Leitsatz (amtlich)

Die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zugunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an ein Factoringunternehmen ist ohne deren Zustimmung nach §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig.

 

Normenkette

BGB § 134; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 302 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 03.05.2006; Aktenzeichen 4 O 36/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.5.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt für Angehörige von Heilberufen die Abrechnung von Vergütungen für erbrachte Leistungen gegen Krankenkassen, Ersatzkassen und u.a. auch ggü. den Leistungsträgern von Sozialleistungen gem. § 11 SGB I.

Zu diesem Zweck schloss sie mit der späteren Insolvenzschuldnerin am 29.12.2003 einen Vertrag, in dessen § 6 eine Forderungsabtretung vereinbart wurde. Für uneinbringliche Forderungen wurde eine Rückabtretung vorgesehen.

Dieser Vereinbarung entsprechend übergab die spätere Insolvenzschuldnerin auch die Abrechnungsunterlagen für Pflegeleistungen von August 2004 bis November 2004 an die Klägerin, die die Forderungen unter Hinweis auf eine erfolgte Abtretung gegenüber gesetzlichen Pflegeversicherungen und Leistungsträgern der Sozialleistungen geltend machte. Die Klägerin zahlte jeweils zeitnah am Beginn des Folgemonats die Abrechnungsbeträge abzgl. ihrer eigenen Vergütung an die spätere Insolvenzschuldnerin.

Zeitlich nach den Zahlungen wurde Mitte Dezember 2004 das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet und der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Das Insolvenzverfahren selbst wurde am 28.1.2005 eröffnet, wobei der Beklagte Insolvenzverwalter blieb.

Der Beklagte zog bei verschiedenen gesetzlichen Pflegeversicherungen und Leistungsträgern auch die Forderungen ein, deren Unterlagen die Insolvenzschuldnerin der Klägerin übergeben hatte und für die diese bereits an die Insolvenzschuldnerin gezahlt hatte. Während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung erhielt er auf das von ihm eingerichtete Anderkonto diesbezüglich Zahlungen i.H.v.. 5.917,51 EUR; nach Insolvenzeröffnung erhielt er Zahlungen i.H.v.. 12.732,22 EUR.

Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte habe die Zahlungen als Nichtberechtigter eingezogen und verlangt deren Auskehr sowie im Wege einer Stufenklage Auskunft über weitere Zahlungen der Versicherungen und Leistungsträger auf an sie abgetretene Forderungen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Abtretung in § 6 des Abrechnungsvertrages sei unwirksam, weil nicht hinreichend bestimmbar sei, welche Forderungen abgetreten sein sollten.

Die Abrechnungsvereinbarung sei jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Sozialgeheimnis unwirksam.

Auch hätten die Forderungen aufgrund einer früheren Globalabtretung der späteren Insolvenzschuldnerin an deren kreditgebende Bank gar nicht mehr an die Klägerin abgetreten werden können.

Die Klägerin habe auch selbst die an sie abgetretenen Forderungen an ihre kreditgebende Bank weiter abgetreten, so dass sie jedenfalls nicht mehr aktivlegitimiert sei.

Die Abrechnungsvereinbarung sei jedenfalls seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, weil er als Insolvenzverwalter die Erfüllung des Factoring-Geschäftes abgelehnt habe.

Er sei jedenfalls gem. § 166 Abs. 2 InsO zum Einzug der Forderungen berechtigt gewesen, da der Klägerin bei dem vorliegenden unechten Factoring allenfalls ein Absonderungsrecht zugestanden habe. Bei einer Erlösauskehr dürfe er einen Betrag von 9 % einbehalten.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Forderungen seitens der späteren Insolvenzschuldnerin nicht wirksam an sie abgetreten worden seien. Aus § 6 des Vertrages ergebe sich auch im Zusammenhang mit den §§ 1 und 2 nicht mit hinreichender Deutlichkeit welche Forderungen aufgrund welcher Leistungen in welchem Umfang und in welcher Höhe gegen welche Kostenträger zu einem bestimmten Zeitpunkt abgetreten sein sollten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Meinung des LG. Im Übrigen seien die Forderungen schon dadurch abgetreten worden, dass zur Durchführung des Vertrages die Unterlagen zur Berechnung der Pflegevergütungen von der späteren Insolvenzschuldnerin an die Klägerin übergeben worden seien.

Der Beklagte habe schlicht Forderungen eingezogen, die nicht massezugehörig seien.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, Zug u...

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