Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 30.04.2003; Aktenzeichen 16 O 31/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen I ZR 241/03)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 30.4.2003 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger betreiben in M die Bar N, bei der es sich um ein Etablissement handelt, in dem Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden.

Die Beklagte gibt in C die Zeitung "O" heraus, die auch in M Verbreitung findet. Unter der Rubrik "Kontakte" veröffentlicht sie Kleinanzeigen, in denen ganz überwiegend sexuelle Kontakte in unterschiedlicher Weise angeboten werden. Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen die Veröffentlichung von Kontaktanzeigen in der O vom 15.1.2003, in denen sie sämtlich - bis auf die handschriftlich gestrichenen drei Anzeigen - eindeutige Angebote für entgeldliche sexuelle Kontakte sehen. Wegen des allgemeinen Inhalts und der Einzelheiten der Anzeigen wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger haben die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung solcher Anzeigen aus § 1 UWG in Anspruch genommen, weil sie durch deren Veröffentlichung an einer unzulässigen Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen und damit an einem Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG mitwirke, durch den jede Werbung für Prostitution geahndet werde. Die Veröffentlichung solcher Anzeigen sei auch ihnen gegenüber wettbewerbswidrig. Sowohl die in den Anzeigen werbenden Prostituierten als auch sie, die Kläger, würden gewerbliche Leistungen zumindest verwandter Art anbieten und stünden damit in einem Wettbewerbsverhältnis. Während sie sich an das nach wie vor gültige Verbot der Werbung für Prostitution halten würden, ermögliche die Beklagte den Wettbewerbern eine solche Werbung, durch die ihrem Geschäftsbetrieb erhebliche wirtschaftliche Nachteile zugefügt würden.

Die Kläger haben ihren Anspruch auch auf § 3 UWG gestützt, da durch die Einordnung der Anzeigen unter die Rubrik "Kontakte" möglicherweise der unzutreffende Eindruck erweckt werde, es handele sich um private Kontaktanzeigen, während es sich tatsächlich um gewerbliche Anbieter handele. Gerade auch durch die bloße Angabe einer Telefonnummer werde der Eindruck eines privaten Charakters der Anzeigen verstärkt.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihren Druckwerken Anzeigen zu veröffentlichen, in denen für entgeltliche sexuelle Handlungen geworben wird, insb. wenn dies unter Verschweigung des gewerblichen Charakters der Anzeige geschieht, insb. wie aus der Anlage K 1 ersichtlich.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat den Klageantrag als zu unbestimmt gerügt und im Übrigen ausgeführt, sie habe mit den Anzeigen nicht für Prostitution geworben. Den Anzeigen sei keineswegs eindeutig zu entnehmen, dass für entgeltliche sexuelle Kontakte geworben werden solle. Weder zwischen den Parteien noch zwischen den Inserenten der Kontaktanzeigen und den Klägern bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Solche Anzeigen müssten erlaubt sein, zumal deren Inhalte sozialadäquat seien und auch behördlicherseits aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beanstandet würden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren zunächst in vollem Umfang und hilfsweise ohne den "insb.-Zusatz" weiter und führen zur Klagebefugnis aus, in ihrem Lokal böten die Prostituierten eigenständig ggü. den Kunden ihre Dienste an. Das Entgelt würden die Prostituierten selbst bestimmen. Sie, die Kläger stellten lediglich den Kunden die zu ihrem Etablissement gehörenden Zimmer zur Vornahme sexueller Handlungen stundenweise für 50 EUR zur Verfügung. Außerdem würden sie an den von ihnen verkauften Getränken verdienen.

Mit den beanstandeten und in der Zeitung der Beklagten üblichen Anzeigen werde aus der entscheidenden Sicht des aufmerksamen Verbrauchers eindeutig Prostitution beworben. Auf eine andere Einschätzung der Beklagten käme es insoweit nicht an. Selbst wenn mit diesen Anzeigen ausschließlich Prostituierte selbst für ihre Tätigkeit werben würden, bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zu den Klägern, weil sich die jeweiligen Angebote an denselben Kundenkreis richteten und insb. die Inanspruchnahme der Leistung des einen Anbieters wie hier die Inanspruchnahme der Leistung des anderen ausschließe. Außerd...

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