Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 13.07.1995; Aktenzeichen 18 O 306/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 13. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt … restlichen Werklohn sowie Verzugszinsen aus einem Bauvorhaben „Haus …” in ….

Am 08.11.1989 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage in der zentralen Restaurierungswerkstatt Haus … in …. Vereinbart war die Geltung der VOB Teil B. Die Abnahme der Werkleistung der Klägerin erfolgte am 17.10.1991. Mit Schreiben vom 21.07.1992 übersandte die Klägerin der Beklagten ihre Schlußrechnung (Bl. 36–71 d.A.), die einen Nettobetrag von 161.241,08 DM auswies. Mit Schreiben vom 10.08.1992 schickte die Beklagte die Rechnung mit dem Bemerken mangelnder Prüffähigkeit zurück (Bl. 72 d.A.). Nach einer Besprechung der Parteien am 18.08.1992 ergänzte die Klägerin ihre Rechnung um die von der Beklagten geforderten Unterlagen. Mit Schreiben vom 19.11.1992 (Bl. 13 d.A.) leitete die Beklagte die Schlußrechnung mit Prüfvermerk an die Klägerin zurück.

Die Beklagte leistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 146.6.16,47 DM netto. Den Differenzbetrag zur Schlußrechnung von 14.624,61 DM zzgl. 14 % Mehrwertsteuer = 16.672,06 DM und Verzugszinsen in Höhe von 1.875,66 DM für den Zeitraum Oktober 1992 bis Juli 1993 macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.

Die Beklagte hat erstinstanzlich eingewandt, daß die von der Klägerin abgerechneten Massen in erheblichem Umfang unzutreffend ermittelt worden seien. Sie hat im einzelnen insgesamt 57 Positionen beanstandet.

Das Landgericht hat – unbeanstandet von der Klägerin – über die streitigen Massen Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … erhoben und daraufhin die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß sich aufgrund des Gutachtens eine Nettorechnungssumme von 146.202,04 DM ergebe. Da die Beklagte unstreitig 146.616,47 DM gezahlt habe, verbleibe keine Restwerklohnforderung zugunsten der Klägerin.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hätte die Positionen der Schlußrechnung nicht mehr bestreiten dürfen, da das Ingenieurbüro die mit der Schlußrechnung vom 21.07.1992 identische Zwischenrechnung vom 22.08.1990 (Bl. 88–108 d.A.) zuvor geprüft und in Höhe von 147.940,73 DM zuzüglich MWSt. = 168.652,44 DM anerkannt habe. Dort heißt es auf Bl. 32 der Rechnung:

„In allen Teilen geprüft und mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.

Endbetrag 168.652,44 DM … 28.08.90 … Aufmaße und Massenberechnungen liegen der Rechnung bei.”

Die gegengezeichneten Aufmaße und der Prüfvermerk auf der Zwischenrechnung binde die Beklagte. Die Beklagte behauptet, das Ingenieurbüro … habe keine Vollmacht gehabt, die an den Bauherrn gerichteten Rechnungen des Unternehmers bindend anzuerkennen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.03.1996 hat der Geschäftsführer der Klägerin behauptet, er habe zusammen mit dem Architekten der Beklagten ein gemeinsames Aufmaß vor Ort genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Ihr steht kein Restwerklohnanspruch mehr zu, da das Landgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen … zutreffend einen Nettowerklohnanspruch in Höhe von 146.202,04 DM errechnet hat, der durch Zahlung der Beklagten erloschen ist. Die Berechnungen des Sachverständigen … greift die Klägerin nicht an.

Aus der Prüfung der Zwischenrechnung kann die Klägerin für sich Positives nicht herleiten. Das Ingenieurbüro … hatte nur eine Nettosumme von 147.940,73 DM für richtig befunden (vgl. Bl. 108 d.A.) und nicht den von der Klägerin geltend gemachten Nettobetrag von 161.241,08 DM. Es muß also noch eine weitere Rechnung existieren, die die Klägerin trotz Auflage in der Ladungsverfügung vom 02.01.1996 nicht zu den Akten gereicht hat.

Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Der Prüfvermerk auf der Zwischenrechnung vom 22.08.1990 beinhaltet kein bindendes Anerkenntnis. Derartige Vermerke eines Architekten bedeuten nur den Nachweis dafür, daß die Schlußrechnung geprüft ist. Einem solchen Prüfvermerk kann höchstens entnommen werden, daß der Architekt die Leistung als vertragsgerecht erbracht und die Vergütung als fehlerfrei errechnet ansieht, so daß er dem Bauherrn die endgültige Annahme empfiehlt. Es handelt sich um eine subjektive Meinungsäußerung des Architekten, nicht um den objektiven Leistungsnachweis des Bauunternehmers. Dieser kann daher durch Vorlage einer geprüften Schlußrechnung den Nachweis seiner Leistung nicht erbringen.

Ebensowenig gilt hier der Beweis des ersten Anscheins, den der Bauherr zu entkräften hätte. Einen Erfahrungssatz dahingehend, daß die Prüfung und Feststellung des Rechnungsbetrages durch den Architekten regelmäßig fehlerfrei sei und auch mit den tatsächl...

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