Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen 15 O 169/07)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 19.2.2008 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Aufhebung der vom Senat im Senatstermin vom 13.11.2007 verkündeten Urteilsverfügung wegen nicht rechtzeitiger Vollziehung innerhalb der Monatsfrist des § 929 II ZPO. Über die ursprüngliche Hauptsache, nämlich über die Verbotswidrigkeit der Bezeichnung der Antragsgegner "die neue Leitmesse der Region (OWL)", wird nicht mehr gestritten. Die Antragsgegner haben diesbezüglich mit Schreiben vom 14.12.2007 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils S. 2 bis 4 verwiesen.

Das LG hat die Urteilsverfügung des Senats vom 13.11.2007 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es hat sich auf die §§ 936, 927 und 929 II ZPO gestützt und dazu ausgeführt, dass die Vollziehung binnen eines Monats ab Verkündung zu erfolgen habe. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die Parteizustellung sei erst am 21.12.2007 erfolgt. Auf den Streit der Parteien, wann das anwaltliche Schreiben der Antragstellerin vom 11.12.2007 den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner zugegangen sei, komme es nicht an, denn die Ablichtung des Verhandlungsprotokolls sei zum Zwecke der Parteizustellung schlechthin ungeeignet. Deshalb komme auch keine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht. Das LG hat dabei die Frage, ob sich die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Vollziehungsfrist um die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Urteils bemüht haben, offen gelassen, da es auf ein Verschulden der Antragstellerin ebenso wenig ankomme wie auf etwaige gerichtliche Versäumnisse.

Die Antragstellerin wendet sich hiergegen mit der von ihr eingelegten Berufung, mit der sie die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und damit die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung begehrt. Sie macht zunächst eine Rechtsverletzung geltend, weil das LG ihren Vortrag - dass ihre Vertreter nach Verkündung des Urteils des OLG Hamm am 13.11.2007 mehrfach bei der Geschäftsstelle des 4. Zivilsenats hätten nachfragen lassen, wann mit der Zurverfügungstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils zu rechnen sei - als streitigen Vortrag angesehen habe. In materieller Hinsicht gehe das LG zwar von dem Grundsatz aus, dass die Vollziehung des Urteils in aller Regel nur durch Parteizustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils bewirkt werden könne. Das Urteil verhalte sich aber nicht auch über etwaige Ausnahmen, die hier eingreifen würden. Mit Schreiben vom 11.12.2007 nebst Übersendung der beglaubigten Ablichtung des Verhandlungsprotokolls mit der Urteilsformel vom 13.12.2007 sei den Antragsgegnern eine zuverlässige Kenntnis über die gegen sie ergangenen Maßnahmen gegeben worden. Die in dem Verhandlungsprotokoll umfassend abgedruckte Urteilsformel sei unabänderlich. Infolgedessen sei dem telos des § 929 ZPO bereits mit dem Zugang des Verhandlungsprotokolls nebst Urteilsformel Genüge getan. Auf die jeweilige Urkundsqualität könne es dabei nicht ankommen. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen weiteren Schutz der Schuldner durch die maschinenschriftlichen Namenszüge unter dem Urteil, die der Betrachter einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels nur zur Kenntnis nehmen könne, im Vergleich zum Verhandlungsprotokoll nebst Urteilsformel erfahren solle. Auch sei eine andere Betrachtungsweise dann angezeigt, wenn das erkennende Gericht die vom obsiegenden Anspruchsgläubiger beantragte vollstreckbare Ausfertigung nicht innerhalb der gesetzlichen Vollziehungsfrist erteile. Ansonsten sei die Antragstellerin durch die zu späte Zurverfügungstellung des vollstreckbaren Titels rechtlos gestellt. Das Urteil müsse dann aber wenigstens im Wege der Heilung vollstreckbar bzw. vollziehbar bleiben. Bei der Übersendung des Schreibens vom 11.12.2007 handele sich entgegen der Auffassung des LG nicht um die Übermittlung eines "schlechthin ungeeigneten" Schriftstücks. Die Übermittlung einer beglaubigten Ablichtung des Verhandlungsprotokolls nebst Urteilsformel könne allenfalls als ein geringfügiger Formfehler gewertet werden. Das Gericht müsse den Zugang in demjenigen Zeitpunkt als erfolgt behandeln, in dem der Zustellungsadressat das Dokument in seinen Besitz bekommen habe. Das Schreiben sei nicht erst mit dem Aufsetzen des Eingangsstempels in den Besitz der Antragsgegnervertreter gelangt, sondern bereits mit dem Einwurf in deren Postfach.

Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des LG vom 19.2.2008 aufzuheben und die durch das OLG Hamm erlassene einstweilige Verfügung vom 13.11.2007 aufrechtzuerhalten.

Die Antragsgegner beantragen, die Berufung zurückzuweisen...

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