war, an die Klägerin rückabgetreten. Die C Hyp nahm in einem Schreiben vom 08.12.2008 die Klägerin als Gesellschafterin der W auf Zahlung in Höhe von 8.142.239,58 EUR in Anspruch.

Ebenfalls im Dezember 2008 verlangte auch die - inzwischen insolvente - Firma X die Rückzahlung des von ihr gegebenen Darlehens und nahm mit Schreiben vom 03.12.2008 die Klägerin auf Zahlung in Anspruch. Der Insolvenzverwalter der Firma X hält an dieser Forderung fest.

Die Klägerin ihrerseits verlangte von den Beklagten vorgerichtlich mit anwaltlicher Hilfe vergeblich die Freistellung von diesen Darlehensverbindlichkeiten. Sie hat diesen Freistellungsanspruch erstinstanzlich nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht.

Die Beklagten haben eine Freistellungsverpflichtung in Abrede gestellt.

Gestritten wird insbesondere darüber,

ob aus den Vereinbarungen der Parteien überhaupt ein Freistellungsanspruch hergeleitet werden kann,

ob dieser gegebenenfalls verjährt ist,

ob vorrangig die W mbH bzw. die Fondsgesellschaft in Anspruch genommen werden muss,

ob der Geltendmachung ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit der

C Hyp entgegensteht,

ob die Rückabtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der

C Hyp wirksam ist,

ob Zahlungen der übrigen quotal haftenden Gesellschafter schuldmindernd zu berücksichtigen sind,

ob und in welcher Höhe die Darlehen valutieren und fällig sind und

ob ein Zurückbehaltungsrecht (bzw. nach der Umstellung auf ein Zahlungsbegehren ein aufrechenbarer Anspruch) der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung besteht.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die Freistellungsansprüche dem Grunde nach bejaht, ist aber nur hinsichtlich des Kredits der C Hyp von einem fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch in der vorgetragenen Höhe ausgegangen. Hinsichtlich des Kredits der Firma X hat es dagegen einen fäl...

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