Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen 15 O 535/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen IV ZR 31/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.1.2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.

 

Gründe

I. Die Klägerin beantragte am 17.5.1998 den Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) für ihren damals 17 Jahre alten Sohn W, der seinerzeit AZUBI im Bauhandwerk (Maurer) war.

Die Beklagte nahm den Antrag an; vereinbart sind die "Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen" der Beklagten.

Im Jahr 2002 wurden Leistungen aus der BUZ für den versicherten W beantragt mit der Begründung, er könne wegen inzwischen erlittener Bandscheibenvorfälle seinen erlernten Beruf als Maurer nicht ausüben.

Die Beklagte betrieb daraufhin Nachforschungen und brachte eine vorvertraglich stattgehabte psychotherapeutische Behandlung des Versicherten in Erfahrung, die in den Antworten auf die Gesundheitsfragen im Antrag vom 17.5.1998 nicht angegeben worden war.

Mit Schreiben vom 15.10.2002, gerichtet an die Klägerin, erklärte die Beklagte die Anfechtung des gesamten Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, setzte eine Frist gem. § 12 Abs. 3 VVG und belehrte die Klägerin über die Folgen einer Versäumung der Frist.

Die Klägerin hat in dem Verfahren 15 O 165/03 LG Münster = 20 U 183/03 OLG Hamm unter dem 2.4.2003 Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen,

dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2002 erklärte Anfechtung des von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages Nr. ... (versicherte Person W) unwirksam ist und der Versicherungsvertrag wirksam fortbesteht.

In zweiter Instanz (Senatsurteil vom 13.2.2004) hat die Klägerin mit diesem Feststellungsantrag obsiegt; das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Anwaltsschreiben vom 5.3.2004 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 13.2.2004 auf, die bereits beantragten Versicherungsleistungen nunmehr unverzüglich zu erbringen.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.3.2004 ab, u.a. unter Hinweis auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG.

Die Klägerin hat die Beklagte mit der am 1.10.2004 eingegangenen Klage auf Zahlung rückständiger Rente, auf Rückzahlung von Beiträgen bzw. auf Beitragsfreistellung in Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an sie bedingungsgemäße Leistungen aus der BUZ ab dem 1.9.2004, längstens bis zum 1.9.2038, zu erbringen.

Die Klägerin hat behauptet, der versicherte W sei wegen seiner Rückenbeschwerden seit Oktober 2000 in seinem erlernten Beruf eines Maurers berufsunfähig.

Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit gem. § 12 Abs. 3 VVG berufen und überdies die Berufsunfähigkeit des Versicherten bestritten.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Fristablaufs leistungsfrei (§ 12 Abs. 3 VVG) sei. Auf das am 20.1.2005 verkündete Urteil wird - auch wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz - Bezug genommen.

Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an.

Sie hält die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG für nicht mehr zeitgemäß. Jedenfalls aber sei die Beklagte gem. § 242 BGB daran gehindert, sich auf den Fristablauf zu berufen:

Zum einen sei die erteilte Belehrung nicht hinreichend klar.

Zum anderen habe die Klägerin mit ihrer Klage in dem Verfahren 15 O 165/03 LG Münster hinreichend deutlich gemacht, dass sie Rechtsschutz auch hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagte anstrebe.

Und schließlich: Wenn schon § 12 Abs. 3 VVG eingreife, könne das nur für Ansprüche aus der Vergangenheit gelten; sie habe jedoch mit Schreiben vom 15.6.2004 erneut Ansprüche geltend gemacht.

Die Streithelfer der Klägerin - die erstinstanzlichen Anwälte aus dem Verfahren 15 O 165/03 LG Münster - machen geltend, die Belehrung sei an den falschen Adressaten gerichtet. Es sei der Versicherte W gewesen, der eigene Ansprüche geltend gemacht habe. Mit ihm sei die Vorkorrespondenz geführt worden. Ihm sei keine Frist gesetzt und keine Belehrung zuteil geworden.

Die Klägerin greift dieses Argument auf; der versicherte W hat der Klägerin eigene Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten.

Die Klägerin beantragt, abändernd

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 39.841,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2004 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 976,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Bsiszinssatz seit dem 16.7.2004 ...

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