Normenkette

VVG § 67; ZPO § 565 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 245/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.1997 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Das Versäumnisurteil des LG Dortmund vom 22.7.1997 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 22.7.1997 entstanden sind. Diese werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000 Euro abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer Regressansprüche gegen die Beklagte als Mieterin einer Wohnung in einem bei der Klägerin versicherten Gebäude geltend.

Am 25.4.1996 brach ein Brand im Kinderzimmer der von der Beklagten gemieteten Wohnung aus. Die Klägerin leistete an den Hauseigentümer Ersatz i.H.v. mehr als 150.000 DM.

Das LG hat der auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM gerichteten Klage stattgegeben. Der 7. Zivilsenat des OLG Hamm hat dieses Urteil unter Herabsetzung der geltend gemachten Zinsen i.Ü. bestätigt und ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass sie die Beschädigung der Mietsache nicht zu vertreten habe.

Auf die Revision der Beklagten hat der VIII. Senat des BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat verwiesen. Auf den Inhalt des am 14.2.2001 verkündeten Urteils des BGH wird Bezug genommen (VersR 01/856).

Die Beklagte beruft sich darauf, dass der IV. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2000 (BGH v. 8.11.2000 – IV ZR 298/99, NJW 2001, 1353 = VersR 2001, 94), der sich der VIII. Zivilsenat in vollem Umfang angeschlossen hat, im Wege konkludenter Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages zwischen dem Vermieter und dem Versicherungsunternehmen zu einem Regressverzicht des Versicherers bei fahrlässig herbeigeführtem Brandschaden gelange; dieser Regressverzicht hänge nicht von der Existenz einer Haftpflichtversicherung ab.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG vom 22.7.1997 sowie unter Abänderung des Urteils des LG vom 18.11.1997 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin macht geltend, der VIII. Zivilsenat des BGH habe offen gelassen, welche Auswirkungen der Umstand habe, dass die Beklagte eine auch den Brandschaden des Vermieters erfassende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Sie ist der Ansicht, jedenfalls in Fällen, in denen der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, sei kein Raum für eine konkludente Regressbeschränkung auf Fälle grob fahrlässiger Brandverursachung, da dann das Verhältnis von Vermieter und Mieter durch einen Regress nicht belastet werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet; sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Der Senat hat gem. § 565 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, dass im Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Vermieter der Beklagten ein Regressverzicht zugunsten der jeweiligen Mieter für Fälle leichter Fahrlässigkeit konkludent vereinbart ist mit der Folge, dass sich die Haftung der Beklagten als Mieterin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und dass der Klägerin die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Regresses obliegt.

Auch hinsichtlich der zwischen den Parteien kontrovers diskutierten Streitfrage, ob bei Vorliegen eines Haftpflichtversicherungsvertrages eine andere Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Vermieter geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages geboten und eine Einbeziehung des Mieters in diesen Vertrag abzulehnen sei, sieht sich der Senat gebunden (§ 565 Abs. 2 ZPO).

Der VIII. Senat des BGH hat sich in seiner zurückverweisenden Entscheidung v. 14.2.2001 den Erwägungen des IV. Senats in der Entscheidung vom 8.11.2000 (BGH v. 8.11.2000 – IV ZR 298/99, NJW 2001, 1353 = VersR 2001, 94) in vollem Umfang angeschlossen. In dieser zuletzt zitierten Entscheidung hat der IV. Zivilsenat ausgeführt, die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages mit dem Ergebnis eines Regressverzichts könne nicht davon abhängen, ob ein Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Damit hat der IV. Senat einen Regressverzicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit auch dann bejaht, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. An diese rechtliche Beurteilung ist der Senat gebunden, da sie der VIII. Senat ausdrücklich auch zur Grundlage seiner Entscheidung vom 14.2.2001 gemacht hat (vgl. UA 2c).

Offen gelassen hat der IV. Senat in der Entscheidung vom 8.11.2000 lediglich die Frage, ob in Fällen, ...

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