Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 9 O 87/15)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29.10.2015, Az. 9 O 87/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar,

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Kläger, wohnhaft P-Straße in Y, schlossen mit der Beklagten, die ihren Sitz in L hat, am 06./18.12.2007 folgende drei Darlehensverträge über insgesamt 220.000,00 EUR:

Darlehen Nr. .../...1 über 50.000,00 EUR (Anlage K1)

Darlehen Nr. .../...2 über 25.000,00 EUR (Anlage K2)

Darlehen Nr. .../...3 über 145.000,00 EUR (Anlage K3)

Die Verträge wurden in S abgeschlossen.

Sämtlichen Verträge war eine - wortlautgleiche - Widerrufsbelehrung beigefügt.

Die Darlehen vom 06./18.12.2007 wurden mittels einer Grundschuld über 220.000,00 EUR, lastend auf dem Grundstück der Kläger, gemäß gesonderter Zweckerklärung vom 06./18.12.2007 besichert (Anlage HLW 1). Ausweislich der Zweckerklärung diente die Grundschuld "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen" der Beklagten gegen die Kläger.

Die Zinsbindungsfrist des Darlehens zur Nummer .../...2 endete am 30.11.2012. Mit Darlehensvertrag vom 31.10./05.11.2012 zur Nr. .../...4 wurde dieses Darlehen in Höhe eines Nominalbetrages von 19.530,95 EUR abgelöst. Dieser Darlehensvertrag enthielt zu Ziffer 14 eine Widerrufsinformation (Anlage K8).

Die Zinsbindungsfrist des Darlehens .../...1 endete am 30.11.2014. Deshalb kam es bereits am 03.12.2012 zum Abschluss eines weiteren Vertrages zwischen den Parteien, der ebenfalls zur Kontonummer .../...1 geführt wurde und zu Ziffer 14 ebenfalls eine Widerrufsinformation enthielt, wortlautidentisch mit jener zum Vertrag vom 31.10./05.11.2012 (Anlage K4).

Zudem schlossen die Kläger und die Beklagte am 26.11.2012 einen weiteren Darlehensvertrag über einen Modernisierungskredit zur Nr. .../...5, der zwischenzeitlich vollständig zurückgeführt ist.

Mit Email vom 10.07.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge vom 06./18.12.2007 (Endziffern .../...3, .../...1, .../...2), vom 31.10./05.11.2012 (Endziffer .../...4) sowie vom 03.12.2012 (Endziffer .../...1), wiederholend mit Anwaltsschriftsatz vom 03.09.2014. Die Beklagte wies die Widerrufe mit Schreiben vom 22.07.2014 zurück.

Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 erklärten die Kläger vorsorglich den Widerruf der Sicherungsvereinbarung sowie die Kündigung des Darlehensvertrages vom 26.11.2017 Nr. .../...5.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die ihnen zu den im Jahr 2007 abgeschlossenen Darlehensverträgen erteilten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, und der Beklagten sei die Berufung auf die Privilegierung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verwehrt.

Soweit der Vertrag vom 03.12.2012 hinsichtlich des Darlehens .../...1 eine Widerrufsbelehrung enthalte, könne diese nur als Nachbelehrung angesehen werden, da es sich bei der am 03.12.2012 vereinbarten Finanzierung um eine unechte Abschnittsfinanzierung gehandelt habe, die keiner Widerrufsbelehrung bedurft habe. Als Nachbelehrung sei sie aber schon nicht geeignet, da sie sich nicht auf den ursprünglichen Vertrag beziehe und zudem unrichtig über die Frist belehre.

Auch bzgl. der - ebenfalls als fehlerhaft zu erachtenden - Widerrufsbelehrung zum Vertrag vom 31.10./05.11.2012 sei der Beklagten die Berufung auf die Schutzwirkung des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. verwehrt.

Soweit es die Sicherungszweckerklärung betreffe, handele es sich hierbei um ein Nebenrecht zum widerrufenen Darlehen, sie teile das Schicksal des Hauptvertrages und sei ebenfalls rückabzuwickeln.

Aufgrund der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs sei ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden: Die Kläger schuldeten die Rückzahlung der Darlehensbeträge zzgl. Zinsen, bzgl. deren Berechnung der sich aus der EWU-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ergebende marktübliche Zins zugrunde zu legen sei. Die Berechnung sei periodisch vorzunehmen, für jeden Monat sei der jeweilige marktübliche Zins anzusetzen. Nach Aufrechnung ergebe sich zugunsten der Beklagten ein Zahlungsanspruch gegen die Kläger in Höhe von 124.140,66 EUR; nach Zahlung dieses Betrages habe die Abtretung der Grundschuld an die Kläger zu erfolgen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gerügt.

In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, den Klägern stehe schon deshalb kein Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung der Grundschuld zu, da diese nicht nur als Sicherheit für die widerrufenen Darlehensverträge diene, sondern auch das weitere, nic...

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