Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsfahrt

 

Normenkette

BGB § 853 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 28.12.2006; Aktenzeichen 9 O 155/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.12.2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 150 ff. = 160 ff. GA) verwiesen.

Das LG hat den Kläger und den Beklagten persönlich angehört (vgl. Bl. 97R ff. GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C (vgl. Bl. 98 R ff. GA), N (vgl. Bl. 99 R ff. GA), C1 (vgl. Bl. 100 R ff. GA), O (vgl. Bl. 101 R f. GA), L (vgl. Bl. 102 f. GA), L1 (vgl. Bl. 102 R ff. GA) und X (vgl. Bl. 103 R ff. GA). Das LG hat sodann die Klage mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er (mit geringfügigen Änderungen) sein Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt der Kläger - neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen (Bl. 191 GA) - im Wesentlichen aus (vgl. i.E. Bl. 191 ff., 219, 247, 264 GA): Das LG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die in der Vorinstanz festgestellten Tatsachen rechtfertigten eine anderweitige, nämlich eine der Klage stattgebende Entscheidung.

a) Entgegen der Annahme des LG könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte kraft stillschweigender Haftungsbeschränkung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hafte. Unter den hier gegebenen Umständen müsse der Beklagte vielmehr auch für einfache Fahrlässigkeit haften. Eine stillschweigende Beschränkung der Haftung setze voraus, dass sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden sei, bewusst gewesen sei. Hier seien sich die Teilnehmer der Fahrt - also auch der Kläger - sicherlich über das Bestehen von Verletzungsgefahren etwa durch Herabfallen vom Anhänger oder durch Umkippen des Anhängers während der Fahrt im Klaren gewesen. Das vorliegende Unfallereignis beruhe jedoch auf einem völlig atypischen und nicht vorhersehbaren Geschehensverlauf. Für den Kläger sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass der Beklagte das Fahrzeug mit hochtourig laufendem Motor an einer Böschung abstellen und ohne weitere (noch im Folgenden angesprochene) Sicherungsmaßnahmen verlassen würde. Für ein derartiges Verhalten wäre ein Haftungsausschluss selbstverständlich nicht gewährt worden. Im Übrigen sei der Kläger von einem für das offensichtlich für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug bestehenden Versicherungsschutz ausgegangen; bei Kenntnis von einem fehlenden Versicherungsschutz hätte er an der Fahrt auch nicht teilgenommen. Schließlich sei es dem Kläger auch nicht bewusst gewesen, dass die Personenbeförderung auf dem dafür ja gerade ausgerüsteten Anhänger verboten gewesen sei. Nach alledem sei hier für eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aus dem Gesichtspunkt des stillschweigenden Haftungsausschlusses oder des Handelns auf eigene Gefahr kein Raum. b) Überdies sei im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des LG auch von einem grob fahrlässigen Handeln des Beklagten auszugehen, so dass eine Haftung des Beklagten selbst bei Annahme der bereits erörterten Haftungsbegrenzung bestehe. Unstreitig sei der Motor mit stark erhöhter Drehzahl gelaufen, was auf einen Defekt hindeute. Es sei naheliegend, dass sich durch die erhöhte Motordrehzahl und die damit verbundenen Vibrationen die Feststellbremse löse und/oder ein Gang einlege, so dass sich das Fahrzeug in Bewegung setzen könne. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte sich keinesfalls vom Fahrzeug entfernen und es unbeaufsichtigt zurücklassen dürfen; er hätte vielmehr einen Dritten mit der Aufsicht über das mit laufendem Motor abgestellte Fahrzeug beauftragen oder ansonsten alle Personen zum Verlassen des Fahrzeugs auffordern müssen. Diese Überlegung sei so naheliegend, dass die Nichtergreifung der genannten Maßnahmen als grob fahrlässig anzusehen sei. c) Zu den unfallbedingten Gesundheitsfolgen werde noch auf die jetzt überreichten weiteren ärztlichen Bescheinigungen (vgl. Bl. 220 ff., 248 f. und 265 GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils (1.) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld (Betragsvorstellung weiterhin 50.000 EUR, vgl. Bl. 191 i.V.m. Bl. 4 GA) nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klagesc...

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