Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 16 O 184/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten zu 3) wird jeweils unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen das am 25.05.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (016 O 184/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern mit einer Quote von 2/3 Schadensersatz wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes vom ........2014 des Herrn N, geb. am ........1979, zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 2) und 3) zu 45% und die Kläger zu 55%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen zu 1/3 die Kläger, im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
Die Kosten der zweiten Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 2) und 3) zu 47% und die Kläger zu 53%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 22% und der Beklagte zu 2) zu 78%.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen die Kläger zu 78% und der Beklagte zu 3) zu 22%.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S.1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Kläger und die zulässige Berufung des Beklagten zu 3) sind teilweise begründet, die zulässige Anschlussberufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Klägern mit einer Quote von 2/3 Schadensersatz wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes vom ........2014 des Herrn N, geb. am ........1979, zu zahlen. Ein solcher Anspruch der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) besteht - wovon das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nicht.
1. Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen, soweit der Senat hieran gebunden ist, sowie dem Ergebnis der ergänzenden Parteianhörung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Erläuterung und Ergänzung des im beigezogenen Strafverfahren 30 Js 265/14 Staatsanwaltschaft Münster eingeholten Sachverständigengutachtens steht folgender Verlauf des Schadensereignisses fest:
a) Die Beklagten zu 3) und 2) und der bei dem Schadensereignis am ........2014 verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2), zu 3) und zu 4), N, hatten mit weiteren - allesamt über einen Kegelklub verbundenen - Personen verabredet, sich an einer sogenannten Cold Water Challenge zu beteiligen.
Im Einverständnis aller Beteiligten war geplant, dass mit Hilfe eines Teleskopradladers, an dem eine Schaufel angebracht war, die darin aufgenommene Wassermenge über die an einer Biertischgarnitur auf einer privaten Ackerfläche am I-Weg in K sitzende Personengruppe ausgeschüttet und diese Aktion gefilmt werden sollte. Dabei sollte die mit Wasser gefüllte Schaufel in eine solche Höhe oberhalb der Personengruppe gehoben werden, dass sie im zu filmenden Ausschnitt nicht sichtbar sein sollte. Über die Gefahren und die Risiken dieses geplanten Vorgehens wurde in der Gruppe nicht diskutiert, abgesprochen war nur, dass das Wasser langsam ausgeschüttet werden sollte.
Der Beklagte zu 3) stellte - auf Anfrage seines Schwagers, eines weiteren Mitgliedes des Clubs - für die Durchführung der Cold Water Challenge den in seinem Eigentum stehenden und auf ihn zugelassenen, bei der Beklagten zu 1) Kfz-Haftpflicht versicherten Teleskopradlader mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx und als Lastaufnahmemittel eine Leichtgutschaufel mit einem Eigengewicht von 780 kg und einem Fassungsvermögen von 3.000 l zur Verfügung, ohne dass ihm weitere Details des geplanten Ablaufs bekannt waren.
Der Beklagte zu 3) nutzte diesen Teleskopradlader nebst Schaufel unter Lasten von 1,5-1,8 t zur täglichen Befüllung einer Bio-Gasanlage. Er verlieh das Gerät mit unterschiedlichen Lastaufnahmemitteln gelegentlich - teilweise auch entgeltlich - an andere ihm jeweils bekannte Nutzer, darunter auch die Firma U, die Arbeitgeberin des Beklagten zu 2).
In dem Fahrerhaus des Radladers auf der rechten Seitenscheibe befindet sich ein Traglastdiagramm. Daraus ist ersichtlich, dass bei maximal ausgeschobenem Teleskop in eine Höhe von 2,65 m eine Last von maximal 1.500 kg aufgenommen werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf Bild 7 und auf die vergrößerte Darstellung, Seite 21 des Sachverständigengutachtens vom 29.08.2014, verwiesen.
Im Fahrerhaus befindet sich außerdem- etwa in Augenhöhe des Fahrers - auf...