Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 6 O 403/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.03.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 6 O 403/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von zwei Immobiliardarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.

Die Klägerin wurde - wie die Anhörung des Gesellschafters X1 in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 ergeben hat - 2007 im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie gegründet. Der Gesellschafter X2 und seine Ehefrau - die Eltern des Gesellschafters X1 - waren als Automatenaufsteller selbständig tätig. Sie hatten die Garage und einen Lagerraum in dem Objekt I-Straße in P für ihr Gewerbe angemietet. Nach Kündigung des Mietverhältnisses im Jahre 2007 war der Erwerb der Immobilie die einzige Möglichkeit für die Eheleute X, die Räumlichkeiten weiter zu nutzen. In Vorbereitung des Kaufs wurde die Klägerin gegründet, welche Eigentümerin des Objekts werden sollte. Die Klägerin optierte angesichts des mit den Eheleuten X beabsichtigten Mietverhältnisses zur Umsatzsteuerpflicht und erhielt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zugewiesen.

Unter dem 15./23.08.2007 gewährte die Beklagte der Klägerin zwei Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 120.000,00 EUR (Nr. .../...3) sowie in Höhe von 200.000,00 EUR (Nr. .../...2) zur Finanzierung des Objekts I-Straße. Der Nominalzinssatz von 5,85 % bzw. 5,45 % p.a. war jeweils bis zum 30.07.2017 festgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Darlehensverträge (Anlage K1, Bl. 35 f. d.A., sowie Anlage K2, Bl. 37 f. d.A.) Bezug genommen. Den Verträgen waren gleichlautende, jeweils gesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrungen beigefügt. Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrungen wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen (Anlage K4, Bl. 40 f. d.A.) verwiesen.

Nach Abschluss der Darlehensverträge erwarb die Klägerin die Immobilie und vermietete - wie geplant - Räumlichkeiten an den Gesellschafter X2 und seine Ehefrau. Die Eheleute zahlten Umsatzsteuer auf die Miete; die Klägerin nahm die Vorsteuerabzugsberechtigung wahr. Weitere Wohnungen in dem Objekt wurden an Privatpersonen vermietet.

Mit Schreiben vom 06.08.2015 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderte die Beklagte auf, den Widerruf anzuerkennen und den Vertrag bis zum 24.08.2015 abzurechnen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Widerrufsrecht zu, da sie Verbraucherin sei. Der Erwerb und die Vermietung einer Immobilie zählten nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit, sondern seien als Verwaltung eigenen Vermögens anzusehen. Sie habe die Immobilie zum Zwecke der Altersvorsorge für ihre Gesellschafter erworben. Der Umfang ihrer Geschäfte erfordere auch keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb. Ihre Gesellschafter führten Reparaturen an dem vermieteten Objekt selbst aus, fungierten als Hausmeister vor Ort und erledigten eigenständig die Vermietung, beginnend bei dem Zeitungsinserat, über die Bonitätsprüfung der potentiellen Mieter bis hin zur Ausfertigung der Mietverträge. Ferner übernähmen sie die Nebenkostenabrechnung und die Steuererklärungen. Sie hielte weder ein Büro, noch gesonderte Telefonnummern oder einen Geschäftsbrief für die Verwaltung der Immobilie vor. Der zeitliche Aufwand für die Verwaltung der Immobilie belaufe sich auf durchschnittlich eine Stunde pro Woche. Bei der Erteilung der Widerrufsbelehrung sei auch die Beklagte von ihrer Verbrauchereigenschaft ausgegangen.

Ihr habe ein unbefristetes Widerrufsrecht zugestanden, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft gewesen seien. U.a. sei durch die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet worden. Auch sei die Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen." missverständlich und der Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" sei für den Verbraucher verwirrend.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe mangels Verbrauchereigenschaft kein Widerrufsrecht zu, da die Vermietung der Immobilie eine gewerbliche Tätigkeit darstelle. Der Widerruf sei zudem verfristet. Die erteilten Widerrufsbelehrungen entsprächen der seinerzeit gültigen Musterbelehrung und genügten ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen. Abgesehen davon sei ein Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt bzw. die Klägerin übe dieses jedenfalls rech...

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