Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 06.05.1991; Aktenzeichen 18 O 186/89)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 6. Mai 1991 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen werden zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 65 % die Beklagten als Gesamtschuldner, weitere 35 % die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,– DM – die Beklagte zu 3) jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,– DM – abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in selber Höhe Sicherheit leistet.

Der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Das Urteil beschwert die Beklagten zu 1) und 2) um jeweils 615.411,82 DM, die Beklagte zu 3) um 400.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Verseuchung eines ihr gehörenden Grundstückes mit Transformatorenöl.

Durch Vertrag vom 18.01.1985 (Anlage K 1 zur Klageschrift) vermietete die Klägerin eine Halle nebst Nebenräumen auf dem Gelände des ehemaligen Bundesbahnausbesserungswerkes … an den Beklagten zu 1), der dort Maschinen und Anlagen lagerte. Das Mietverhältnis endete zum 30.06.1986.

Im Zuge der Räumung des Mietobjektes beauftragte der Beklagte zu 1) durch seinen Angestellten, den Zeugen … den Beklagten zu 2), einen Schrotthändler und Fuhrunternehmer, mit dem Abtransport und der Verschrottung verschiedener Maschinen und Aggregate aus der Halle. Die im einzelnen wegzuschaffenden Gegenstände wurden in der Weise gekennzeichnet, daß sie entweder mit roten Kreidekreuzen versehen oder mit weißer Kreide mit „Schrott” beschriftet wurden.

Als der Beklagte zu 2) am 09.06.1986 mit einem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw zur Abholung der zu verschrottenden Maschinen und Anlagen erschien, befand sich in der Halle unter anderem ein Transformator, der sowohl mit roten Kreuzen versehen als auch in weißer Kreide mit „Schrott” beschriftet war. Auf wessen Veranlassung diese Kennzeichnung geschehen war, ist allerdings streitig.

In der Halle wurde dann unter anderem dieser Transformator mit Hilfe eines auf dem Lkw montierten Kranes auf den Lkw des Beklagten zu 2) geladen. Dabei bediente der inzwischen verstorbene ehemalige Angestellte des Beklagten zu 1) … den Kran. In den Kühlkammern des Transformators befand sich eine größere Menge des PCB-haltigen Transformatorenöls Askarel. In erster Instanz ist unstreitig gewesen, daß es sich um 655 kg = 410 Liter handelte.

Nach Beendigung des gesamten Ladevorganges fuhr der Beklagte zu 2) aus der Halle heraus. Dabei tropfte außerhalb der Halle Öl aus den Kühlkammern des Transformators zunächst auf die Ladefläche des Lkw und von dort auf das Grundstück der Klägerin. Dem Beklagten zu 2) gelang es noch, mit Hilfe von herbeigeschaffenen Fässern ca. 280 Liter des Öles aufzufangen. Wie weit und wie lange er zuvor noch auf dem Grundstück herumgefahren war und wodurch die Kühlkammern des Transformators beschädigt worden waren, ist streitig.

Der Beklagte zu 2) verständigte sodann die Feuerwehr, die Ordnungsbehörde und die Klägerin von dem Vorfall. Die Klägerin zog die untere Wasserbehörde des Kreises … und auf deren Empfehlung den Sachverständigen … hinzu, den sie mit der Koordinierung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen und der Beweissicherung beauftragte. … erschien etwa zwei Stunden später an der Schadensstelle. Er veranlaßte zunächst das Abstreuen der Bodenoberfläche mit Bindemitteln, das Auslegen von PVC-Folien gegen Niederschlagswasser und die Lagerung des Transformators in einem oben offenen Container. Zwei Tage später ließ er Erdreich ausbaggern und in einer Sondermülldeponie ablagern. Ferner wurden in der Folgezeit umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, weil das Öl durch unterirdisch verlegte Leitungen auch in einen Versorgungsschacht und das Grundwasser eingedrungen war. Diese Arbeiten auf dem Gelände der Klägerin erstreckten sich über mehrere Jahre.

Die Klägerin beziffert die durch den Schadensfall entstandenen Kosten auf 615.411,92 DM und begehrt diese mit der am 07.06.1989 bei Gericht eingegangenen und am 14. bzw. 15.06.1989 zugestellten Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern ersetzt. Dabei wird die Beklagte zu 3) jedoch nur in Höhe von 400.000,– DM in Anspruch genommen. Diese hatte mit Schreiben vom 25.07.1988 dem Beklagten zu 2) gestützt auf §§ 2, 2 a AKB den Versicherungsschutz im Innenverhältnis entzogen, da das Fahrzeug nur im Werkverkehr versichert gewesen sei und er gegen die Verwendungsklausel verstoßen habe.

Die Klägerin hat behauptet:

Der Beklagte zu ...

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