Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 03.11.1998; Aktenzeichen 8 O 221/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 3. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld insoweit abgeändert als der Beklagte nach Ziffer 2) verurteilt ist, an den Kläger sämtliche Buchführungsunterlagen herauszugeben.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zahlt der Kläger 1/20, der Beklagte 19/20.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger hat den Beklagten auf Herausgabe von Buchführungsunterlagen sowie Rückverschaffung einer Vibrationswalze Typ B zum Lagerplatz der Firma C GmbH & Co. KG in N in Anspruch genommen und hat die Feststellung seines, des Beklagten, Ausschlusses aus der aus beiden Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch angeblichen Beschuß vom 12. November 1997 begehrt.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) wurde durch privatschriftlichen Gesellschaftervertrag vom 24. Juni 1996 auf unbestimmte Zeit gegründet; dabei läßt § 12 des Gesellschaftsvertrages den Ausschluß eines Gesellschafters durch die übrigen bei grober Pflichtverletzung zu. Nach § 13 des Vertrages soll den anderen Gesellschaftern bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung oder Ausschluß das Recht zustehen, die Gesellschaft mit sämtlichen Aktiven und Passiven fortzuführen und den Ausscheidenden abzufinden. Gegenstand der Gesellschaft ist u.a. die Vermietung und der Betrieb von Anlagegütern und Maschinen. Wesentlicher Anlagegegenstand der GbR ist die vorbezeichnete Walze, die durch mündlichen Vertrag auf unbestimmte Zeit an die inzwischen in Konkurs gefallene Firma C GmbH & Co. KG vermietet war. In der Nacht vom 8. auf den 9. November 1997 zwischen 24.00 und 3.00 Uhr verschwand die auf einem Tandem-Anhänger abgestellt gewesene Walze vom Grundstück der Mieterin und gelangte auf ungeklärte Weise mit zugehörigen Schlüsseln auf das Privatgrundstück des Beklagten. Der Kläger hat diesen Vorfall zum Anlaß genommen, den Beklagten mit Schreiben vom 12. November 1997 wegen grober Pflichtverletzung aus der GbR auszuschließen. Er hat dem Beklagten schwergewichtig angelastet, die Maschine eigenmächtig vertragswidrig in seinen Besitz gebracht und deren Versicherung gegen Diebstahl unterlassen zu haben. Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 wiederholte der Kläger den Ausschluß des Beklagten als Gesellschafter aus der GbR unter Berufung auf die vorbezeichneten Gründe.

Widerklagend hat der Beklagte seinerseits unter Berufung auf einen angeblichen Beschluß vom 12. Juni 1998 die Feststellung des wirksamen Ausschlusses des Klägers aus der GbR begehrt und als Verfehlung des Klägers das Ausbleiben der Mietzahlungen von Seiten der Firma C GmbH & Co. KG ins Feld geführt.

Der Beklagte hat behauptet, die Walze auf seinem Grundstück gefunden zu haben und hat den Behalt des Gerätes mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Miete und konkludenter Kündigung des Mietvertrages von seiten der Mieterin durch Rückgabe der Walze erklärt.

Das Landgerichts Bielefeld hat unter Abweisung der Widerklage den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe und Rückverschaffung der Walze an die Mieterin verurteilt sowie zur Herausgabe sämtlicher Geschäftsführungsunterlagen der GbR an den Kläger und hat den wirksamen Ausschluß des Beklagten aus der GbR festgestellt aus im wesentlichen diesen Gründen: Der Ausschluß des Beklagten aus der GbR sei gemäß §§ 737 BGB, 12 Gesellschaftsvertrag wirksam, weil der Beklagte sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Er habe die Vibrationswalze in seinen Besitz gebracht und damit die Gebrauchsüberlassungspflicht der GbR aus dem Mietvertrag mit der C GmbH & Co. KG verletzt. Die Behauptung, die Walze auf seinem Grundstück gefunden zu haben, sei lebensfremd und deshalb unglaubhaft. Die Nichtzahlung der Miete gebe keinen Grund dafür ab, der Mieterin den Besitz der Walze ohne Kündigung vorzuenthalten. Auch in der gegen die Mieterin erhobenen Forderung auf Zahlung von Versicherungsprämien für die nicht versichert gewesene Walze liege eine grobe Pflichtverletzung. Wenn auch die Geschäftsführung der GbR beiden Seiten oblegen habe, so sei doch der Beklagte für die Berechnung des Mietentgeltes verantwortlich gewesen, weil er mit dem Versicherungsmakler gesprochen und dann die Mietrechnungen erstellt habe, ohne einen Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben. Rechtsfolge des wirksamen Gesellschafterausschlusses sei die alleinige Fortführung des Unternehmens durch den Kläger. Die entsprechende vertragliche Bestimmung des § 13 des Gesellschaftsvertrages sei wirksam, so daß dem Kläger gemäß § 738 BGB der Gesellschaftsanteil des Beklagten zugewachsen sei. So gesehen könne der Kläger nach §§ 985, 986 BGB die Herausgabe der Walze an die Mieterin verlangen.

Die Widerklage sei unbegründet, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses gegen den Kläger am 12. Juni 1998 schon...

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