Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 26.09.1997; Aktenzeichen 17 O 98/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. September 1997 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

An dem Stammkapital der am 30.12.1980 gegründeten Beklagten in Höhe von 50.000,00 DM waren die Klägerin mit 10.000,00 DM und ihr Ehemann mit 40.000,00 DM beteiligt. Zum alleinigen, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer war der Ehemann bestellt.

Durch notariellen „Kauf- und Abtretungsvertrag” vom 01.10.1984 verkaufte die Klägerin ihren Geschäftsanteil für 10.000,00 DM an ihren Ehemann und trat diesem den Anteil ab. Die Parteien streiten vornehmlich darüber, ob diese Abtretung wirksam geworden oder die Klägerin gegenwärtig noch Gesellschafterin der Beklagten ist.

Nach § 5 Abs. 1 der Satzung der Beklagten bedurfte die Veräußerung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles davon zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Geschäftsführung nach Zustimmung der übrigen Gesellschafter. § 5 des notariellen Vertrages vom 01.10.1984 bestimmt dazu:

„Die Erschienene zu 1) (die Klägerin) wird die zur Veräußerung des Geschäftsanteils erforderliche Zustimmung der Gesellschaft bis zum 20. Oktober 1984 schriftlich nachweisen.

Die Zustimmung soll unwiderruflich erteilt werden.”

Die Urkunde enthält abschließend die Belehrung des Notars, wonach bis zum Vorliegen der Zustimmung der Gesellschaft zu diesem Vertrag die Abtretung schwebend unwirksam sei.

Die Klägerin hat die schriftliche Zustimmung der Gesellschaft bislang nicht vorgelegt. Ihr Ehemann wurde gleichwohl, nachdem er als Geschäftsführer mit Schreiben vom 15.03.1984 die entsprechende Anmeldung vorgenommen hatte, im Handelsregister als einziger Gesellschafter geführt. Die Klägerin arbeitete in der Folgezeit als Angestellte bei der Beklagten. Gesellschafterversammlungen fanden in der Folgezeit bis zum 19.04.1996 nicht statt, es wurden auch keine gemeinsamen Gesellschafterbeschlüsse gefaßt. In den Bilanzen der Beklagten bis zum Jahr 1991 wurden auf einem Vorblatt noch beide Eheleute als Gesellschafter aufgeführt, dies änderte sich erst ab dem Jahr 1992 nach einem Wechsel des Steuerberaters.

Nachdem die inzwischen geschiedenen Eheleute sich zerstritten hatten, lud der Ehemann mit Schreiben vom 02.04.1996 (Bl. 22 GA) namens der Beklagten die Klägerin zu einer Gesellschafterversammlung auf den 19.04.1996, in der er lt. dem nur von ihm unterschriebenen Protokoll gegen die Stimme der Klägerin den Beschluß faßte, daß der Veräußerung ihres Geschäftsanteils gemäß notarieller Urkunde vom 01.10.1984 zugestimmt werde. Über den weiteren Tagesordnungspunkt „Verweigerung des Auskunfts- und Einsichtsrechtes gemäß § 51 a GmbHG für Frau S wurde nicht mehr abgestimmt.

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des genannten Gesellschafterbeschlusses und die Feststellung ihres Auskunfts- und Einsichtsrechtes hinsichtlich der Angelegenheiten bzw. Geschäftsbücher der Gesellschaft.

Sie und ihr früherer Ehemann haben übereinstimmend Rechtsanwalt X. in Bielefeld zum gesetzlichen Vertreter der Beklagten in diesem Prozeß bestellt, nachdem die Klägerin in einer späteren Gesellschafterversammlung ihren Ehemann als Geschäftsführer abberufen hat – die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist Gegenstand des Parallelrechtsstreits 27 U 130/98 – und so Unsicherheit über die Person des gesetzlichen Vertreters der Beklagten entstanden war.

Die Klägerin hat eine Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 19.04.1996 schon aus formellen Gründen verfochten und daneben dessen materielle Unwirksamkeit daraus hergeleitet, daß die Zustimmung der Beklagten zur Veräußerung ihres Geschäftsanteils nach Ablauf der vertraglich bis zum 20.10.1984 gesetzten Frist nicht mehr, insbesondere nicht mehr nach annähernd zwölf Jahren erteilt werden könne. Der zeitliche Verzug indiziere die Verweigerung der Zustimmung.

Dazu hat die Klägerin vorgetragen, sie sei in der Vergangenheit über den 01.10.1984 hinaus auch in steuerlicher Hinsicht weiterhin als Gesellschafterin behandelt worden. Der Kauf- und Abtretungsvertrag sei aufgrund einer Änderung der Einschätzung der Beteiligten hinsichtlich seiner Notwendigkeit zur Haftungsbeschränkung bewußt nicht mehr durchgeführt, der vereinbarte Kaufpreis nicht gezahlt worden. Erst im Jahr 1996 habe sich ihr Ehemann anläßlich eines ihrerseits gegen die Beklagte angestrengten Kündigungsschutzprozesses darauf besonnen, daß zur Wirksamkeit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sei.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht mehr ihre Gesellschafterin, und widerklagend entsprechende Feststellung durch Urteil und auch zur geltend gemachten Verpflichtung der Klägerin zum Schadensersatz begehrt. Sie ist deren Rechtsansichten entgegengetreten und hat behauptet, die Abtret...

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