Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die wirksame Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Von einer Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung als Nebenpflicht aus dem durch eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis ist dann nicht auszugehen, wenn die Grunddienstbarkeit lediglich im Hinblick auf die bereits vorhandene - nicht aber auch eventuelle künftige - bauliche Nutzungen des herrschenden Grundstücks erfolgte.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 15.12.2003; Aktenzeichen 1 O 51/03)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.12.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer I des LG Detmolds wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des LG Detmold vom 15.12.2003 (Bl. 132 ff. GA).

Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter. Sie meinen, die Beklagten könnten nicht damit gehört werden, sie hätten mit einer Teilung und Neubebauung des Flurstücks 71 nicht zu rechnen brauchen; nach Aussage der Zeugen D. vor dem LG hätten sie ja selbst dessen Erwerb erwogen. Auf eine eigene Nutzung der Wegerechtsfläche hätten sie verzichtet, wie ein über diese unstreitig zunächst geschlossener, später allerdings nicht durchgeführter Kaufvertrag mit der Stadt Detmold belege. Zwar sei es richtig, dass schon bei Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass auch zur Abgabe der Baulasterklärung bestanden habe. Hier sei es jedoch aus Versehen oder aus Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zunächst nicht zur Begründung der Baulast gekommen; dies stehe nicht der Verpflichtung zu ihrer späteren Übernahme entgegen.

Die Kläger beantragen, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Flurstücks 2014, Flur 2, Gemarkung P.-heide VH zu verurteilen, zu Lasten der auf dem in der Anlage zur Klageschrift vom 23.1.2004 beigefügten Lageplan rot umrandeten und rot schraffierten Wegefläche auf einer Breite von 4 Metern an der Westgrenze des Flurstücks 2014 zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 2013 eine Baulast eintragen zu lassen, also die öffentlich-rechtliche Verpflichtung ggü. dem Bauamt der Stadt Detmold zu übernehmen, die Wegefläche von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, so dass über diesen Zugang der Einsatz von Feuerlösch-/Rettungsgeräten jederzeit möglich ist und diese Wegefläche als Zufahrt zum Flurstück 2013 ständig genutzt werden kann.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Keineswegs hätten sie nur versehentlich von der Übernahme einer Baulast abgesehen; dies zeige auch der Umstand, dass sie sich die Baulastenfreiheit ihres Grundstücks bei dessen Erwerb ausdrücklich vertraglich zusichern ließen. Nach wie vor befürchteten sie die Erschließung der Flurstücke 1945, 1946 etc.; im Falle der Baulastübernahme drohe ihnen eine erhebliche Belastung mit Erschließungsbeiträgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die Berufung ist unbegründet.

Mangels vertraglicher Beziehungen unter den Parteien kann sich ein Anspruch der Kläger auf Abgabe der in Rede stehenden Baulastenübernahme allenfalls aus dem durch die Bestellung der Grunddienstbarkeit zugunsten des seinerzeit herrschenden Nachbargrundstücks begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Die Grunddienstbarkeit besteht für das durch Teilung jenes Grundstücks entstandene heutige klägerische Grundstück fort, § 1025 S. 1 BGB.

Solch ein Anspruch kann aufgrund der weitreichenden belastenden Wirkungen einer Baulast jedoch nur im Ausnahmefall angenommen werden, wenn nämlich die Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Vorrang der Interessen des die Baulast begehrenden Teiles ergibt (BGH, Urt. v. 3.7.1992 - V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 ff. [2886]). Voraussetzung hierfür wiederum ist u.a., dass die Grunddienstbarkeit gerade zu dem Zweck bestellt wurde, die spätere bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 3.7.1992 - V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 ff. [2886]). Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Vielmehr ist zu Lasten der Kläger davon auszugehen, dass die Einräumung des Wegerechts hier lediglich zu dem Zweck erfolgte, die bei Erwerb des Grundstücks der Beklagten bereits vorhandenen Zutritts- und Zufahrtsmöglichkeiten zu den wenigen, auf den Hinterliegergrundstücken bereits errichteten Gebäuden zu sichern (ungeachtet einer et...

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