Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen 4 O 654/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen IX ZR 133/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. März 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.242,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2002 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von der Gegenseite aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Der im Februar 2000 verstorbene Erblasser, über dessen Nachlass auf Antrag vom 3.7.2001 am 2.11.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, schloss 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Kreditvertrag; gleichzeitig trat er ihr zur Sicherheit sämtliche zukünftigen Mieteinnahmen aus dem finanzierten Grundstück ab und räumte ihr eine Grundschuld auf dem Grundstück ein. Vom 1.5.2001 bis zum 8.4.2002 gingen auf einem Konto der Erben bzw. später des Klägers als Insolvenzverwalter bei der Beklagten derartige Mieteinnahmen ein, von denen die Beklagte objektbezogene Nebenkosten beglich und 70.570,29 EUR auf ihre Darlehensforderung verrechnete.

Diesen Betrag verlangt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.

Wegen des Sach- und Streitstandes und der getroffenen Feststellungen erster Instanz im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, hinsichtlich der Mieteinnahmen bis zur Insolvenzeröffnung (1.5.2001 bis 31.10.2001) fehle es für eine Anfechtung an einer Gläubigerbenachteiligung. Denn die Mieten hätten der Beklagten aufgrund der Vorausabtretung zugestanden. Die 1995 erfolgte Sicherungsabtretung selbst sei nicht anfechtbar.

Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Mietforderungen habe die Beklagte zwar nach §§ 91 Abs. 1, 110 Abs. 1 InsO allenfalls für den zur Zeit der Eröffnung laufenden Monat erwerben können. Die Beklagte habe jedoch ihr Recht zur abgesonderten Befriedigung aus den Mieterträgen des Grundstücks nach § 49 InsO im Einverständnis mit dem Kläger ausgeübt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Hinsichtlich der Mieteinnahmen vor der Insolvenzeröffnung habe das Landgericht übersehen, dass die Vorausabtretungen anfechtbar seien. Denn es sei nicht auf den Zeitpunkt ihrer Vereinbarung 1995, sondern auf das Entstehen der jeweiligen Mietzinsansprüche, also auf den jeweiligen Monat, hier also ab Mai 2001 abzustellen. In diesem Zeitpunkt lägen aber die Voraussetzungen der §§ 131, 130 InsO vor.

Hinsichtlich der Mieten ab Insolvenzeröffnung liege kein Einverständnis des Klägers mit einer Vereinnahmung durch die Beklagte vor.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der Mieten bis Oktober 2001 (bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens) fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Beklagten die Mieteinkünfte auch ohne die Abtretung zugestanden hätten. Denn sie habe als Grundpfandgläubigerin (§ 1123 Abs. 1 BGB) einen Anspruch darauf gehabt. Außerdem handele es sich um ein Bargeschäft, da die Mietabtretung im Gegenzug zur Kreditgewährung erfolgt sei. Jedenfalls fehle es an einer Inkongruenz, da von vornherein der Kredit nur gegen Stellung der Sicherheit eingeräumt worden sei. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 InsO scheide aus, weil die Beklagte eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt habe. Hinsichtlich der Mieten ab Insolvenzeröffnung habe das Landgericht das Schreiben des Klägers vom 25.2.2002 zutreffend interpretiert.

Erben des Erblassers sind zwei seiner drei Kinder, nämlich X und X2 geworden. X2 wurde teilweise von X3 vertreten, X hatte eine Betreuerin, Frau H, deren Ehemann, Rechtsanwalt H2, darüber hinaus zur Vertretung der X bevollmächtigt worden war. Die Beklagte vereinbarte nach dem Tode des Erblassers mit den Erben, dass die Mieten auf ein eigens dafür eingerichtetes und bei der Beklagten geführtes Konto eingezogen werden, notwendige objektbezogene Kosten beglichen und die Überschüsse jeweils am Monatsanfang auf die bestehenden Kreditkonten, welche fällige Forderungen auswiesen, umgebucht werden. Im Einzelnen wird hierzu auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.2.2005 nebst Anlagen (Bl. 242-256 d.A.) verwiesen. Die Beklagte behauptet, dass sie – wenn es zu di...

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