Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 10.01.2006; Aktenzeichen 9 O 26/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das am 10. Januar 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin im übrigen - teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 62.474,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9. Mai 2005 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.853,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9. Mai 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner der Klägerin auch jeden weiteren entstandenen und weiter entstehenden Schaden zu ersetzen haben, der auf der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 02.12.1993 (Urk.Nr. ###/93 des Notars L in H) beruht.

Die weitergehende Zahlungsklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu 11 % die Klägerin und zu 89 % die Beklagten.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 22 % die Klägerin und zu 78 % die Beklagten.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagten zu 88 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine gebrauchte Eigentumswohnung und weitergehenden Schadensersatz.

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, kauft Altwohnungsbestände auf, nimmt an ihnen Renovierungsmaßnahmen vor und veräußert sie nach Aufteilung in Wohnungseigentum weiter.

Mit notariellem Vertrag vom 02.12.1993 (K 7) kauften die Klägerin und ihr jetziger Ehemann von der Beklagten zu 1) aus einer im Jahre 1971 mit insgesamt 242 Wohneinheiten errichteten Wohnanlage in ###25 F, X-Straße Nr. 1 bis 15, 23 bis 51, die im Gebäude X-Straße 1 im ersten Obergeschoss vorne rechts gelegene Wohnung Nr. 108 des Aufteilungsplanes zum Preise von 147.420,00 DM.

Das Gesamtobjekt hatte die Beklagte zu 1) im Herbst 1993 erworben und durch Teilungserklärung vom 14.09.1993 (vgl. Kaufvertrag § 1) im Wohnungseigentum aufgeteilt und sodann in den Vertrieb gegeben (vgl. GA 446).

Mit privatschriftlichem "Vertrag über Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen" ebenfalls vom 02.12.1993 (K 8) traten die Klägerin und ihr Ehemann einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool) bei, die von einer Schwesterfirma der Beklagten zu 1), die zugleich Verwalterin des Gemeinschaftseigentums war, verwaltet wurde. In diesem ist u.a. vereinbart, dass die Vermietung der Wohnung durch den Verwalter erfolgt und eine Mieteinnahmegemeinschaft mit einer möglichst großen Zahl gleich interessierter Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft gebildet wird. Die eingehenden Mieten sollten nach dem Verhältnis der Grundstücksmiteigentumsanteile unter den Mitgliedern der Gemeinschaft verteilt werden. Der Verwalter sollte berechtigt sein, von den Mieteinnahmen die Verwaltergebühr in Höhe von 40,00 DM pro Monat sowie die Instandhaltungsrücklage gemäß Wohnungseigentumsgesetz und eine für das Sondereigentum zu bildende Instandhaltungsrücklage abzuziehen, aus welcher gemeinsam mit den anderen Teilnehmern am Mietpool Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen für das Sondereigentum bestritten werden sollten. Nicht durch Rücklagen gedeckte Aufwendungen sollten anteilig dem Mietpool analog des Vertrages belastet werden.

Im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages und des Mietpoolvertrages war für die Beklagte zu 1) u.a. deren "Beauftragter" C tätig, welcher durch Vermittlung des Zeugen X1, eines Bruders der Klägerin, der selbst zwei Eigentumswohnungen von der Beklagten zu 1) erworben hatte, mit den späteren Käufern zusammengetroffen war. Der Berater C machte der Klägerin und ihrem Ehemann auch einen Vorschlag zur Finanzierung des Kaufpreises und erstellte in diesem Zusammenhang in einer "Musterrentabilitätsberechnung" auch einen Finanzierungsplan, dessen Einzelheiten in einem Mitschrieb des Zeugen X1 dargestellt sind (K 5). Außerdem wurden die Finanzierungsart und Höhe der Belastung in zwei Besuchsaufträgen vom 01.12.1993 und 02.12.19...

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