Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Teilurteils in Unterhaltssachen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Teilurteil für einen einzelnen Unterhaltsberechtigten ist danach unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige nicht uneingeschränkt leistungsfähig ist und Gleichrang unter den Unterhaltsberechtigten besteht.

2. Zur vertraglichen Übernahme der Unterhaltsverpflichtung für ein nicht als ehelich geltendes Kind.

 

Normenkette

ZPO § 301; BGB § 241

 

Verfahrensgang

AG Dorsten (Urteil vom 11.01.2005; Aktenzeichen 12 F 233/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.1.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Dorsten aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat mit der seit dem 8.7.2004 anhängigen Klage ab Juni 2004 Kindesunterhalt für die bei ihr lebenden Kinder E. und B. i.H.v. je 249 EUR und Trennungsunterhalt i.H.v. 386 EUR verlangt.

Dazu hat sie auf ein Nettoeinkommen des Beklagten von 2.700 EUR, den Abzug von Hauslasten i.H.v. 1.300 EUR, des Kindesunterhalts i.H.v. je 249 EUR abgestellt und nach dem verbleibenden Einkommen von 902 EUR ihren Bedarf nach der 3/7-Quote auf monatlich 386 EUR errechnet. Wegen des mietfreien Wohnens beider Parteien in dem dem Beklagten zu Alleineigentum gehörenden Haus sei der Selbstbehalt gewahrt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu im Wesentlichen vorgetragen, er stelle der Klägerin das Wohnen und trage die Kosten der Lebensmittel. Er sei nach dem Wechsel der Steuerklasse zum 1.1.2005 nicht mehr leistungsfähig.

Das AG hat durch Teilurteil und Teilanerkenntnisurteil entschieden. Es hat den Beklagten entsprechend seinem Teilanerkenntnis verurteilt, an die Klägerin beginnend ab Januar 2005 für das Kind B. einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 241 EUR zu zahlen. Zugleich hat es die Klage abgewiesen, soweit Unterhalt für E. verlangt worden war. Dies hat es damit begründet, es stehe fest, dass E. während des Bestehens der ersten Ehe der Klägerin geboren worden sei. Der ehemalige Ehemann sei noch der gesetzliche Vertreter. Seine Vaterschaft sein nicht erfolgreich angefochten. Die Vaterschaft habe der Beklagte nicht anerkannt.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Das AG hätte nicht durch Teilurteil entscheiden dürfen. Es bestehe die Gefahr widerstreitender Entscheidungen. Unentschieden sei der Unterhalt von Juni bis Dezember 2004; der Unterhalt für B. sei rechtskräftig entschieden ab Januar 2005, gänzlich unentschieden sei der Trennungsunterhalt. Eine Mangelfallberechnung sei nicht auszuschließen. Der Beklagte habe es jedenfalls vertraglich übernommen, den Unterhalt für E. zu leisten (Bl. 153). Es sei ihm nach Treu und Glauben verwehrt, die formale Rechtsposition des AG für sich zu beanspruchen, nachdem er immer von beiden gemeinsamen Kindern gesprochen und deren Unterhalt während der gesamten Ehezeit geleistet habe. Sie sei sich auch sicher, dass der Beklagte der Vater sei. Beide Parteien seien sich einig gewesen, kein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten, zumal der frühere Ehemann sich schon zur Geburt von E. seit Jahren nicht mehr in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Der Beklagte habe erklärt, dass er für E. aufkommen wolle.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie für das Kind E., geb. am 27.9.1993, für die Zeit ab Juni 2004 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 249 EUR zu zahlen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die formale Rechtsposition des AG, räumt aber ein, dass er der leibliche Vater sein könne. Ein vertraglicher Unterhaltsanspruch komme nicht in Betracht.

II. Die Berufung der Klägerin hat mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO hat das AG durch Teilurteil entschieden. In der Sache ist die weitere Verhandlung des Klagebegehrens vor dem AG erforderlich. Unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens ist die Sache an das AG zurückzuverweisen.

1. Die Entscheidung beruht auf § 528 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Danach darf das Berufungsgericht eine Sache, soweit deren weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das AG zurückzuverweisen, wenn mit dem Rechtsmittel gerügt wird, das AG habe entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO, durch Teilurteil entschieden.

So liegt es hier.

Nach § 301 Abs. 1 ZPO hätte ein Teilurteil betreffend den Unterhalt des Kindes E. nur ergehen dürfen, wenn der maßgebliche Streitgegenstand in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht teilbar gewesen wäre, Entscheidungsreife dieses abgetrennten Teiles vorgelegen hätte und das Teilurteil unabhängig von der Entscheidung des Rechtsstreits gewesen wäre (zu den einzelnen Voraussetzungen s...

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