Leitsatz (amtlich)

1. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die nicht Mehrheitsgesellschafter sind, sind Arbeitnehmer i.S.v. § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG

2. Zur Anwendbarkeit des § 6 S. 1 BetrAVG, wenn die Pensionsvereinbarung einen Rentenbezug ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht.

3. Zur Berechnung der Höhe der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden des Berechtigten und fehlender Regelung dieses Falles in der Pensionszusage.

4. Wird die Betriebsrente vorzeitig ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen, ist sie zusätzlich angemessen zu kürzen.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 2, 6, 17

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 15.08.2006; Aktenzeichen 6 O 5/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung - das am 15.8.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Siegen teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 85.612,54 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.451,06 EUR seit dem 1.8.2002 sowie von jeweils weiteren 1.451,06 EUR seit dem jeweils 1. der (bis einschließlich Juni 2007) nachfolgenden Monate zu zahlen.

Die Beklagte bleibt weiter verurteilt, an den Kläger ab Juni 2007 eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 1.451,06 EUR brutto - fällig jeweils zum Monatsende - zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 44 % und die Beklagte 56 %.

Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des von der Gegenseite auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der am 8.6.1939 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Ruhegeldes ("Betriebsrente") aufgrund eines Pensionsvertrages vom 18.12.1979. Seit dem 1.1.1972 war der Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrages als Ingenieur bei der Beklagten tätig. Seit dem 1.1.1980 war er zum Mitglied des Vorstands der Beklagten berufen. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 4.5.1992 (8 U 182/91 OLG Hamm) schied er vorzeitig zum 31.12.1990 aus, wobei die Beklagte sich jedoch verpflichtete, ihn hinsichtlich der Pensionszusage so zu stellen, als wäre er 12 Jahre lang Vorstandsmitglied gewesen.

Seit dem 1.7.2002 (Vollendung seines 63. Lebensjahres) bezieht der Kläger eine vorgezogene Rente der BfA. Er macht geltend, die Beklagte sei zum selben Zeitpunkt verpflichtet, ihm das zugesagte Ruhegeld zu zahlen. Die Beklagte meint dagegen, zur Zahlung allenfalls ab dem vollendeten 65. Lebensjahr des Klägers verpflichtet zu sein; sie hat zudem Einwände zur vom Kläger geltend gemachten Höhe der monatlichen Zahlungen.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Einzelnen sowie auf die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie wegen der vorausgegangenen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat dem Kläger eine Rente ab dem 63. Lebensjahr in gestaffelter Höhe zugesprochen und die Klage wegen der Rentenhöhe zum Teil abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger begehrt höhere Rentenzahlungen als bisher zugesprochen, und zwar ab Juli 2002. Die Beklagte möchte weiterhin Klageabweisung hinsichtlich der Rente bis zum 65. Lebensjahr und meint, sowohl ab diesem Zeitpunkt als auch jedenfalls insgesamt geringere monatliche Rentenzahlungen als zugesprochen zu schulden.

Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,

I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die erstinstanzlich zuerkannten 111.739,58 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz von jeweils 2.223,31 EUR seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2002 und 1.1.2003, 2.271,31 EUR seit dem 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2003 und 1.1.2004; sowie von 2.294,96 EUR seit dem 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.1., 1.11., 1.12.2004; und seit dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.1., 1.11. und 1.12.2005, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8.2006 hinaus, weitere 7.357,38 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils 149,46 EUR seit dem 1.8., 1.9., 1.1., 1.11., 1.12.2002 und 1.1.2003, 152,71 EUR seit dem 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.1., 1.11., 1.12.2003 und 1.1.2004, 154,27 EUR seit dem 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.1., 1.11., 1.12.2004 und seit dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.1., 1.11., 1.12.2005 und seit dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7.,...

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