Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus Treu und Glauben

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 04.03.2010; Aktenzeichen 2 O 154/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.3.2010 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Teilurteil abgeändert:

Die Klage zu Ziff. 4. wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein in Peru tätiger peruanischer Anwalt, macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Fa. H N & D GmbH (nachfolgend: N) im Rahmen einer Stufenklage restliche Vergütungsansprüche aus einer Erfolgshonorarvereinbarung für anwaltliche Tätigkeiten aus dem Zeitraum 1971 bis 1999 sowie Schadensersatzansprüche geltend.

Dem vorliegenden Verfahren ging ein Rechtsstreit zwischen den Parteien voraus, in dem am 16.11.2006 ein Urteil des Senats erging (28 U 80/03), welches nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 19.3.2009 rechtskräftig ist. Mit jenem Urteil wurde - in Abänderung eines klageabweisenden Urteils des LG Bielefeld (4 O 530/01) - die Beklagte zur Zahlung von 212.620,97 EUR nebst gestaffelten Zinsen verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 25 % aller weiteren von der peruanischen Regierung an die I AG zur Ablösung der N-Forderung gezahlten Beträge aus dem Peru-Abkommen VI vom 7.5.1997 zu zahlen, nebst gesetzlicher peruanischer Zinsen seit Eingang der Zahlungen bei I gemäß dem amtlichen peruanischen Staatsanzeiger. Die weiter gehende Klage blieb abgewiesen.

Dem lag - kurz zusammengefasst - folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Fa. N schloss am 22.6.1965 einen Vertrag mit einer peruanischen Firma (abgekürzter Name: G) über eine Spiralrohrherstellungsmaschine, welche im Jahr 1966 nach Peru ausgeliefert wurde. E AG I (nachfolgend: I) gab namens und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland eine Ausfuhrgarantie. Für die aus dem Vertrag resultierende Forderung der Fa. N übernahm u.a. eine peruanische Versicherungsgesellschaft eine Bürgschaft. Die Fa. G die der Fa. N einen Wechsel ausstellte, gab in 1968 ein Wechselschuldanerkenntnis über rd. 1,691 Mio DM zzgl. 9,5 % Zinsen ab. Die Versicherungsgesellschaft wurde im Jahr 1968 durch die staatliche Aufsichtsbehörde über das Bank- und Versicherungswesen in Peru (SBS) übernommen.

Im Jahr 1971 wurde der Kläger mit der Durchsetzung der Forderungen beauftragt und es wurde eine Erfolgshonorarvereinbarung geschlossen, die nachfolgend teilweise modifiziert wurde. Der Kläger führte in den Folgejahrzehnten in dieser Angelegenheit mehrere Prozesse über mehrere Instanzen und bemühte sich auch um eine politische Lösung.

Am 6.3.1997 beauftragte und bevollmächtigte die Beklagte, die zwischenzeitlich Rechtsnachfolgerin der Fa. N geworden war, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch I, eine Regelung der Exportforderung anzustreben und verbindlich zu vereinbaren. So wurde die sog. N-Forderung in das Umschuldungsabkommen Peru VI vom 7.5.1997 einbezogen.

Das Mandatsverhältnis zum Kläger wurde im Jahr 1999 beendet.

Während des laufenden Vorprozesses, in dem der Kläger als Honorar Zahlung von 1.239.903,90 EUR nebst 9,5 % Zinsen seit 1.4.1999 begehrte, leistete Peru auf das Umschuldungsabkommen Zahlungen, aus denen die Beklagte auf die N-Forderung unstreitig jedenfalls 850.483,91 EUR erhielt, und zwar wie folgt:

Zahlungsdatum

Betrag

13.8.2004

564.687,83 EUR

10.2.2005

33.397,37 EUR

7.7.2005

35.505,66 EUR

23.8.2005

202.991,48 EUR

4.1.2006

13.901,57 EUR.

Der Senat, der im Vorprozess von der Anwendbarkeit peruanischen Rechts ausging, sprach dem Kläger hiervon aufgrund der Erfolgshonorarvereinbarung je 25 % zu und tenorierte die oben bezeichnete Feststellung der weiteren Zahlungspflicht. In den Gründen wurde ausgeführt, dass der Kläger - nicht nur von künftigen Zahlungen, sondern - auch von im Jahr 1973 und 1979 an die Beklagte gezahlten Entschädigungsleistungen ( i.H.v. 531.491,78 DM und 21.938,71 DM) einen Anteil von 25 % beanspruchen könne.

Die nur teilweise zuerkannten Zinsansprüche stützte der Senat auf den Gesichtspunkt des Verzugs. Zinsen i.H.v. 9,5 % nach dem ursprünglichen Wechselschuldanerkenntnis könnten nicht verlangt werden, da diese nicht die Honorarschuld der Beklagten beträfen.

Nach Urteilszustellung forderte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2006 die Beklagte zur Zahlung des ausgeurteilten Betrags bis zum 15.12.2006 und zur Auskunft und Belegvorlage bzgl. weiterer Zahlungseingänge auf. Unter dem 4.12.2006 verlangte er mit 123.544,35 EUR die Zahlung seines 25 prozentigen Anteils aus den in den 1973 und 1979 geflossenen Entschädigungsleistungen.

Mit Schreiben vom 21.12.2006 kündigte der - seinerzeit in der Anwaltskanzlei N1 & N2 tätige - Chefsyndikus der Beklagten Dr. N3 Zahlung der ausgeurteilten Summe nebst Zinsen an.

Am 27.12.2006 ging auf dem Anderkonto des Kläg...

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