Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 8 O 137/05)

 

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.017,68 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als früherer Eigentümer des Pferdes "S" ( genannt "S1") den Beklagten als Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch.

Das o.g. Pferd war wiederholt beim Beklagten in tierärztlicher Behandlung. Am 05.07.2004 wurde es wegen seines auffälligen ungeraden Ganges einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau Dr. vet. R, vorgestellt. Diese untersuchte das Pferd, wobei Beugeproben positiv ausfielen. Dabei wurde keine röntgenologische Untersuchung gemacht. Am 09., 15., 19. und 23.07.2004 - an diesem Tag wiederholt, wurde das Pferd nochmals untersucht, ab dem 15.07.2004 von dem Beklagten selbst.

Dem Pferd wurde als Medikament "Equipalazone" verabreicht. Bei der ersten Untersuchung am 23.07.2004 sind vom Beklagten Leitungsanästhesien durchgeführt worden. Bei einer weiteren Untersuchung am 23.07.2004 fertigte der Beklagte Röntgenaufnahmen des Sprunggelenks an.

Weitere Untersuchungen des Beklagten - ohne Röntgenaufnahmen - fanden noch am 07.08 und am 09.08.2004 statt. Dabei führte der Beklagte eine Sonographie im Sehnenbereich durch, die ohne positiven Befund war. Am 19.08.2004 untersuchte der Beklagte den Rücken des Pferdes. Im September 2004 wurde das Pferd von einem Chiropraktiker im Rückenbereich behandelt. Bei einer weiteren Untersuchung am 29.09.2004 empfahl der Beklagte, das Pferd weiter leicht zu bewegen. Am 06.10.2004 röntgte der Beklagte wegen des weiteren Lahmens des Pferdes dessen Fesselgelenk. Dabei stellte er eine bereits ältere Fraktur des Fesselgelenks hinten links fest.

Am 07.10.2004 wurde das Pferd dem Tierarzt Dr. U vorgestellt, der die Fesselbeinfissur operativ mit einer Osteosynthese versorgte. Als das Pferd aus der operationsbedingten Narkose am 08.10.2004 erwachte, erlitt es beim Aufstehen einen vollständigen Bruch seines Fesselgelenks und musste anschließend - am 10.10.2004 - eingeschläfert werden. Wegen der anschließend vorgenommenen histopathologischen Untersuchung wird auf den Untersuchungsbericht der Pathologen vom 15.11.2004 wird verwiesen ( Bl. 155 d.A.).

Vorprozessual holte der Haftpflichtversicherer des Beklagten ein Gutachten des tierärztlichen Sachverständigen Dr. C ein. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten vom 27.01.2005 ( Bl. 15 - 19 d.A.) Bezug genommen. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat dem Kläger wegen des Vorfalls bereits 7.000,- EUR als Schadensersatz überwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm wegen einer fehlerhafter Behandlung seines Pferdes weitaus mehr Schadensersatz zustehe.

Er hat behauptet, dass der Beklagte bei einer bereits am 05.07.2004 angezeigten Röntgenuntersuchung hätte erkennen können, dass sein Pferd eine Fissur am Fesselgelenk gehabt habe. Bei rechtzeitiger Diagnose hätte diese Fissur konservativ behandelt werden können, so dass die später durchgeführte Operation nebst Narkose nicht hätte erfolgen müssen. Weiter hat der Kläger gemeint, dass ihm wegen des Schadenfalls weit mehr als die ausgezahlten 7.000,- EUR zustünde. Hierzu hat er behauptet, dass das Pferd als elitäres Dressurpferd einzustufen gewesen sei dessen Wert er aus prozessökonomischen Gründen nur mit 40.000,- EUR angegeben habe. Darüber hinaus hat der Kläger von dem Beklagten den Ersatz der Behandlungskosten des hinzugezogenen Chiropraktikers, der hierbei entstandenen Transportkosten, der Behandlungskosten des Tierarztes Dr. vet. U nebst Transportkosten, der anteiligen Rechtsanwaltskosten sowie einer Nebenkostenpauschale, insgesamt 35.017,68 EUR verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 35.017,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2005 nebst 114,61 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat einen Behandlungsfehler bestritten und behauptet, dass die Fissur in jedem Fall hätte operativ versorgt werden müssen, so dass ihm der entstandene Schaden nicht zuzurechnen sei. Zudem hat er die geltend gemachte Höhe des Schadens, insbesondere den behaupteten Wert des Pferdes, bestritten.

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten des Dr. med. vet. T zu der Frage eines Behandlungsfehlers eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 02.06.2006 ( Bl. 157 - 190 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt :

Es könne offen bleiben, ob dem Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, weil er das Fesselgelenk des Pferdes nicht im Jul...

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