Leitsatz (amtlich)

Die Erklärung eines nichtgewerblichen Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei "fahrbereit" ist grundsätzlich nicht anders zu verstehen als die Erklärung eines gewerblichen Verkäufers.

 

Normenkette

BGB § 434 Abs. 1 S. 1, § 439 Abs. 1, § 443 Abs. 1 Alt. 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 5 O 118/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.11.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten, erstmals 1988 zugelassenen Toyota Landcruiser im Rahmen eines Geschäfts von privat zu privat über die Internetplattform "eBay".

Der Beklagte, der Eigentümer des vorgenannten Fahrzeugs war, stellte es am 8.8.2005 zur Hauptuntersuchung vor. Dort wurden erhebliche Mängel beanstandet. Der Wagen erhielt u.a. aufgrund von Korrosionsschäden, die Rahmen und tragende Teile erheblich schwächten, keine Prüfplakette. Der Beklagte ließ Reparaturbleche aufschweißen. Bei der erneuten Vorführung zum TÜV erhielt das Fahrzeug die Prüfplakette.

Im September 2006 bot der Beklagte den Wagen bei "eBay" zum Verkauf an. Den Kilometerstand gab er mit 335.000 an. In dem Versteigerungsangebot des Beklagten heißt es u.a.:

"TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Also ein geiles Teil mit Nehmerqualitäten ...

Nun das Übliche: Laut der neuen EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser Artikel gebraucht von privat verkauft wird und aus diesem Grund jeglicher Garantieanspruch entfällt. EU-Disclaimer: Der Artikel wird "so wie er ist" von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger verkauft. Keine Garantie. Mit der Abgabe des Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie oder Rückgabe bei Gebrauchtwagen völlig zu verzichten. Mit der Abgabe des Gebotes akzeptiert der Bietende diese Bedingungen und verzichtet bewusst auf die vorgenannte EU-Gewährleistung/Garantie ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verkaufsangebots wird auf GA 43/44, 47/48 Bezug genommen. Die Klägerin ersteigerte den Wagen am 25.9.2006 für 4.909 EUR, ohne ihn zu besichtigen. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht geschlossen. Ende September 2006 übergab der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug, die es nach Dessau überführte.

Die Klägerin ließ eine Abgasuntersuchung vornehmen. Dabei wurde sie u.a. darauf hingewiesen, dass der Leiterrahmen der Hinterachse beidseitig durchgerostet sei.

Durch Anwaltschreiben vom 2.2.2007 (GA 17) berief die Klägerin sich darauf, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sei, und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 14.2.2007 zur Nachbesserung auf. Im Einzelnen führte die Klägerin an: Der Leiterrahmen über der Hinterachse weise große beidseitige Durchrostungen auf, die mit Unterbodenschutz überstrichen worden seien; daher sei das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher. Auf dem Unterboden seien Bleche unfachmännisch aufgeschweißt und mit Unterbodenschutz versehen worden. Ferner seien weitere Durchrostungen sowie ein Mangel am Getriebe festgestellt worden.

Der Beklagte wies den geltend gemachten Anspruch durch Anwaltschreiben vom 9.2.2007 zurück (GA 18). Er führte u.a. an, dass der Startpreis nur 1 EUR betragen habe und er den Wagen ausdrücklich als "Teileträger" verkauft habe. Mit Anwaltschreiben vom 1.3.2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Ein von der Klägerin vorgerichtlich beauftragter Sachverständiger des "Dekra" beanstandete in seinem Gutachten vom 14.3.2007 u.a., dass Reparaturbleche auf den Rahmen aufgeschweißt worden seien. Die Schweißarbeiten seien nicht fachgerecht vorgenommen worden. Ferner stellte der Gutachter Durchrostungen des Leiterrahmens fest; damit weise das Fahrzeug erhebliche Mängel i.S.v. § 29 StVZO auf. Für das Gutachten hatte die Klägerin 253,83 EUR zu entrichten. Nach der Begutachtung benutzte die Klägerin den Wagen nicht mehr.

Die Klägerin hat mit der Klage u.a. Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Gutachterkosten verlangt. Sie hat geltend gemacht, dass der Beklagte mit der Angabe "fahrbereit" erklärt habe, dass der Wagen verkehrssicher sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil der Unterboden durchgerostet sei. Der Leiterrahmen müsse ersetzt werden, um die Fahrtüchtigkeit herzustellen. Der Beklagte habe bei Übergabe versichert, dass sich der Unterboden in einwandfreiem Zustand befinde. Der gesamte Leiterrahmen müsse ersetzt werden, um die Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass der Wagen lediglich Verschleißerscheinungen aufweise. Die Verkehrssicherheit sei durch Rostschäden nicht beeinträchtigt. Korrosionsschutz sei bei dem 1988 für den australischen und afrikanischen...

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