Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. März 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Verkehrsrechtsschutzversicherung unterhält, begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die D. AG im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" und die Freistellung von Kosten für die Anfertigung eines Stichentscheids.

Gegenstand des Versicherungsschutzes ist ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 383 ff der elektronischen Gerichtsakte 1. Instanz (im Folgenden: eGA I)) "§ 25 ADAC Mehrfahrzeug-Verkehrs-Rechtsschutz mit Personen-Verkehrs-Rechtsschutz" unter Geltung der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 2014.

§ 25 VRB lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer sowie dessen Ehepartner oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insassen aller auf diese Personen zugelassenen Pkw, Kombis, zulassungspflichtigen Krafträder und Wohnmobile. Auf die versicherten Personen zugelassene Anhänger und Wohnwagen sind beitragsfrei mit versichert.

...

(N03) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1), b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 Nr. 2 a), c) Verteidigungs-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 3), d) Disziplinar-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 4), e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 Nr. N03), f) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 6).

...

Nach § 2 VRB leistet die Beklagte u.a. Schadenersatz-Rechtsschutz ("für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen").

Nach § 4 (2) VRB tritt der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt hiernach für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt als erforderlich, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.

Der Kläger, der von einem Autohaus einen gebrauchten D. mit Dieselmotor erworben hat, beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die D. AG mit der Begründung geltend zu machen, dass die Verantwortlichen den PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zudem mit einem sog. "Thermofenster" versehen und den Kläger dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hätten. Er hatte das Fahrzeug am 27.12.2019 erworben; die Zulassung auf ihn erfolgte am 17.01.2020.

Die Beklagte verweigerte auf die außergerichtliche Anfrage des Klägers hin mit Schreiben vom 31.03.2021 Deckungsschutz mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Sie wies den Kläger zugleich auf die Möglichkeit des in § 17 VRB vorgesehenen und als "Schiedsgutachterverfahren" bezeichneten Verfahrens hin.

§ 17 VRB lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hin reichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; dies gilt nicht bei den Fällen des § 2 Nr. 3 (Verteidigungs-Rechtsschutz) in den Tatsacheninstanzen. (2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

(3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

Am 01.04.2021 erstellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine mit "Stichentscheid" bezeichnete Stellungnahme, in welcher er zu dem Ergebnis kam, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Eine Bitte der Beklagten, die Anlagen, auf welche sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Stellungnahme bezogen hatte und welcher der Stellungnahme teilweise nicht beigefügt waren, zu übersenden, ließ der Prozessbevollmächtigte unbeantwortet, sondern erhob stattdessen Klage.

Die Beklagte hat gegenüber der Klage mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage eingewandt, da der Vortrag des Klägers zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen unsubstantiiert sei und ins Blaue hinein erfolge. Der Stichentscheid sei nicht bindend.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es aufgeführt, dass der Stiche...

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