Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 11.01.1999; Aktenzeichen 16 O 182/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Essen zu Gunsten des Klägers und der Stadt F, beginnend ab 1. Januar 1999 monatlich im voraus eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200,00 Euro nebst 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, von den Kosten des Berufungsrechtszuges der tragen Kläger 20 % und die Beklagten zu 1) und 3) 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Höhe von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.9.1996 auf der BAB A 52 in F ereignet hat. Der Kläger befand sich nicht angegurtet auf dem Beifahrersitz des von dem Beklagten zu 1) gelenkten und bei dem Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW VW Golf des Beklagten zu 2), als das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit in das Heck eines am Ende eines Staus stehenden LKW's fuhr und unter dieses Fahrzeug geriet, wobei sich der Unterbau des LKW in Kopfhöhe bis zur Mitte der Fahrgastzelle des PKW's bohrte. Dabei zog sich der Kläger insbesondere schwere Kopfverletzungen zu (schweres offenes Schädel HirnTrauma mit Subarachnoidalblutung, frontobasale Fraktur, Nasoliquorrhö, posttraumatischer Hydrozephalus internus ≪Erweiterung des Ventrikelsystems-Gehirnkammersystems≫).

Der Kläger behauptet, er sei auf Dauer ein Pflegefall und auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit seiner Klage hat er von den Beklagten zu 1) bis 3) ein angemessenes Schmerzensgeld bei einer Vorstellung von 50.000,00 DM bis 60.000,00 DM , die Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden und Ersatz eines mit 6.171,00 DM bezifferten Fahrt- und Telefonkostenaufwands begehrt.

Die Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten. Sie haben eingewandt, der Kläger müsse sich das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes als anspruchsminderndes Miitverschulden entgegenhalten lassen; ferner haben sie die Höhe der in Rechnung gestellten Fahrt- und Telefonkosten bestritten.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages von 150.000,00 DM verurteilt, eine Haftung dieser Beklagten für sämtliche künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall festgestellt und die Klage im übrigen abgewiesen. Den begehrten Ersatz für Fahrtkosten und Telefongespräche hat es nach §§ 1908 i, 1835 BGB als nicht ersatzfähig angesehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er verfolgt seinen Schadenersatzantrag wegen Fahrt und Telefonkosten weiter und fordert klage-erweiternd Zahlung einer Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 200,00 Euro, richtet diese Begehren jedoch nur noch gegen die Beklagten zu 1) und 3) und beantragt Zahlung der auszuurteilenden Beträge zu seinen Gunsten und zu Gunsten der Stadt F an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Essen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil; sie halten den erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Antrag auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente mangels Beschwer für unzulässig und im übrigen ebenso wie den Antrag auf Ersatz der Fahrt und Telefonkosten für sachlich nicht gerechtfertigt. Ferner halten sie auch den Mitverschuldenseinwand aufrecht.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten zu den Unfallfolgen, und zwar eines neurochirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. X1 / Dr. Q, eines augenfachärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. U und eines psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. B /Dr. X, sowie zur Unfallursächlichkeit des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes durch Einholung eines interdisziplinären (verkehrstechnischen und rechtsmedizinischen) Gutachtens des Prof. T und des Prof. Dr. E. Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf deren Inhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert. Zwar fehlt es an einer Beschwer, wenn den Klageanträgen des Berufungsklägers im ersten Rechtszug in vollem Umfang stattgegeben worden ist und dieser mit der Berufung ausschließlich weitergehende Anträge verfolgt. So liegt der Fall hier jedoch nicht, da das Landgericht einen Teil des erstinstanzlichen Klagebegehrens (Ersatz für Fahrt- und Telefonkosten) abgewiesen hat und der Kläger auch diesen - die Berufungssumme nach § 511 a Abs. 1 S. 1 ZPO übersteigenden - Teilanspruch weiterverfolgt. Hat ein Urteil meh...

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