Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 25 O 373/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz ihr nach starken Regenfällen in der Nacht des 30./31.05.2016 entstandener Schäden in dem in ihrem Eigentum stehenden in den 1960iger Jahren errichteten Flachdachbungalow Lstr. 00 in E in Anspruch. Im Kellergeschoss, dessen Boden 2 Meter unterhalb der Rückstauebene liegt, befinden sich u.a. Toiletten, Dusche und Waschbecken. Die Entwässerung erfolgt dergestalt im Mischsystem, dass die Dachentwässerung durch innenliegende Regenfallrohre bis unter die Kellersohle in die Grundleitung zur Kanalisation geleitet wird, in die auch die häuslichen Abwässer aus den Sanitäranlagen entwässert werden. Das Objekt verfügt über keine Rückstausicherung gegen aus der Kanalisation zurückfließendes Wasser.

Ab 2014 veranlasste der Beklagte zu 2) im Wohngebiet der Klägerin im Zuge der Renaturierung des Us die Errichtung eines unterirdischen Kanals für die Schmutzwasserableitung. Mit den Bauarbeiten beauftragte der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1). Im Zuge der Bauarbeiten verjüngte die Beklagte zu 1) im Bereich des Schachtes ...1 provisorisch einen vor dem klägerischen Grundstück gelegenen unterirdischen Mischwasserkanal (für Schmutz- und Regenwasser) von 50 cm auf 20 cm.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung für die durch den Wassereintritt entstandenen Schäden in Anspruch genommen und behauptet, infolge der Regenfälle sei Wasser aus den Öffnungen der Toilette, Dusche und Waschbecken in das Kellergeschoss ihres Hauses gelaufen. Der Wassereintritt sei auf die Verjüngung des Mischwasserkanals durch die Beklagte zu 1) zurückzuführen. Aufgrund der starken Regenfälle sei es dort zu einem Rückstau gekommen, wodurch Wasser in die Abwasserleitungen der umliegenden Wohnhäuser gedrückt worden sei. Die Kosten für die Beseitigung der dadurch entstandenen, wegen der Beteiligung verschiedener Versicherungen noch nicht abschließend bezifferbaren Schäden beliefen sich auf rund 30.000,00 EUR. Die Beklagten könnten sich nicht auf einen Haftungsausschluss wegen der fehlenden Rückstausicherung berufen. Der Haftungsausschluss greife schon deshalb nicht, weil die Verengung des Schmutzwasserkanals kein planungsbedingter Mangel sei. Die Abwasserführung an ihrem Objekt sei entsprechend dem in den 1960iger Jahren herrschenden Standard konstruiert worden. Die Installation einer Rückstausicherung sei von Anfang an nicht möglich gewesen. Würde eine Rückstausicherung nachträglich eingebaut, könnten Regen- und Abwasser bei geschlossener Klappe nicht ungehindert abfließen und würden das Kellergeschoss überfluten. Für eine wirksame Rückstausicherung müsste die Regen- und Schmutzwasserableitung baulich getrennt werden. Dies sei mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand nicht zu bewerkstelligen. Im Übrigen habe einer der vor Ort tätigen Sachverständigen erklärt, dass der Wasserschaden auch durch eine Rückstauklappe nicht verhindert worden wäre, weil das Rückstausystem durch die in der Schadensnacht vorhandenen Wassermassen überflutet worden wäre. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch deshalb, weil sie im Zuge der Bauarbeiten nicht auf die Gefahr einer möglichen Überflutung aufgrund der Arbeiten an dem Kanalsystem hingewiesen hätten.

Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegen getreten. Die Beklagte zu 1) hat u.a. darauf verwiesen, dass ihre Haftung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil sie als Verwaltungshelferin des Beklagten zu 2) gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S vom 21.11.2017 und dessen mündlicher Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.07.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Verjüngung des Mischwasserkanals eine (Amts)Pflichtverletzung darstelle. Das Sachverständigengutachten habe ergeben, dass der streitgegenständliche Wasserschaden durch eine funktionstüchtige Rückstausicherung hätte verhindert werden können. Der Haftungsausschluss greife auch im vorliegenden Fall, obwohl es sich nur um eine vorübergehende Beschränkung des Abwassersystems gehandelt habe. Die Klägerin sei gemäß der Satzung...

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