Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 09.08.2001; Aktenzeichen 15 O 490/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. August 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die mit hochwertigen Thermofilmbelichtern handelt, hat beim Beklagten und der … eine Transportversicherung genommen. Nach Nr. 17 der „Geschriebenen Bedingungen” zum Versicherungsschein (Bl. 22 ff. d.A.) sind die beiden Versicherer zu je 50 % an der Versicherung beteiligt. Führender Versicherer ist der Beklagte; vereinbart ist zudem eine Prozeßführungsklausel (Nr. 16).

Die Klägerin hat behauptet:

Am 05.03.2000 sei ihr Fahrer … mit einem Geschäftsfahrzeug vom Typ VW Golf Variant nach England unterwegs gewesen, um dort einen Thermofilmbelichter an einen Kunden auszuliefern. Während der Fahrt sei es in Belgien zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem durch ein vom Fahrer durchgeführtes abruptes Bremsmanöver der mittig in Fahrtrichtung im Verladeraum stehende Karton (Größe: ca. 60 × 110 cm) mit dem Gerät gegen eine Fahrzeugwand geprallt sei. Durch den Anstoß an einen Radkasten sei das Gerät irreparabel zerstört worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.900,00 DM nebst 10,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Er hat sich zunächst auf Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG berufen. Außerdem hat er mit näherer Begründung bestritten, daß das Gerät bei dem behaupteten Transport zu Schaden gekommen sei; zumindest die geltend gemachte Schadenshöhe sei in Anbetracht des eher bagatellhaften Unfallgeschehens nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Verpackung des Geräts nicht beanspruchungsgerecht gewesen, was zur Leistungsfreiheit nach Nr. 5.1 der „Geschriebenen Bedingungen” geführt habe.

Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wild (Bl. 172 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nach Nr. 3.1 DTV-Maschinenklausel 1973 wegen fahrlässig mangelhafter oder unsachgemäßer Verladung des Geräts von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die das Urteil als Überraschungsentscheidung rügt. Sie stellt mit näherer Begründung eine unzureichende Verladung in Abrede; im übrigen könne der Beklagte sich auf Nr. 3.1 DTV-Maschinenklausel 1973 ohnehin nicht berufen, weil diese Klausel nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sei. Überdies sei dem Beklagten bei Vertragsschluß die übliche Verladeart der Klägerin bekannt gewesen, ohne daß dagegen Einwendungen erhoben worden seien.

Mit Rücksicht auf die Prozeßführungsklausel beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 124.450.00 DM nebst 10,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, indem auch er sein erstinstanzliches Vorbringen vertiefend wiederholt und nunmehr auch die vom Landgericht als entscheidungserheblich bezeichnete Obliegenheitsverletzung nach Nr. 3.1 DTV-Maschinenklausel 1973 zum Gegenstand seines Verteidigungsvorbringens macht.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlägen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Beklagte ist ihr nicht zur Entschädigung des behaupteten Transportschadens vom 5. März 2000 verpflichtet.

Der Berufung ist zwar zuzugeben, daß das angefochtene Urteil sich nach Lage der Akten für die Klägerin als Überraschungsentscheidung darstellt. Ohne daß der Beklagte sich darauf berufen hat und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich damit auseinanderzusetzen, hat das Landgericht eine Leistungsfreiheit des Beklagten nach Nr. 3.1 DTV-Maschinenklausel 1973 wegen fahrlässiger Schadensverursachung durch die Klägerin in Form mangelhafter oder unsachgemäßer Verladung angenommen.

Gleichwohl erweist die Entscheidung sich im Ergebnis als zutreffend. Ob und ggfs. inwieweit der Beklagte zum Ersatz des geltend gemachten Transportschadens verpflichtet wäre, kann offen bleiben, weil der Versicherer bereits nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden ist.

Im Ablehnungsschreiben vom 06.06.2000 (Bl. 42 d.A.) ist der Klägerin eine Sechsmonatsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung des Versicherungsanspruchs gesetzt worden. Diese Fristsetzung war – was auch die Kläge...

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