Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 15.09.1998; Aktenzeichen 15 O 359/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. September 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.237,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.04.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/4 der Beklagte und zu 1/4 der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Feuerversicherung – vereinbart sind die AFB 87 – auf Entschädigungsleistung seiner versicherten Gartenlaube in Anspruch, die am 06.09.1996 total abgebrannt ist. Der Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Mit der näher dargelegten Behauptung, die Laube sei mit Wissen und Wollen des Klägers in Brand gesetzt worden, beruft er sich auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Anspruchshöhe von 24.000,00 DM. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte ist ihm gemäß §§ 1, 49 VVG; 1 Nr. 1 a, 3 Nr. 3 a AFB 87 zur Entschädigung des Brandschadens in Höhe von 18.237,00 DM verpflichtet. Im übrigen sind Klage und Berufung unbegründet.

1. Der Beklagte ist nicht nach § 61 VVG leistungsfrei geworden. Ihm und dem Landgericht ist zwar zuzugeben, daß ein nicht unerheblicher Verdacht dahingehend besteht, daß die Inbrandsetzung des versicherten Gartenhauses mit Wissen und Wollen des Klägers erfolgt ist. Dieser Verdacht reicht aber nicht aus, um den dem Beklagten obliegenden Vollbeweis einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung des Klägers als geführt anzusehen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen ist der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Tatbeteiligung des Klägers überzeugt. Ungewöhnlich ist sicherlich, daß der Kläger sich noch nach Erhalt der fristlosen Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages durch die W e.V. und der sich anschließenden Räumungsklage zum Abschluß eines Feuerversicherungsvertrages entschlossen hat. Nicht völlig unplausibel ist jedoch seine Erklärung, er sei – beraten durch seinen Anwalt C2, der sich ausweislich seiner Schriftsätze im Räumungsprozeß von der Berechtigung der dortigen Rechtsverteidigung des Klägers voll überzeugt zeigte und dies auch in seiner keineswegs zurückhaltenden Diktion deutlich zum Ausdruck brachte – davon ausgegangen, daß die Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben werde; deshalb habe er das ihm überraschend gemachte günstige Angebot des Beklagten zum Vertragsabschluß angenommen. Daß der Kläger sog. Brandreden gehalten hat, läßt sich nicht nachweisen. Der vom Landgericht gehörte Zeuge U hat eine entsprechende Äußerung des Klägers nicht bestätigt; lediglich ein Gartenpächter namens C soll sinngemäß gesagt haben: „Die Laube werdet ihr nicht kriegen, eher fackelt er die Laube ab.” Selbst wenn diese Äußerung zutreffen sollte, besagt sie zum Nachteil des Klägers nicht. Abgesehen davon hat der Zeuge C bereits gegenüber der Polizei bestritten, sich in dieser Art und Weise gegenüber dem Vereinsvorsitzenden U geäußert zu haben. Auch ein wirtschaftliches Motiv des Klägers zum Abbrennen seiner Laube ist nicht – jedenfalls nicht in bedeutendem Umfang – ersichtlich. Im Laufe des Rechtsstreites ist unstreitig geworden, daß der Kläger selbst bei unterstellter Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung für den Verlust seiner Laube, die gegen Meistgebot auf einen Nachfolger übergegangen wäre, erhalten hätte. Nur für den Fall, daß der Kläger mit Ablauf des Pachtjahres zum 31.12.1996 keinen Nachfolger gefunden hätte, wären 20 % des sodann vom geschäftsführenden Vorstand des Kleingartenvereins mit einem Nachfolger auszuhandelnden Abstandsgeldes an die Vereinskasse geflossen (vgl. Nr. 20.2 der Gartenordnung der W e.V.). Schließlich mag der Senat auch einen Racheakt eines mißgünstigen Zeitgenossen – am ehesten aus dem Kreis der Gartenfreunde – nicht ausschließen können. Daß der Kläger im Kleingärtnermilieu nicht gut gelitten war, ergibt sich hinreichend deutlich aus den die Räumungsklage betreffenden Beiakten.

2. Der Höhe ist der Entschädigungsanspruch jedoch nur im ausgeurteilten Umfang gerechtfertigt. Der Senat hat die Neuwertentschädigung hinsichtlich der verbrannten Laube auf 14.237,00 DM und die mitversicherten Abräum- und Abbruchkosten auf mindestens 4.000,00 DM geschätzt (§ 287 ZPO).

a) Das vom Beklagten eingeholte Gutachten des Sachverständigen N vom 11.11.1996 geht nachvollziehbar davon aus, daß für die Errichtung der versicherten Laube durch Fachkräfte maximal 100 Arbeitsstunden erforderlich waren. Bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 75,00 DM ergeben sich danach Herstellungs-/Lohnkosten von 7.500,00 DM. Soweit der Sachverständige zum Nachteil des Klägers berücksichtigt hat, daß die Laube seiner...

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