Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 24.06.2013; Aktenzeichen 6 O 1/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.6.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage als Insolvenzverwalter der Fa. C GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) gegen die Beklagte die Zahlung von 25.000 EUR geltend.

Die Beklagte gründete mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 2.5.2002 die Insolvenzschuldnerin mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Das Stammkapital wurde am 2.5.2002 auf das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der Volksbank H eingezahlt.

Am 7.5.2002 wurde der Betrag an die Fa. I GmbH (nachfolgend: I GmbH) überwiesen. Diese Firma hatte ebenfalls die Beklagte begründet. Sie war zudem deren Geschäftsführerin. Am 14.7.2009 stellte die Beklagte für diese Firma einen Insolvenzantrag, den das AG Bielefeld mangels Masse abgelehnt hat.

Am 10.3.2011 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren vor dem AG Bielefeld eröffnet.

Das LG hat die Beklagte nach Antrag zur Zahlung von 25.000 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung des Stammkapitals i.H.v. 25.000 EUR aus § 19 Abs. 1 GmbHG sei nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der zeitliche Ablauf zeige, dass der Einlagebetrag zu keiner Zeit der Insolvenzschuldnerin zur freien Verfügung geleistet worden sei. Der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin - der Zeuge C - habe bestätigt, dass die gezahlten 25.000 EUR von der I GmbH gezahlt worden und zeitnah wieder abgeflossen seien. Der zeitliche Ablauf begründe bereits die Vermutung, dass dies von der Beklagten im Vorfeld so geplant gewesen sei. Selbst wenn die Auszahlung von dem damaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin selbst veranlasst worden sei, ändere dies nichts an dieser Einschätzung. Als Alleingesellschafterin beider beteiligten Gesellschaften lasse der Ablauf nur den Schluss zu, dass die Beklagte diese Zahlung kannte und zumindest billigte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen näher begründet. Sie verweist darauf, dass die Einlage unstreitig erbracht worden sei. Die Überweisung sei von dem Zeugen C veranlasst worden, da lediglich dieser eine Bankvollmacht besessen habe. Diese Überweisung durch den Geschäftsführer sei ihr nicht zurechenbar, da sie diesen nicht rund um die Uhr überwachen müsse. Der Geschäftsführer sei vielmehr selbst nach § 64 GmbHG Ansprüchen ausgesetzt. Eine etwaig nachträgliche Billigung ihrerseits sei unerheblich, da es auf den Zeitpunkt der Handlung ankomme. Das LG habe auch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da sie selbst krankheitsbedingt an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtstreit an das LG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Einlage der Insolvenzschuldnerin niemals zur freien Verfügung zugestanden habe, sondern dass "Hin- und Herzahlen" von vorneherein abgesprochen gewesen sei. Ohne Bedeutung sei, wer die Rücküberweisung veranlasst habe. Das Vorbringen der Beklagten, wonach sie die Rückzahlung nicht gebilligt haben wolle, entbehre jeder Logik, zumal die Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs, als ein absprachegemäßes Handeln, dargelegt habe. Ein eigenmächtiges Handeln des Zeugen C bestreite er - der Kläger - ohnehin mit Nichtwissen.

Der Senat hat die Beklagte durch Beschluss vom 17.10.2013 (Bl. 90 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, was der Senat näher ausgeführt hat. Auf Einwände der Beklagten hat der Senat die Sache terminiert und die Beklagte zugleich darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner Einschätzung hinsichtlich der Unbegründetheit der Berufung festhält, der Termin der Beklagten aber die Gelegenheit eröffnen soll, ihre Einwände mündlich vorzubringen.

Die Beklagte hat dem Zeugen C den Streit verkündet. Dieser ist dem Verfahren nicht beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze ...

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